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   LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23 WEG   

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https://dejure.org/2023,37924
LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23 WEG (https://dejure.org/2023,37924)
LG München I, Entscheidung vom 13.12.2023 - 1 S 3566/23 WEG (https://dejure.org/2023,37924)
LG München I, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 1 S 3566/23 WEG (https://dejure.org/2023,37924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    WEG § 10, § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 20; BGB § 1004
    Überschreitung des Gartensondernutzungsrechts durch Bebauung mit Gartenhaus

  • rewis.io

    Gartensondernutzungsrecht, Sauna, Gartenhaus, bauliche Veränderungen

  • mietrechtkreuztal.de
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG §§ 10, 18 Abs. 2 Nr. 2, § 20
    Überschreitung eingeräumten Sondernutzungsrechts durch Bebauung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gartensondernutzungsrecht erlaubt kein Gartenhaus!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gartensondernutzungsrecht erlaubt kein Gartenhaus! (IMR 2024, 112)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    2.1.1 Ein eingetragenes Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht (BGH, Urt. v. 20.3.2020 - V ZR 317/18, ZWE 2020, 328 Rn. 30, beck-online).

    Als schuldrechtliche Nutzungsberechtigung ist Gegenstand des Sondernutzungsrechts die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstücksfläche (BGH, aaO, ZWE 2020, 328 Rn. 38, beck-online).

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.07.2023, Az: V ZR 215/21 - Rechtsprechungsänderung zum "Aufforderungsbeschluss" - Majorisierung (so NJW 2023, 1945) klargestellt, dass eine Auslegung als Aufforderungsbeschluss nächstliegend ist.

    Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen; daraus kann bei objektiv-normativer Auslegung nicht auf die Intention geschlossen werden, Unterlassungs- oder Leistungsverpflichtungen konstitutivzu begründen und auf diese Weise einen nichtigen Beschluss zu fassen (BGH, 21.07.2023, Az: VZR 215/21, NJW 2023, 2945 Rn. 21, beck-online).

  • BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22

    Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO ; Materiell-rechtliche

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    3.2 Legt man hiernach den Beschluss als Aufforderungsbeschluss aus, hätte die Anfechtung eines in diesem Sinne ausgelegten Negativbeschlusses jedoch nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf null reduziert war (BGH, NZM 2023, 724, beck-online).
  • OLG Hamburg, 12.02.2003 - 2 Wx 141/01
    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    Maßgebend ist Wortlaut und Sinn, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (OLG Hamburg Beschluss vom 12.2.2003 -2 Wx 141/01, BeckRS 2004, 696 Rn. 3, beck-online).
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagtenseite herangezogenen BGH - Entscheidung (BGH, Urt. v. 17.3.2023-V ZR 140/22, ZWE 2023, 211, beck-online), wonach ein Swimmingpool nicht erlaubt ist, da die Gemeinschaftsordnung keine Bestimmung dahingehend enthielt, dass die Sondernutzungsfläche wie real geteiltes Eigentum behandelt werden solle.
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    § 18 Abs. 2 WEG; durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz haben sich insoweit keine Änderungen ergeben (vgl. BGH, NJW 2023, 63 Rn. 8).
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    Sie können einzelnen Wohnungseigentümern dabei nicht nur rechtlich unbedenklich eine Frist zur Herbeiführung des als rechtmäßig erachteten Zustands setzen (vgl. Senat NJW 2011, 1221 Rn. 17), sondern auch allgemein eine Aufforderung zur Unterlassung oder Beseitigung aussprechen.
  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer eine nicht ihrer Beschlusskompetenz unterliegende Unterlassungsoder Leistungspflicht eines anderen Wohnungseigentümers mit konstitutiver Wirkung begründen und auf diese Weise einen nach der Rechtsprechung des Senats nichtigen Beschluss fassen wollen (vgl. Senat NJW-RR 2015, 847 = ZWE 2015, 335 Rn. 28 = NJW 2015, 2960 Ls.), dessen Inhalt mit Blick auf die Durchsetzung der Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. Beseitigungspflicht mangels Titulierung nicht einmal vollstreckbar wäre (vgl. Jennißen/Hogenschurz WEG, 7. Aufl., WEG § 20 Rn. 108).
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21

    Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (BGH, NZM 2023, 249 Rn. 20, beck-online).
  • LG Itzehoe, 10.03.2009 - 11 S 30/08

    Vereinbarte Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Innenverhältnis

    Auszug aus LG München I, 13.12.2023 - 1 S 3566/23
    Ein Sondernutzungsrecht, wonach ein Grundstücksteil wie ein real geteiltes Eigentum zugewiesen werden soll, kann nicht einem Recht gleichgesetzt werden, welches sich nach seinem Wortlaut bereits beschränkt auf die Einräumung von Nutzungsrechten am Garten und auf unbebaute Grundstücksteile (vgl. auch die weitergehende Bestimmung in der Entscheidung des LG Itzehoe, NJW-RR 2010, 89, beck-online, ebensowenig vergleichbar mit der hiesigen).
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