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   LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20   

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https://dejure.org/2020,47269
LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20 (https://dejure.org/2020,47269)
LG München I, Entscheidung vom 16.12.2020 - 9 O 15459/20 (https://dejure.org/2020,47269)
LG München I, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 9 O 15459/20 (https://dejure.org/2020,47269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 1, § 1004
    Unzulässige Verdachtsberichterstattung über eine Wirtschaftsstraftat

  • rewis.io

    Insolvenzverwalter, Berichterstattung, Bildberichterstattung, Untersuchungshaft, Staatsanwaltschaft, Schuldspruch, Unterlassung, Justizvollzugsanstalt, Widerspruch, Informationsinteresse, Tatverdacht, Beteiligung, Pressefreiheit, Untersuchungsausschuss, Kosten des ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über Wirecard-Kronzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Namensnennung und Bildberichterstattung über Ex-"Wirecard"-Manager unzulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Presseberichterstattung: Kein Foto und Name von Wirecard-Kronzeuge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 70
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zudem zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urt. v 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 19 unter Bezugnahme auf Senatsurteile vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, Rn. 9; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 15; vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; jeweils m w.N.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 m.w.N.).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, Urt v 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 21 m.w.N.).

    Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (BGH, Urt. v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 41 m.w.N.).

    Seine durch die Unschuldsvermutung konkretisierten Interessen überwogen daher im Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels, aber auch noch derzeit das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 43 m.w.N.).

    Jedenfalls bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand - unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass gegen den Verfügungskläger bislang noch nicht einmal Anklage erhoben wurde geschweige denn ein zumindest erstinstanzliches Urteil ergangen ist - überwiegt jedenfalls derzeit noch das Recht des Verfügungsklägers auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Veröffentlichung einer identifizierender Abbildung in der Presse (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 33 m.w.N.).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Denn der gleichfalls grundgesetzlich - nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG - garantierte Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt es der Presse, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07 - Rz. 14).

    Dazu gehört aber - weitergehend - auch das Recht, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien selbst darüber zu entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (vgl. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07 - Rz. 14).

    Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Presse auch das Recht hat, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien selbst darüber zu entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (vgl. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07 - Rz. 14); eine Bedürfnisprüfung findet gerade nicht statt.

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 927/08

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente -

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor personenbezogenen Berichten schlechthin, sondern vielmehr ist eine Wortberichterstattung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG v. 08.12.2011 - 1 BvR 927/08 - Rz. 19; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).

    Dabei ist aber stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) einerseits und dem gleichfalls (in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) garantierten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 - 1 BvR 927/08 - Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - Rz. 64).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Dabei ist aber stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) einerseits und dem gleichfalls (in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) garantierten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 - 1 BvR 927/08 - Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - Rz. 64).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Dabei ist aber stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) einerseits und dem gleichfalls (in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) garantierten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 - 1 BvR 927/08 - Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - Rz. 64).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zudem zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urt. v 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 19 unter Bezugnahme auf Senatsurteile vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, Rn. 9; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 15; vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; jeweils m w.N.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zudem zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urt. v 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 19 unter Bezugnahme auf Senatsurteile vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, Rn. 9; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 15; vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; jeweils m w.N.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Ob darüber hinaus angesichts einer knappen Fristsetzung im Rahmen der dem Verfügungskläger seitens der Verfügungsbeklagten vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme auch noch ein Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1996, 1131, 1134) zu beklagen ist, kann somit dahinstehen.
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    Die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zudem zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urt. v 18.06.2019 - VI ZR 80/18, Rn. 19 unter Bezugnahme auf Senatsurteile vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, Rn. 9; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 15; vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; jeweils m w.N.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
    So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500, 1502, Rn. 41 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

  • OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21

    Untersuchungshaft, Staatsanwaltschaft, Berichterstattung, Berufung,

    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2020, Az. 9 O 15459/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 24.11.2020, Az. 9 O 15459/20, wird insoweit bestätigt, als der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller dessen Bildnis zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 21.11.2020 unter der URL https.

    Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 24.11.2020, Az. 9 O 15459/20, aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

  • LG Offenburg, 22.04.2021 - 2 O 111/21

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Zulässigkeit einer identifizierenden

    Der Antragsteller steht mit anderen Worten derart regelmäßig in Zusammenhang mit dem Freizeitbad im Fokus der Öffentlichkeit, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Information über den Fortgang der Ereignisse rund um das Freizeitbad, die vorläufig im Strafbefehlsantrag endeten, die Interessen des Antragstellers überwiegt (vgl. LG München I, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 9 O 15459/20 -, juris).
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