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   LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG   

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LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG (https://dejure.org/2019,21041)
LG München I, Entscheidung vom 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG (https://dejure.org/2019,21041)
LG München I, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 1 S 2812/18 WEG (https://dejure.org/2019,21041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 128 Abs. 2, § 765a; BGB § 214, § 226, § 812 Abs. 1 S. 1, § 826; WEG § 10, § 23 Abs. 4 S. 2, § 28 Abs. 2, § 46
    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Ungültigerklärung eines WEG-Beschlusses

  • rewis.io

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Ungültigerklärung eines WEG-Beschlusses

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jahresabrechnung unwirksam: Bereits gezahlte Hausgelder können direkt zurückgefordert werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 31 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Rückforderung nach Ungültigerklärung eines Abrechnungsbeschlusses ggü. Verband

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Jahresabrechnung unwirksam: Bereits gezahlte Hausgelder können direkt zurückgefordert werden (IMR 2020, 32)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Jahresabrechnung unwirksam: Geld zurück - ohne Vorbefassung der Eigentümer (IMR 2020, 33)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2019, 995
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Materiellrechtliche Einwendungen gegen Bestand und Höhe des sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruchs kann der Schuldner dabei mit der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 23) und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung im Wege der Klage auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Kosten aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Geimer in Zöller, 32. Aufl, Rn 17 zu § 788 ZPO).

    Jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall eine Festsetzung der Kosten gem. § 788 II ZPO nicht erfolgt ist, ist die Präklusionsvorschrift des § 767 II ZPO von vornherein nicht anwendbar, weil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruch nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 22, 23; Herget in Zöller, 32. Aufl., Rn 20 zu § 767 ZPO; Seiler in Thomas/Putzo, 39. Aufl., Rn 24 - 25 zu § 767 ZPO).

    Auch kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bzw. eine materiellrechtlichen Bereicherungsklage nicht mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO bzw. der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO versagt werden, da im Rahmen dieser Verfahren nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang besteht und es für den Ansatz von Kosten ausreicht, wenn deren Anfall, Höhe und Notwendigkeit durch den Gläubiger glaubhaft gemacht wurden i. S. des § 104 II ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 26; Geimer in Zöller, 32. Aufl., Rn 15 zu § 788 ZPO; Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Rn 39 zu § 788 ZPO).

    Darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend also den Anfall, die Höhe und die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten ist auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage und der Bereicherungsklage nach den Beweislastregeln des materiellen Rechts der Gläubiger, vorliegend also die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2001, Az: XI ZR 120/00, juris Rn 18ff; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 22; Seiler in Thomas/Putzo, 39. Aufl., Rn 20c zu § 767 ZPO).

  • BGH, 07.07.2005 - VII ZR 351/03

    Präklusion der Aufrechnung

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Eine Bereicherungsklage kann aber auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind, weil dadurch die Rechtskraft nicht berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 12).

    Nach allgemeiner Ansicht setzten sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11).

    Denn wie bereits dargelegt, setzt sich die rechtliche Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11).

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Wird ein anfechtbarer Beschluss der Eigentümer durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt, so ist er mit Wirkung auch gegenüber dem Sondernachfolger von Anfang an (ex tunc) als ungültig anzusehen, d. h. er verliert von Anfang an seine Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.1988, Az: V ZB 6/88, juris Rn 15; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 210 zu § 23 WEG).

    Wie vorstehend unter Ziffer 4.1.3 der Urteilsgründe bereits ausgeführt wurde, verliert ein angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümer mit rechtskräftiger Ungültigerklärung durch das Gericht von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.1988, Az: V ZB 6/88, juris Rn 15; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 210 zu § 23 WEG), was vorliegend dazu geführt hat, dass der sich aus der Jahresabrechnung 2011 ergebende Nachzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, rückwirkend untergegangen ist.

    Vielmehr besteht, wie dargelegt, weitgehend Einigkeit darüber, dass mit der rechtskräfigen gerichtlichen Ungültigerklärung der angefochtene Beschluss von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung verliert (gl. BGH, Beschluss vom 01.12.1988, Az: V ZB 6/88, juris Rn 15; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 210 zu § 23 WEG; Schultzky in Jennißen, 5. Aufl., Rn 179 zu § 23 WEG; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 11. Aufl., Rn 85 zu § 23 WEG; Steinmeyer in Timme, 2. Aufl., Rn 167 zu § 23 WEG).

  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2015, Az: V ZR 5/15 betrifft die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage besteht, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren abgelehnt wurde und besagt nichts darüber, ob vor Erhebung einer Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen den Verband die Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Zahlungsbegehren zwingend erforderlich ist.

    Denn den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, einem anderen Wohnungseigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2015, Az: V ZR 5/15, juris Rn 12).

    Daran ändert es auch nichts, dass es den Eigentümern grundsätzlich frei stünde, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch freiwillig durch Mehrheitsbeschluss anzuerkennen, wodurch eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2015, Az: V ZR 5/15, juris Rn 11).

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Eine Bereicherungsklage kann aber auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind, weil dadurch die Rechtskraft nicht berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 12).

    Nach allgemeiner Ansicht setzten sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11).

    Denn wie bereits dargelegt, setzt sich die rechtliche Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11).

  • BGH, 05.10.1993 - XI ZR 180/92

    Verjährungseinrede in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Nach allgemeiner Ansicht setzten sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11).

    Maßgeblich für das Bestehen des sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruchs ist, ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, was sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt bestimmt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind (vgl. Geimer in Zöller, 32. Aufl., Rn 9a zu § 788 ZPO; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3319)).

    Denn wie bereits dargelegt, setzt sich die rechtliche Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11).

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Die Klage auf Herausgabe des Titels ist analog § 371 ZPO zulässig, wenn über eine Vollstreckungsgegenklage rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist, die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom Titelschuldner zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az: IX ZR 141/07, juris Rn 16; Preuß in BeckOG ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, Rn 73 zu § 767 ZPO).

    Es ist zwischen den Parteien auch nicht unstreitig, dass die titulierten Forderungen erloschen sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az: IX ZR 141/07, juris Rn 16).

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 II WEG geschuldeten Vorschüsse (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az: V ZR 171/11, juris Rn 20).

    Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt auch nicht zu einer Verdopplung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az: V ZR 171/11, juris Rn 22).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Auch der Bundesgerichtshof geht offensichtlich davon aus, dass im Falle einer Zahlung auf einen nichtigen Wirtschaftsplan- oder Sonderumlagenbeschluss ein Ausgleich der Zahlungen nicht über die Abrechnung erfolgt, sondern den Eigentümern wegen der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, wenn er im Urteil vom 04.04.2014, Az: V ZR 168/13 ausführt: "Weil die Jahresabrechnung danach nicht an die Stelle des Wirtschaftsplans tritt, kann dieser nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen.

    Dies durften sie beheben, indem sie -wie geschehen - der Sache nach inhaltsgleiche Beschlüsse fassten." (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az: V ZR 168/13, juris Rn 21).

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 220/94

    Wirkung eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils im Hinblick

    Auszug aus LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
    Denn auch wenn es sich hierbei um einen materiellrechtlichen Einwand handelt, der ursprünglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG hätte geltend gemacht werden können und auf den der Kläger seine Bereicherungsklage stützen kann, wird hierdurch die materielle Rechtskraft des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995, Az: XII ZR 220/94, juris Rn 9).

    Denn dies lässt, selbst wenn der Einwand erfolgreich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO gegen die mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierte Forderung hätte geltend gemacht werden können, die materielle Rechtskraft der Verurteilung im Verfahren 484 C 6794/13 WEG und der im Urteil ergangenen Kostenentscheidung unberührt, damit die Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gem. § 91 ZPO nicht nachträglich entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1974, Az: III ZR 115/72, juris Rn 20; BGH, Urteil vom 20.09.1995, Az: XII ZR 220/94, juris Rn 9, 10; Preuß in BeckOK zur ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, Rn 8 zu § 767 ZPO).

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18

    Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht

  • AG München, 25.01.2018 - 484 C 9773/14

    Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 230/15

    Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners bei einer Vollstreckungsabwehrklage während

  • BGH, 03.04.2001 - XI ZR 120/00

    Beweislast für Hingabe eines Darlehens

  • BGH, 14.03.2018 - V ZB 131/17

    Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

  • BGH, 07.11.1974 - III ZR 115/72

    Kündigung eines Kontokorrentkredits - Kostenentscheidung wegen Erledigung einer

  • LG München I, 21.06.2018 - 36 S 2814/18

    Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz Schriftsatz, der nicht zur

  • LG München I, 21.06.2018 - 36 S 2814/18

    Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz Schriftsatz, der nicht zur

    Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und gleichzeitigen Entscheidung - auch über den Streitwert und die Kosten - mit den Parallelverfahren zu Az. 1 S 2812/18, 36 S 2813/18, 2815/18, jeweils WEG - betreffend die Ausgangsverfahren 484 C 9773/14, 484 C 28924/13, 484 C 9600/16 bzw. 484 C 1997/15, jeweils WEG verbunden.
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