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   LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16   

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LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16 (https://dejure.org/2019,13114)
LG Münster, Entscheidung vom 03.05.2019 - 8 O 307/16 (https://dejure.org/2019,13114)
LG Münster, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 8 O 307/16 (https://dejure.org/2019,13114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Familienprivileg, Gleichbehandlung, Gleichheitssatz, privatversichert, sozialversichert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhalt von kongruenten Leistungen eines Geschädigten sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer als Folge des Familienprivilegs durch doppelte Entschädigung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Pflegemehrbedarf durch einen Verkehrsunfall - Kind als Beifahrerin ihrer Mutter schwerstgeschädigt - Rundumpflege des Kindes erforderlich - Kind erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung - Klage auf Pflegemehrbedarf gegen die Haftpflichtversicherung - Schadensersatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen und Verfassungsmäßigkeit des Familienprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 274/12

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger: Familienprivileg für Partner

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Der vorherige Gleichlauf zwischen § 67 Abs. 2 VVG aF und § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18 mit Verweis auf BVerfGE 127, 263, 266 f. mwN) wurde mit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in diesem Punkt aufgegeben.

    Zwar besteht nach wie vor ein Gleichlauf insoweit, als mit der Legalzession in § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG nF einerseits und dem Angehörigenprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG nF andererseits derselben Interessenlage Rechnung getragen und derselbe Zweck erreicht werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 20 f.; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 11 f.).

    Auch ist bezogen auf den persönlichen Anwendungsbereich die mit § 86 Abs. 3 VVG nF erfolgte Wandlung von einem Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg angesichts des gesellschaftlichen Wandels durch die Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 116 Abs. 6 SGB X insoweit nachvollzogen worden, als dieser zumindest in analoger Anwendung nunmehr auch nichteheliche Lebenspartner erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18).

    Hinsichtlich der Wirkungen des Familienprivilegs (Ausschluss des Forderungsübergangs oder des Regresses), mit denen sich der BGH in den Urteilen vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 (BGHZ 190, 131) und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 (BGHZ 196, 122) nicht zu befassen hatte, hat der Gesetzgeber aber den auch insoweit zuvor bestehenden Gleichlauf aufgegeben, indem er sich allein für eine diesbezügliche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes entschieden hat.

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Der BGH hat sich angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert gesehen, etwa im Wege einer teleologischen Reduktion den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer von dem Familienprivileg auszunehmen, dem Geschädigten so den Direktanspruch zu entziehen und dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149-174, Rn. 12 ff, zitiert - auch im Folgenden - nach juris).

    Der BGH hatte diese Frage in seinem Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 nicht zu entscheiden, da in dem dortigen Fall das Vorhandensein eines Fremdschädigers, der für den Unfall allein verantwortlich war und dem Sozialversicherungsträger gegenüber voll haftete, dazu führte, dass eine solche doppelte Entschädigung ausblieb.

    Auch im Hinblick auf die Benachteiligung von privat versicherten Geschädigten gegenüber sozialversicherten Geschädigten liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (so aber die versicherungsnahe Literatur: Jahnke, jurisPR-VerkR 5/2018 Anm. 1; Höher (Beklagtenvertreter), VersR 2018, 830/832; auch Plagemann, jurisPR-MedizinR 2/2018 Anm. 1; keine verfassungsrechtliche Problematik scheint Armbrüster, NJW 2018, 1218, 1221 zu sehen).

  • BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Diese für das Versicherungsvertragsgesetz erfolgte Änderung von einem Ausschluss des Forderungsübergangs hin zu einem Ausschluss des Regresses hat der Gesetzgeber trotz der bekannten und im Urteil des BGH vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 (BGHZ 146, 108 ff.) gerade für diesen Bereich dargestellten Konsequenzen nicht auf § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erstreckt.

    Denn diese Ungleichbehandlung ist eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs, welches sich seinerseits als spezielle Ausprägung der in Art. 6 Abs. 1 getroffenen objektiven Wertentscheidung darstellt, gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 -, BGHZ 146, 108-114, Rn. 15).

  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 194/10

    Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Zwar besteht nach wie vor ein Gleichlauf insoweit, als mit der Legalzession in § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG nF einerseits und dem Angehörigenprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG nF andererseits derselben Interessenlage Rechnung getragen und derselbe Zweck erreicht werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 20 f.; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 11 f.).

    Hinsichtlich der Wirkungen des Familienprivilegs (Ausschluss des Forderungsübergangs oder des Regresses), mit denen sich der BGH in den Urteilen vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 (BGHZ 190, 131) und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 (BGHZ 196, 122) nicht zu befassen hatte, hat der Gesetzgeber aber den auch insoweit zuvor bestehenden Gleichlauf aufgegeben, indem er sich allein für eine diesbezügliche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes entschieden hat.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Der vorherige Gleichlauf zwischen § 67 Abs. 2 VVG aF und § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18 mit Verweis auf BVerfGE 127, 263, 266 f. mwN) wurde mit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in diesem Punkt aufgegeben.
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Grundlegend ist - so die Zusammenfassung der Abgrenzungskriterien durch das BVerfG -, dass die privaten Versicherungsunternehmen in Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern, die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbringen (BVerfG, VersR 2001, 627, 630).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 183/89

    Berücksichtigung von zukünftigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Dabei stellen die Kosten einer tatsächlich nicht eingestellten Ersatzkraft nur einen Orientierungsrahmen dar, der vor allem dadurch modifiziert wird, dass für steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abgaben ein Abschlag vorzunehmen ist, d.h. die Höhe des Stundensatzes hat sich grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (vgl. BGH, VersR 1990, 907; OLG Hamm, r + s 1995, 182, 182; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2018 - 8 U 53/15, Rn. 151, juris).
  • OLG Frankfurt, 31.08.2018 - 8 U 53/15

    Rückforderung einer unter Vorbehalt geleisteten Schmerzensgeldzahlung

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Dabei stellen die Kosten einer tatsächlich nicht eingestellten Ersatzkraft nur einen Orientierungsrahmen dar, der vor allem dadurch modifiziert wird, dass für steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abgaben ein Abschlag vorzunehmen ist, d.h. die Höhe des Stundensatzes hat sich grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (vgl. BGH, VersR 1990, 907; OLG Hamm, r + s 1995, 182, 182; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2018 - 8 U 53/15, Rn. 151, juris).
  • KG, 11.12.2017 - 20 U 19/14

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen;

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Denn eine etwaige finanzielle Schlechterstellung der Mutter der Klägerin in Form eines Rentenschadens beruht allein auf der ohne Zweifel hoch zu schätzenden, aber letztlich freiwilligen und selbstbestimmten Entscheidung der Mutter der Klägerin, ihre Arbeitskraft für die Pflege und Betreuung der Klägerin statt in ihrem bisherigen Beruf einzusetzen (vgl. KG, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 20 U 19/14 -, Rn. 148, juris).
  • OLG Hamm, 17.03.1994 - 6 U 198/93

    Mehrbedarfsrente für ein unfallbedingt schwerbehindertes Kind bei häuslicher

    Auszug aus LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16
    Dabei stellen die Kosten einer tatsächlich nicht eingestellten Ersatzkraft nur einen Orientierungsrahmen dar, der vor allem dadurch modifiziert wird, dass für steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abgaben ein Abschlag vorzunehmen ist, d.h. die Höhe des Stundensatzes hat sich grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (vgl. BGH, VersR 1990, 907; OLG Hamm, r + s 1995, 182, 182; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2018 - 8 U 53/15, Rn. 151, juris).
  • OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19

    Unfallschadenregulierung, Leistungen des Sozialverischerungsträgers,

    Zur weiteren Begründung hat das Landgericht auf eine Entscheidung des Landgerichts Münster vom 03.05.2019 (Az. 8 O 307/16) Bezug genommen und sich den dortigen Ausführungen angeschlossen.
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