Rechtsprechung
LG Mannheim, 12.04.2024 - 5 KLs 804 Js 28622/21 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
CanG reicht nicht für EncroChat-Verwertung - Freispruch in "Encro-Chat-Komplex-Verfahren"
- lto.de (Kurzinformation)
Encrochat-Daten nach neuem Cannabisgesetz nicht verwertbar: Freispruch nach Einfuhr von 450 kg Marihuana
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Verfahren aus dem Komplex Encro-Chat endet mit Freispruch
Besprechungen u.ä.
- hoenig.de (Kurzanmerkung)
Gibt es doch: Das Beweisverwertungsverbot!
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21
EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
Auszug aus LG Mannheim, 12.04.2024 - 5 KLs 804 Js 28622/21
In einer grundlegenden Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss v. 2. März 2022 - Az. 5 StR 457/21, abzurufen über die Homepage des Bundesgerichtshofs) mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Sicherstellung der Encro-Chats erlangten Erkenntnisse beschäftigt und diese Erkenntnisse nur dann für verwertbar erklärt, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können.Dabei seien die Wertung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO sowie die einschränkenden Voraussetzungen in § 100b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO in den Blick zu nehmen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Beurteilung der Verwertbarkeit der Zeitpunkt der Verwertung der Daten sei (vgl. RN 68 - 70 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs).
- dass im Hinblick auf das seit 1. April 2024 gültige Cannabisgesetz (kurz CanG) ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausreichende Grundlage für eine Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der sichergestellten Kommunikation mehr vorhanden sei,.
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der sog. Encro-Chat-Daten hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Verwertbarkeit maßgebliche Regelung des § 100e Abs. 6 StPO durch das seit dem 1. April 2024 gültige Cannabisgesetz durch die teilweise Neuregelung der in Bezug genommenen Regelung des § 100b StPO (vgl. Art. 13a CanG) sowie vor allem durch die Neuregelung der Strafbarkeit bzgl. Cannabisprodukten in § 34 Konsumcannabisgesetz (kurz KCanG) eine grundlegende Änderung erfahren habe.