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   LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11   

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LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11 (https://dejure.org/2020,53518)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.08.2020 - 2 O 1644/11 (https://dejure.org/2020,53518)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13. August 2020 - 2 O 1644/11 (https://dejure.org/2020,53518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 254 Abs. 2 S. 1, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 276, § 278, § 286; VVG § 14, § 85 Abs. 2; VGB 88 § 15 Nr. 1 lit. b; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers in der Wohngebäudeversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers in der Wohngebäudeversicherung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2006 - 4 U 111/05

    Gebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf komplette

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Nach § 15 Nr. 1b VGB bestimmt sich der Umfang der zu entschädigenden "notwendigen Reparaturkosten" nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. Band 7 § 13 VGB Rn. 7; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 13 VGB Rn. 2; s. auch OLG Düsseldorf r+s 2007, 200; OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010 - 5 U 613/09, juris).

    Nach § 15 Nr. 1b VGB bestimmt sich der Umfang der zu entschädigenden "notwendigen Reparaturkosten" nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. Band 7 § 13 VGB Rn. 7; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 13 VGB Rn. 2; s. auch OLG Düsseldorf r+s 2007, 200; OLG Saarbrücken, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09, juris).

    Der hiermit zwingend verbundene optisch abweichende Gesamteindruck der Wände ist nicht zumutbar (vgl. auch OLG Düsseldorf r+s 2007, 200).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 64/11

    Wohngebäudeversicherung: Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Hier spreche aber viel dafür, dass die Beklagte auf die Einschaltung der Fa. R derart hingewirkt hat, dass sie sich ausnahmsweise doch deren Arbeiten "wie eigene" zurechnen lassen muss (vgl. auch OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 64/11, juris).

    Nachdem die Beklagte insoweit lediglich in der Klageerwiderung S. 15 (Gerichtsakte I S. 36) bestritten hat, "dass der entstandene Schaden an dem Spülkasten ... in der behaupteten Höhe von 1.238,25 EUR entstanden ist", mithin in diesem Zusammenhang und auch im weiteren nicht ihre diesbezügliche Einstandspflicht dem Grunde nach in Abrede gestellt hat, ist die Beklagte unter Schadenersatzgesichtspunkten auch insoweit einstandspflichtig (§§ 280 Abs. 1, 278 BGB; vgl. OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 64/11, juris).

  • OLG Saarbrücken, 07.07.2010 - 5 U 613/09

    Hausratversicherung: Wirksamkeit einer bedingungsgemäßen Entschädigungsgrenze für

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Nach § 15 Nr. 1b VGB bestimmt sich der Umfang der zu entschädigenden "notwendigen Reparaturkosten" nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. Band 7 § 13 VGB Rn. 7; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 13 VGB Rn. 2; s. auch OLG Düsseldorf r+s 2007, 200; OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010 - 5 U 613/09, juris).

    Nach § 15 Nr. 1b VGB bestimmt sich der Umfang der zu entschädigenden "notwendigen Reparaturkosten" nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. Band 7 § 13 VGB Rn. 7; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 13 VGB Rn. 2; s. auch OLG Düsseldorf r+s 2007, 200; OLG Saarbrücken, 07. Juli 2010 - 5 U 613/09, juris).

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Der Geschädigte ist gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH NJW 2010, 2426).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Es ist, auch unter Beachtung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast, Sache des Schädigers, die mitverschuldensbegründenden Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen (BGH VersR 2000, 467).
  • BGH, 18.02.2020 - VI ZR 115/19

    Berücksichtigung einer Preiserhöhung der Reparaturkosten bei fiktiver

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich zwar aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht herleiten (hierzu und zum Folgenden aktuell: BGH r+s 2020, 361).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Hinzu kommt, dass der erforderliche Finanzierungsaufwand sich nicht auf den gesamten hier letztlich als berechtigt anerkannten Anspruch bezog, denn die Kosten für den Bodenaustausch hätte der Kläger nicht selbst tragen bzw. vorschießen müssen: Während der Bodenbelag sich im Sondereigentum des Klägers als Wohnungseigentümer befindet, ist der Estrich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet (BGH, 26. Juni 2020 - V ZR 173/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Für die Begründetheit des Feststellungsantrags kommt es hingegen nicht darauf an, ob der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (BGH r+s 2018, 43).
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04

    Rechtsnatur einer Kapitalmangel-Klausel in der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig, wobei den Geschädigten aber eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH NJW-RR 2006, 394).
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11
    Grundsätzlich ist die Schadensbehebung aber unverzüglich, also ohne vorwerfbares Zögern vorzunehmen (OLG Düsseldorf, 03. Februar 1997 - 1 U 68/96, juris; OLG Saarbrücken, 27. Februar 2007 - 4 U 470/06, juris).
  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 128/16

    Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei

  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88

    Unterwerfung durch Fernschreiben - Unterlassungsverpflichtungserklärung

  • OLG Saarbrücken, 20.07.2004 - 4 U 644/03

    Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 87/09

    Berufungsbeschwer des als Gesamtschuldner verurteilten Beklagten: Zahlung des

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 156/88

    Entschädigungsleistung - Prozeßrisiko - Repräsentantenhaftung

  • BGH, 26.06.1990 - X ZR 19/89

    Rechtsnatur eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Nutztiere bei

  • OLG Nürnberg, 19.09.2018 - 2 U 2307/17

    Hinweispflicht besteht nicht wenn ein etwaiger Aufklärungsbedarf bereits

  • BGH, 24.04.1985 - IVa ZR 157/83

    Begriff und Umfang der Reparaturkosten

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.04.2015 - 8 O 3675/13

    Krankheitskostenvollversicherungsvertrag: Leistungsfreiheit wegen

  • OLG Hamburg, 09.07.1993 - 12 U 27/93

    Anspruch auf Erstattung des Honorars für ein Gutachten eines Architekten ;

  • OLG Hamm, 28.09.2012 - 20 U 42/12

    Wohngebäudeversicherung; Verzug; Mietausfallschaden

  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 20 U 152/13

    Eintrittspflicht einer Schutzbriefversicherung für Schäden auf dem Transport

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1997 - 1 U 68/96
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

  • BGH, 24.01.2007 - IV ZR 84/05

    Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Gebäudefeuerversicherung bei

  • BGH, 05.11.2019 - VIII ZR 344/18

    Pflicht zur Aufklärung eines Widerspruchs zwischen gerichtlichem

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

  • OLG Celle, 11.03.2020 - 14 U 32/16

    Grund und Höhe der Haftung für das Auftreten und die Sanierung von

  • OLG Köln, 25.01.2005 - 9 U 85/04

    Eintrittspflicht der Wohngebäudeversicherung für einen Rohrbruchschaden in der

  • OLG Nürnberg, 05.05.1994 - 8 U 597/94

    Versicherungsschutz für Schäden beim Transport des Hausrats in der

  • OLG Nürnberg, 10.05.2021 - 8 U 3174/20

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Wohngebäudeversicherer

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020, Aktenzeichen 2 O 1644/11, wird zurückgewiesen.

    Das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020 - Az. 2 O 1644/11 - wird abgeändert.

    Das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020 - Az. 2 O 1644/11 - wird abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.395,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 7.389,60 EUR seit dem 01.01.2013 sowie aus 615, 80 EUR aus 615, 80 EUR seit dem 01.01.2014 verurteilt worden ist und soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen derzeit nicht bezifferbaren Schaden, der durch die erhöhte steuerliche Belastung der Zahlung des Mietausfallschadens ab Januar 2012 entsteht, zu ersetzen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020, Aktenzeichen 2 O 1644/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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