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   LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24   

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LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24 (https://dejure.org/2024,7148)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.01.2024 - 18 T 227/24 (https://dejure.org/2024,7148)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - 18 T 227/24 (https://dejure.org/2024,7148)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Spezielle Hafteinrichtung, Auflösende Bedingung, Abschiebungsstopp, Geplante Abschiebung, Abschiebungstermin, Durchführbarkeit der Abschiebung, Abschiebungshäftling, Abschiebungshaft, Abschiebungserschwerung, Abschiebungsanordnung, Ingewahrsamnahme, Empfangsbekenntnis, ...

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  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    Ebenfalls ist dem Wortlaut zu entnehmen, dass sich "spezielle" Hafteinrichtungen von "gewöhnlichen" Haftanstalten zu unterscheiden haben, d. h. dass die Haftbedingungen in diesen Einrichtungen gewisse Besonderheiten gegenüber normalen Bedingungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in gewöhnlichen Haftanstalten aufweisen müssen (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 36).

    Dass die Inhaftnahme dabei "keinerlei auf Bestrafung gerichtete Zielsetzung" verfolgen darf (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 38), versteht sich von selbst.

    Da die Unterbringung gleichwohl in einer Hafteinrichtung erfolgen darf - wenngleich in einer "speziellen" - darf der illegal Aufhältige durch die Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten sowie durch die vorhandenen Organisations- und Funktionsmodalitäten gezwungen werden, ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich zu verbleiben; im Übrigen müssen die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedingungen jedoch so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung in der Abschiebehafteinrichtung einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 45).

    Etwas anderes ist auch nicht den Entscheidungen des EuGH zu entnehmen, als dieser vielmehr ausdrücklich anerkennt, dass es sich um eine Abwägungsentscheidung mit verschiedenen Indizien und Argumentationssträngen handelt, bei der keine isolierte Prüfung zu erfolgen hat, sondern "Ort und Bedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Inhaftnahme in ihrer Gesamtheit betrachtet" werden müssen (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 48).

    Ob es sich um eine "spezielle" Hafteinrichtung in diesem Sinne handelt (oder um eine gewöhnliche Hafteinrichtung), ist somit im Wege einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 48).

    Wenn zumindest der größte Teil des mit der Betreuung von Ausreisepflichtigen in der Abschiebehaft betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funktionieren der Einrichtung, in der die Inhaftierung stattfindet, über eine besondere Ausbildung für eine solche Betreuung verfügen, stellt dies einen Anhaltspunkt dar, der für eine Einstufung der Einrichtung als "spezielle Hafteinrichtung" spricht (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 56).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass das Personal in unmittelbarem Kontakt mit den Abschiebehäftlingen ausschließlich der Einrichtung zugeordnet ist, in der ihre Unterbringung erfolgt, und nicht gleichzeitig einer Einrichtung, die zur Inhaftierung von Strafgefangenen dient (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 56).

    Die rein administrative Anbindung, wie sie vorliegend an die JVA H. gegeben ist und was die Kammer ausdrücklich in ihre Erwägungen eingestellt hat, ist demgegenüber unschädlich, solange hiermit - was vorliegend nicht der Fall ist - keine entsprechend angebundenen Haftbedingungen einhergehen (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 50).

    Dies hat die Kammer als gewichtiges gegen eine spezielle Hafteinrichtung sprechendes Indiz gesehen (vgl. EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 55) und in ihre Würdigung eingeschlossen.

    Entscheidend für die Gesamtwürdigung sind namentlich die Ausstattung der Räumlichkeiten, die anstaltsbezogenen Regelungen zu den Haftbedingungen sowie die besondere Qualifikation des Personals, das für die Abschiebehafteinrichtung zuständig ist (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 54).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BGH 04.03.2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = NJOZ 2010, 2041 (2043) Rn. 13; BGH 10.10.2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; BGH 02.06.2021 - XII ZB 126/21, BeckRS 2021, 18056 Rn. 10).

    Analog Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK waren die Dolmetscherkosten auszunehmen (BGH 04.03.2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = NJOZ 2010, 2041 (2044) Rn. 21; BGH 08.07.2010 - V ZB 203/09, BeckRS 2010, 17865 R. 12).

  • BGH, 20.04.2018 - V ZB 226/17

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam; Prüfung einer

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    g) Die Anordnung des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG steht im Ermessen des Gerichts (BGH 20.04.2018 - V ZB 226/17, NVwZ-RR 2018, 746 (747) Rn. 11).

    Die Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams erfordert deshalb - insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (BGH 20.04.2018 - V ZB 226/17, NVwZ-RR 2018, 746 (747 f.) Rn. 12).

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH 20.05.2020 - XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 - XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7; BGH 23.06.2020 - XIII ZB 103/19, BeckRS 2020, 18744 Rn. 6; BGH 14.07.2020 - XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7).

    Die Ausführungen zur Begründung des Antrags dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte - mit Bezug zum konkreten Fall - ansprechen (BGH 20.05.2020 - XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 - XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7 ff.; BGH 14.07.2020 - XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7).

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 30/19

    Anordnung der Haft eines Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung nach

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH 20.05.2020 - XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 - XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7; BGH 23.06.2020 - XIII ZB 103/19, BeckRS 2020, 18744 Rn. 6; BGH 14.07.2020 - XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7).

    Die Ausführungen zur Begründung des Antrags dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte - mit Bezug zum konkreten Fall - ansprechen (BGH 20.05.2020 - XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 - XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7 ff.; BGH 14.07.2020 - XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7).

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 22/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung von Haft zur Sicherung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH 20.05.2020 - XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 - XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7; BGH 23.06.2020 - XIII ZB 103/19, BeckRS 2020, 18744 Rn. 6; BGH 14.07.2020 - XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7).

    Die Ausführungen zur Begründung des Antrags dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte - mit Bezug zum konkreten Fall - ansprechen (BGH 20.05.2020 - XIII ZB 22/19, BeckRS 2020, 14455 Rn. 11; BGH 20.05.2020 - XIII ZB 30/19, BeckRS 2020, 16583 Rn. 7 ff.; BGH 14.07.2020 - XIII ZB 74/19, BeckRS 2020, 21498 Rn. 7).

  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    Es handelt sich somit nicht um den Vollzug in einem abgetrennten Gebäudeteil auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt, sondern um den Vollzug auf einem gesonderten Grundstück (vgl. dazu BGH 25.7.2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 9).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 127/12

    Zurückschiebungshaftsache: Absehen von der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BGH 04.03.2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = NJOZ 2010, 2041 (2043) Rn. 13; BGH 10.10.2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; BGH 02.06.2021 - XII ZB 126/21, BeckRS 2021, 18056 Rn. 10).
  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 203/09

    Anordnung der Abschiebungshaft hinsichtlich eines ohne Aufenthaltstitel über

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    Analog Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK waren die Dolmetscherkosten auszunehmen (BGH 04.03.2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = NJOZ 2010, 2041 (2044) Rn. 21; BGH 08.07.2010 - V ZB 203/09, BeckRS 2010, 17865 R. 12).
  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 126/21

    A) Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24
    § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BGH 04.03.2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 = NJOZ 2010, 2041 (2043) Rn. 13; BGH 10.10.2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; BGH 02.06.2021 - XII ZB 126/21, BeckRS 2021, 18056 Rn. 10).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20

    Geeignetheit von Abschiebungshaftanstalten für den Vollzug von Ausreisegewahrsam

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Tunesien;

  • BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 103/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des

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