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   LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08, 456 Js 47221/05   

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LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2009,65169)
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.06.2009 - 24 KLs 22/08, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2009,65169)
LG Potsdam, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 24 KLs 22/08, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2009,65169)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • morgenpost.de (Pressebericht, 19.06.2009)

    Bewährungsstrafen - Richter und Ankläger wegen Rechtsbeugung verurteilt

  • berliner-zeitung.de (Pressebericht, 20.06.2009)

    Richter und Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung verurteilt: Haft nach Hüttenstädter Art

  • morgenpost.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2009)

    Richter und Staatsanwalt werden zu Angeklagten

  • berliner-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.04.2009)

    Wegen Rechtsbeugung stehen Richter und Oberstaatsanwalt vor Gericht: Verkehrte Welt

  • pnn.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.04.2009)

    Staatsanwalt und Richter vor Gericht: Juristen wegen Rechtsbeugung angeklagt

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-hoenig.info (Kurzanmerkung und Diskussion)

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

Sonstiges

  • moz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 12.11.2009)

    Ein Gericht fürchtet um seinen Ruf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (BGHSt 41, 247, 251 = NJW 1995, 3324 = NStZ 1996, 86 m. w. N.).

    Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - bspw. bei revisionsrechtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283) und bei Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - NJ 1995, 653, 654).

    Damit ist die innere Tatseite der Rechtsbeugung, die das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (vgl. BGH NJ 1995, 653, 660), hinreichend belegt.

    Mehrfache Rechtsbeugungshandlungen in demselben Strafverfahren mit identischer Zielrichtung zuungunsten desselben Beschuldigten - oder auch mehrerer zusammenhängender Beschuldigter - bilden regelmäßig eine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 40, 169, 188; BGH NJ 1995, 653, 654).

    Es liegt aber auch insoweit nur eine schwere Freiheitsberaubung vor, denn die einheitliche Rechtsbeugung verbindet insoweit regelmäßig auch Freiheitsberaubungen zum Nachteil mehrerer im selben Strafverfahren Verfolgter zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH NJ 1995, 653, 654).

    Rechtsbeugung kann also etwa die rechtswidrige Beantragung von Zwangsmaßnahmen wie der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sein (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH NJ 1995, 653, 654; BGH NJ 1996, 153; BGH NStZ-RR 1998, 162; MünchKommStGB/Uebele, § 339 Rdnr. 12; NK-StGB-Kuhlen, § 339 Rdnr. 29).

    Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwaltes als "Herr des Ermittlungsverfahrens" im Strafverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland besonders deutlich zum Ausdruck (so BGH NJ 1995, 653, 654).

    Entscheidend ist vielmehr, dass hinsichtlich der Haftfrage die Stellung des Staatsanwalts als "Herr des Ermittlungsverfahrens" besonders deutlich zum Ausdruck kommt (s.o.); stellt ein Staatsanwalt aus sachfremden Erwägungen einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, von dem er weiß, dass er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, so beteiligt er sich täterschaftlich an einer Rechtsbeugung (vgl. BGH NJ 1995, 653, 654).

    Soweit der Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens zugleich mit einer Rechtsbeugung verantwortlich für eine Inhaftierung des Beschuldigten ist, kommt tateinheitliche Freiheitsberaubung in Betracht (BGH NJ 1995, 653, 654).

    Aus den oben genannten Gründen verbindet auch insoweit die einheitliche Rechtsbeugung regelmäßig auch Freiheitsberaubungen zum Nachteil mehrerer im selben Strafverfahren Verfolgter zu einer einheitlichen Tat (BGH NJ 1995, 653, 654).

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Rechtsbeugung kommt auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft (RGSt 57, 31, 34; BGHSt 32, 257 f. = NJW 1984, 1190; BGHSt 38, 381, 383 = NJW 1993, 605; BGHSt 42, 343 f = NJW 1997, 1452).

    Erfasst werden sollen nur elementare Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr.; BGHSt 34, 146, 149 = NJW 1986, 3093; BGHSt 38, 381, 383 = NJW 1993, 605; BGHSt 42, 343, 345 = NJW 1997, 1452).

    Erforderlich ist deshalb, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 345 = NJW 1997, 1452).

    Die Gefahren der bewussten Manipulation des Entscheidungsergebnisses liegt jedoch dann sehr nahe, sie ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter - wie hier - aus sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen hat, um der Prozesspartei einen Nachteil zuzufügen (entsprechende Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs für die Gewährung eines Vorteils, vgl. BGHSt 42, 353 = NJW 1997, 1452 = NStZ 1997, 439).

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Mehrfache Rechtsbeugungshandlungen in demselben Strafverfahren mit identischer Zielrichtung zuungunsten desselben Beschuldigten - oder auch mehrerer zusammenhängender Beschuldigter - bilden regelmäßig eine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 40, 169, 188; BGH NJ 1995, 653, 654).

    Der Staatsanwalt kann nach zutreffender h. M. (BGH v. 21.8.1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 187 ff.; BGH v. 9.5.1994 - 5 StR 354/93 - ; BGHSt 40, 169, 177; MünchKommStGB/ Uebele, § 339 Rdnr. 12; NK-StGB-Kuhlen, § 339 Rdnr 28 f.; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 339 Rdnr. 6 m.w.N.) eine Rechtsbeugung als Täter wie auch als Teilnehmer begehen.

    In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird (vgl. BVerfGE 95, 322, 327).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet demnach auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt (BVerfGE 95, 322, 328).

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt jedoch eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar; vielmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element (BGH NStZ-RR 2001, 243, 244).

    Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243, 244).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Rechtsbeugung kommt auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft (RGSt 57, 31, 34; BGHSt 32, 257 f. = NJW 1984, 1190; BGHSt 38, 381, 383 = NJW 1993, 605; BGHSt 42, 343 f = NJW 1997, 1452).

    Erfasst werden sollen nur elementare Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr.; BGHSt 34, 146, 149 = NJW 1986, 3093; BGHSt 38, 381, 383 = NJW 1993, 605; BGHSt 42, 343, 345 = NJW 1997, 1452).

  • OLG Köln, 10.06.1994 - 2 Ws 230/94

    Ausländer; Fluchtgefahr; Längerer Aufenthalt in Deutschland; Absetzen in das

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Dafür genügt nicht schon, dass eine Verdunkelungshandlung festgestellt ist und lediglich die Möglichkeit weiterer Verdunkelungshandlungen besteht (vgl. OLG Köln StV 1994, 582 f.; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Nach der Vollstreckungslösung des Großen Senats (Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - JR 2008, 31 mit Anm. Weber), hat die Kammer eine entsprechende Kompensation von sechs Monaten Freiheitsstrafe, die als vollstreckt gelten, im Urteilstenor ausgesprochen.
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Nach der Vollstreckungslösung des Großen Senats (Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - JR 2008, 31 mit Anm. Weber), hat die Kammer eine entsprechende Kompensation von sechs Monaten Freiheitsstrafe, die als vollstreckt gelten, im Urteilstenor ausgesprochen.
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 48, 246, 254; 82, 286, 296).
  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

  • BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05

    Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei

  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

  • BGH, 08.05.2003 - 3 StR 123/03

    Strafzumessung (Annahme minder schwerer Fälle der Abgabe an Minderjährige;

  • BGH, 07.02.1984 - 1 StR 10/83

    Kraftwagen - Bestellung - Ausstattung - Annullierung des Vertrags -

  • BGH, 27.05.1987 - 3 StR 112/87

    Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen die

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96

    Rechtsbeugung von Staatsanwälten der DDR durch Nichtverfolgung von

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

  • BGH, 02.08.2000 - 5 StR 234/00

    Schuldunangemessene Strafe wegen nicht ausreichender Berücksichtigung der

  • BGH, 12.07.1956 - 4 StR 236/56

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift eines in der Hauptverhandlung nach §

  • BGH, 21.11.1958 - 1 StR 453/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.09.1974 - 1 StR 365/74

    Berücksichtigung von zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen im

  • EGMR, 20.07.2006 - 1633/05

    KOUDELKA c. REPUBLIQUE TCHEQUE

  • RG, 23.03.1922 - I 22/22

    Zum Begriff der Beugung des Rechtes nach § 336 StGB.

  • BGH, 04.10.1985 - 2 StR 403/85

    Umstände zur Annahme eines minder schweren Falls

  • RG, 16.10.1939 - 2 D 611/39

    Eine Untersuchung ist i. S. der §§ 158, 163 Abs. 2 StGB. auch dann "eingeleitet",

  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

    Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten und später rechtskräftig freigesprochenen Oberstaatsanwalt H. Pf. mit Urteil vom 19. Juni 2009, Az.: 24 KLs 22/08, wegen Rechtsbeugung, tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Freiheitsberaubung, schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    M. und Oberstaatsanwalt Harald Pf. ergangenen - und kurz darauf vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehobenen - Strafurteils der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), dass L.-P. Re. und Ar. A. aufgrund einer "willkürlichen und kollusiv bewirkten Verhaftung in Ermangelung tragender Haftgründe Opfer einer Rechtsbeugung und schweren Freiheitsberaubung geworden seien.

    Rechtsanwalt Re. wurde ebenso wie Ar. A. von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf anhängig gemachte Amtshaftungsprozesse mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az.: 4 O 532/08 und Az.: 4 O 103/08) für die Inhaftierung vom 7. April bis 14. April 2005 unter Annahme einer Rechtsbeugungshandlung und unter Berufung auf das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), wonach willkürlich Haftbefehlsvoraussetzungen konstruiert worden seien, so dass sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg auf den gerichtsverfassungsgesetzlichen Gesichtspunkt der Rechtsgültigkeit amtsgerichtlicher Handlungen bei Verstößen gegen Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach § 22d GVG berufen könne, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ar. A. ) und 6.000,00 EUR (L.-P. Re. ) zugesprochen; die darüber hinaus geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen von weiteren 10.000,00 EUR (Ar. A. ) und 24.000,00 EUR (L.-P. Re. ), die neben anderem mit "menschenunwürdigen Haftbedingungen" der Justizvollzugsanstalten begründet wurden, wurden ebenso abgewiesen wie die geltend machten materiellen Schäden.

  • LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13

    Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss

    Davor war in dieser Sache bereits mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2010 (5 StR 555/09; NJW 2010, 3045-3047) das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 (Az.: 24 KLs 22/08) unter Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam aufgehoben worden.
  • LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10

    Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005

    Das Landgericht Potsdam hatte durch Urteil vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08) die beiden Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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