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   LG Stuttgart, 05.07.2023 - 10 S 39/21   

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https://dejure.org/2023,19363
LG Stuttgart, 05.07.2023 - 10 S 39/21 (https://dejure.org/2023,19363)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2023 - 10 S 39/21 (https://dejure.org/2023,19363)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 10 S 39/21 (https://dejure.org/2023,19363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 20
    Beschluss der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 WoEigG vom 01.12.2020, § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 WoEigG vom 01.12.2020, § 20 Abs 2 S 2 WoEigG vom 01.12.2020
    WEG: Umfang des Anspruchs auf Gestattung baulicher Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jeder Eigentümer kann nur über das "Ob" der Durchführung privilegierter baulicher Maßnahmen einen Beschluss verlangen, nicht über das "Wie"

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    WEG-Streit um die Errichtung einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Dienen der Beschlussersetzungsklage der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung (hier: Errichtung einer Elektroladestation)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Ladeeinrichtungen für E-Autos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über "Wie" des Einbaus einer Elektroladestation - Einzelnem Wohnungseigentümer steht Anspruch auf Beschluss über das "Ob" des Einbaus zu

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Reichweite des Anspruchs aus § 20 Abs. 2 WEG (IMR 2023, 510)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1369
  • NZM 2023, 689
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.07.2023 - 10 S 39/21
    Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und damit auch in Übergangsfällen - wie hier - auf das neue materielle Recht an (zum Ganzen zuletzt etwa BGH, Urteile vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8; vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21, NZM 2023, 249 Rn. 20; jeweils mwN).

    c) Da der Kläger bislang allerdings noch keinen entsprechenden Antrag in der Eigentümerversammlung gestellt, sondern vielmehr stets ausdrücklich allein die Gestattung des von entwickelten Ladeinfrastrukturkonzepts beantragt hat, fehlt seinem zuletzt gestellten Hilfsantrag auf Gestattung der Anbringung einer Wallbox im vorliegenden Rechtsstreit mangels fehlender Vorbefassung der Eigentümerversammlung das Rechtsschutzbedürfnis und ist dieser deshalb unzulässig, da insbesondere auch nicht - wie ausgeführt - davon ausgegangen werden kann, dass ein vergleichbarer Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden würde, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 15; vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6).

    Aus demselben Grund besteht für die Kammer vorliegend auch keine Veranlassung, abweichend von den konkret formulierten Anträgen des Klägers diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die nach billigem Ermessen notwendig sind, um dem grundsätzlich berechtigten Rechtsschutzziel des Klägers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG zu genügen (zu einer solchen Konstellation siehe BGH, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, aaO Rn. 9 mwN).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.07.2023 - 10 S 39/21
    c) Da der Kläger bislang allerdings noch keinen entsprechenden Antrag in der Eigentümerversammlung gestellt, sondern vielmehr stets ausdrücklich allein die Gestattung des von entwickelten Ladeinfrastrukturkonzepts beantragt hat, fehlt seinem zuletzt gestellten Hilfsantrag auf Gestattung der Anbringung einer Wallbox im vorliegenden Rechtsstreit mangels fehlender Vorbefassung der Eigentümerversammlung das Rechtsschutzbedürfnis und ist dieser deshalb unzulässig, da insbesondere auch nicht - wie ausgeführt - davon ausgegangen werden kann, dass ein vergleichbarer Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden würde, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 15; vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6).
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21

    Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.07.2023 - 10 S 39/21
    Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und damit auch in Übergangsfällen - wie hier - auf das neue materielle Recht an (zum Ganzen zuletzt etwa BGH, Urteile vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8; vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21, NZM 2023, 249 Rn. 20; jeweils mwN).
  • BGH, 26.05.1988 - IX ZR 276/87

    Kosten der Aussonderung

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.07.2023 - 10 S 39/21
    Insoweit bestand aufgrund der Entfernung der Kabelrollen zunächst ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe nach § 861, § 985 beziehungsweise § 823 BGB gegen die Firma K. beziehungsweise die Beklagte, der bei bösgläubigem oder deliktischem Besitzentzug grundsätzlich am Ort der Besitzerlangung - vorliegend mithin auf dem Stellplatz des Klägers - zu erfüllen gewesen wäre und bei dem die damit in Zusammenhang stehenden Herausgabe- und Transportkosten von der Beklagten zu tragen gewesen wären (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - IX ZR 276/87, BGHZ 104, 304).
  • AG Hamburg-St. Georg, 01.03.2024 - 980b C 27/23

    Anbringung einer Photovoltaik-Anlage

    Der Kläger wird in diesem Zusammenhang hinzunehmen haben, dass " seine " Untergemeinschaft im Rahmen ihrer Ermessensausübung - wie die Beklagte bereits für die (Gesamt-)Gemeinschaft geltend gemacht hat - auch ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Ausstattung der Dächer der Stadthäuser mit PV-Anlagen bevorzugen kann (s. insoweit nur LG Stuttgart, ZWE 2024, 49 = ZMR 2023, 821 zur einheitlichen Vorgehensweise bei der Errichtung von Elektro-Ladestationen).
  • AG Hamburg-St. Georg, 03.05.2024 - 980a C 21/22

    Pflicht zur Mitwirkung bei der Schaffung von Ladeinfrastruktur?

    Für eine individuelle Lösung, wie sie der Kläger nach wie vor anstrebt, ist danach - mittlerweile - keinerlei Raum mehr (vgl. auch LG Stuttgart, ZWE 2024, 49 = ZMR 2023, 821 zum " Untergang " des Anspruchs eines Eigentümers auf Schaffung einer Ladeinfrastruktur nach " eigenem Konzept ").
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