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   LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18   

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LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18 (https://dejure.org/2020,52509)
LG Tübingen, Entscheidung vom 23.11.2020 - 7 O 377/18 (https://dejure.org/2020,52509)
LG Tübingen, Entscheidung vom 23. November 2020 - 7 O 377/18 (https://dejure.org/2020,52509)
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    Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen bei erheblichen Mängeln!

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    Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen bei erheblichen Mängeln! (IBR 2021, 1017)

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  • BGH, 08.11.2012 - VII ZR 191/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers: Wirksamkeit einer Klausel

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Denn bei dem in § 4 des Werkvertrags normierten Zahlungsplan handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die die Höhe und die Fälligkeit der Abschlags- und Schlusszahlung festlegt und damit die gesetzliche Regelung in § 632 a BGB a.F. bzw. 641 BGB modifiziert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12 m.w.N.).

    Weiter ist eine Klausel auch dann unwirksam, wenn der Vertragspartner durch die Formulierung der Klausel davon abgehalten wird, seine berechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen (BGH, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12).

    Der Gesetzgeber hat sich daher für ein Konzept des engen Zusammenhangs zwischen der - grundsätzlich - ersten Abschlagszahlung und der Erfüllungssicherheit entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12).

    Die Sicherheit ist vom Unternehmer bei der Abschlagszahlung zu leisten; im Falle der Nichtgestellung der Sicherheit steht dem Besteller jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu BGH, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12).

    Hierdurch könnte der im Werkvertragsrecht nicht vorgebildete Durchschnittskunde, auf den abzustellen ist, in die Irre geleitet und dadurch davon abgehalten werden, seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend zu machen, womit die Klausel für sich genommen unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12).

    Regelungen über die Vorauszahlung von Werklohn sind mithin nur dann unbedenklich, wenn sie sich am jeweiligen Wert der erbrachten Leistung orientieren (BGH NJW 1986, 3199, 3200; 1992, 1107; Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12).

  • BGH, 20.11.2019 - VII ZR 204/17

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus in

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Die von der Klägerin - nicht nur hilfsweise (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - VII ZR 204/17) - durch Umstellung von der (Teil-)Werklohnklage auf einen Anspruch auf Zahlung von Abschlagszahlungen auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Zahlungsplans vorgenommene Klagänderung ist gemäß § 263 ZPO zulässig; denn sie ist zum einen sachdienlich und zum anderen haben sich die Beklagten rügelos in die Klagänderung eingelassen.

    Infolgedessen ist nur (noch) über den zuletzt geltend gemachten Anspruch auf Zahlung offener Abschlagszahlungen als selbständigem Vergütungsanspruch im Sinne eines selbständigen Streitgegenstandes (vgl. Klaus Beate, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 20.11.2019 - VII ZR 204/17, NJW 2020, 1141 f.) zu entscheiden; die Rechtshängigkeit des bzw. der ursprünglichen Klaganträge ist erloschen.

  • OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16

    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Unwesentliche Mängel hindern den Anspruch auf eine Abschlagszahlung zwar nicht (§ 632 a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.); bei einer Leistung, die erhebliche Mängel aufweist, besteht demgegenüber auf Grundlage von § 632 a Abs. 1 BGB a.F. kein Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.1981 - VII ZR 287/79

    Einklagbarkeit der Abnahme

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Ein Mangel ist unwesentlich, wenn er an Bedeutung so weit zurücktritt, dass er unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht mehr aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten (BGH BauR 1981, 284).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 289/90

    Voraussetzungen des Aushandelns

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Regelungen über die Vorauszahlung von Werklohn sind mithin nur dann unbedenklich, wenn sie sich am jeweiligen Wert der erbrachten Leistung orientieren (BGH NJW 1986, 3199, 3200; 1992, 1107; Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 19/85

    Formularmäßige Vereinbarung des Auszahlungsfortschritts bei einem

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Regelungen über die Vorauszahlung von Werklohn sind mithin nur dann unbedenklich, wenn sie sich am jeweiligen Wert der erbrachten Leistung orientieren (BGH NJW 1986, 3199, 3200; 1992, 1107; Urteil vom 08.11.2012 - VII ZR 191/12).
  • BGH, 20.03.2014 - VII ZR 248/13

    Generalunternehmervertrag: Wirksamkeit von Regelungen zur

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Der Inhalt und die Gestaltung des Werk-/Generaluntemehmervertrags generell, jedenfalls der Inhalt und die Gestaltung der in § 4 des Werkvertrags getroffenen Regelung, sprechen nach dem ersten Anschein dafür, dass es sich jedenfalls bei dem Zahlungsplan um eine von der Beklagten gestellte Vertragsbedingung handelt, die für eine Vielzahl von Fällen, jedenfalls für die diversen Besteller des streitgegenständlichen Bauprojekts, vorformuliert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13; OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 - 13 U 9/14).
  • BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99

    Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Infolge der Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung schuldeten die Beklagten keine Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB a.F., vielmehr würde die Vergütungsforderung nach § 641 BGB insgesamt erst mit Abnahme fällig (BGH NZBau 2001, 132).
  • BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Da aufgrund des mit dem Zahlungsplan abbedungenen § 632a Abs. 1 BGB a.F. auch Ansprüche auf Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage ausscheiden, kann die Klägerin ihre Werklohnvergütung nur auf Grundlage von § 641 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05; OLS Schleswig, Urteil vom 02.10.2019 - 12 U 10/1).
  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Auszug aus LG Tübingen, 23.11.2020 - 7 O 377/18
    Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gegeben, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne die Belange des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und diesem einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1993, 326 ff.).
  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 99/97

    BGH erklärt Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in Bauträgerverträgen für

  • BGH, 20.11.2019 - IV ZR 159/18

    Beurteilung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - 9 U 16/05

    Heilung der notariellen Beurkundungspflicht eines Bauträgervertrages -

  • OLG Celle, 11.06.2014 - 13 U 9/14

    Einbehalte von insgesamt 13,43%: Sicherungsabrede unwirksam!

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