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   LG Wiesbaden, 02.12.2020 - 7 O 308/18   

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https://dejure.org/2020,44816
LG Wiesbaden, 02.12.2020 - 7 O 308/18 (https://dejure.org/2020,44816)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.12.2020 - 7 O 308/18 (https://dejure.org/2020,44816)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 7 O 308/18 (https://dejure.org/2020,44816)
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  • OLG München, 03.06.2014 - 9 U 3404/13

    Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

    Auszug aus LG Wiesbaden, 02.12.2020 - 7 O 308/18
    Inhaltliche Begründungen, weshalb der Ausschluss dieser Einrede unangemessen sein soll, sind auch weder bei Habersack (Müko § 770, Rn 3) noch in den Entscheidungen des LG München (2 O 14564/17 BeckRS 2018, 35073 Rn 16) oder des OLG München (9 U 1903/18 bzw. 9 U 3404/13 juris Rn 28) zu erkennen.

    Soweit gegen das Urteil des OLG München (9 U 3404/13) die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich war, kann dies vor allem daran gelegen haben, dass die Sicherungsabrede dort auch wegen des Ausschlusses der Aufrechenbarkeit unwirksam war, da - anders als hier - auch die Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen nicht möglich sein sollte.

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 214/83

    Unzulässigkeit einer AGB-Bestimmung, durch die das Recht des Bürgen, sich auf

    Auszug aus LG Wiesbaden, 02.12.2020 - 7 O 308/18
    Beim wegen der einjährigen Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB allerdings denkbaren Fall einer Anfechtbarkeit nach § 123 BGB verbleibt dem Bürgen die Arglisteinrede gem. §§ 853, 768 I 1 BGB, so dass er ebenfalls nicht schutzlos ist (vgl. BGHZ 95, 350 juris Rn 35f.).
  • BGH, 16.09.1993 - VII ZR 206/92

    Formularklauseln beim Bauvertrag

    Auszug aus LG Wiesbaden, 02.12.2020 - 7 O 308/18
    Dass der BGH in seiner Entscheidung VII ZR 206/92 von der vorherigen Entscheidung abgerückt wäre, ist nicht erkennbar.
  • LG München I, 17.05.2018 - 2 O 14564/17

    Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede bei Verzicht auf die Einrede der

    Auszug aus LG Wiesbaden, 02.12.2020 - 7 O 308/18
    Inhaltliche Begründungen, weshalb der Ausschluss dieser Einrede unangemessen sein soll, sind auch weder bei Habersack (Müko § 770, Rn 3) noch in den Entscheidungen des LG München (2 O 14564/17 BeckRS 2018, 35073 Rn 16) oder des OLG München (9 U 1903/18 bzw. 9 U 3404/13 juris Rn 28) zu erkennen.
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