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   LSG Baden-Württemberg, 11.12.2020 - L 4 P 48/20   

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https://dejure.org/2020,43744
LSG Baden-Württemberg, 11.12.2020 - L 4 P 48/20 (https://dejure.org/2020,43744)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2020 - L 4 P 48/20 (https://dejure.org/2020,43744)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 (https://dejure.org/2020,43744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 3b S 1 SGB 11 vom 21.12.2015, § 18 Abs 3b S 2 SGB 11 vom 21.12.2015, § 18 Abs 3b S 5 SGB 11 vom 21.12.2015, § 18 Abs 3 S 2 SGB 11 vom 21.12.2015, § 18 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 11
    Soziale Pflegeversicherung - Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit - Sanktionszahlung bei verspäteter Bescheidung eines Antrags auf Pflegeleistungen - Bestimmung der maßgeblichen Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 P 36/21

    Soziale Pflegeversicherung - sozialgerichtliches Verfahren

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde in der vorliegenden Konstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bejaht (so Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, juris, Rn. 24).

    Dessen insgesamt subordinationsrechtlicher Charakter, der dazu führt, dass ganz regelmäßig die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden hat, erstreckt sich daher auch auf den im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, deren Statthaftigkeit voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart gehen, ohne die Frage näher zu thematisieren, auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, BeckRS 2020, 37326 und das Bayerische LSG, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, BeckRS 2018, 36359, aus; der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 22. April 2015 - B 3 P 3/15 B -, BeckRS 2015, 68288 ist hinsichtlich der statthaften Klageart nur insofern ergiebig, als eine Feststellungsklage nicht zulässig sein dürfte).

  • LSG Bayern, 21.05.2021 - L 4 P 78/19

    Wohnumfeldverbessernde Maßnahme - Video-Gegensprechanlage - Straf- oder

    Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) war allerdings die Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 unbeachtlich - die Frist war daher im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des Klägers am 20.12.2017 unbeachtlich, sie konnte in der Zeit der gesetzlich geregelten Aussetzung am 20.12.2017 also nicht zu laufen beginnen (s. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2020, L 4 P 48/20 - juris Rn. 40).
  • LSG Hessen, 23.03.2022 - L 6 P 36/21
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werde in der vorliegenden Konstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bejaht (so Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, juris, Rn. 24). .

    Dessen insgesamt subordinationsrechtlicher Charakter, der dazu führt, dass ganz regelmäßig die Beklagte als Leistungsträger durch Verwaltungsakt über die aus dem Versicherungsverhältnis folgenden Ansprüche regelnd zu befinden hat, erstreckt sich daher auch auf den im hiesigen Verfahren im Streit stehenden Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI. Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, deren Statthaftigkeit voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, ist daher, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart gehen, ohne die Frage näher zu thematisieren, auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 4 P 48/20 -, BeckRS 2020, 37326 und das Bayerische LSG, Urteil vom 6. November 2018 - L 5 P 11/16 -, BeckRS 2018, 36359, aus; der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 22. April 2015 - B 3 P 3/15 B -, BeckRS 2015, 68288 ist hinsichtlich der statthaften Klageart nur insofern ergiebig, als eine Feststellungsklage nicht zulässig sein dürfte). .

  • SG Marburg, 12.01.2024 - S 19 P 4/23

    Pflegeversicherung

    Bereits aufgrund des im Verwaltungsverfahren bezüglich der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 Abs. 3b SGB XI speziell normierten Beschleunigungsgebotes muss sich die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst zu vertretende Verzögerungen zurechnen lassen und den Versicherten für Fristüberschreitungen entsprechend finanziell entschädigen (vgl. Roller, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Kommentar, 3. Aufl. 2021 (Stand: 10.08.2022), § 18 SGB XI Rn. 46; Udsching, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 18 SGB XI Rn. 17; Baumeister, in: Berchtold/ Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 18 SGB XI Rn. 37; Reimer, SGb 2013, 193, 194; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2020 - L 4 P 48/20, Juris Rn. 49).
  • SG Wiesbaden, 15.09.2021 - S 22 P 18/21
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in vorliegenden Konstellationen eine kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bejaht (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.2018, Az. L 5 P 11/16, Rn. 17, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2020, Az. L 4 P 48/20, Rn. 24, juris).
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