Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10495
LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16 (https://dejure.org/2016,10495)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.05.2016 - L 6 U 90/16 (https://dejure.org/2016,10495)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - L 6 U 90/16 (https://dejure.org/2016,10495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,10495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 SGB 7 - nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - elektronische Geräte herstellendes Unternehmen - strukturelle Unternehmensänderung - IT-Dienstleistungen und Software - gewerbliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Voraussetzungen für die Überweisung eines elektronische Geräte herstellenden Unternehmens an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Unternehmen der IT-Branche - berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit - Verlagerung von Produktion/Installation auf IT-Dienstleistungen - Dienstleistungen in elektronischer Form von Büroarbeitsplätzen aus - jedoch kein eigener Gewerbezweig "gewerbliches Büro" - keine ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 122 Abs 2 SGB 7, § 136 Abs 1 S 4 SGB 7, § 136 Abs 2 S 2 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 SGB 7 - nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - elektronische Geräte herstellendes Unternehmen - strukturelle Unternehmensänderung - IT-Dienstleistungen und Software - gewerbliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 136
    Zuständigkeit für Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Voraussetzungen für die Überweisung eines elektronische Geräte herstellenden Unternehmens an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 136
    Zuständigkeit für Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Voraussetzungen für die Überweisung eines elektronische Geräte herstellenden Unternehmens an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Streit über die gesetzliche Unfallversicherung großer IT-Unternehmen - Machen sich Berufsgenossenschaften gegenseitig solvente Betriebe abspenstig?

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Streit über die gesetzliche Unfallversicherung großer IT-Unternehmen - Machen sich Berufsgenossenschaften gegenseitig solvente Betriebe abspenstig?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streit über die gesetzliche Unfallversicherung großer IT-Unternehmen - Machen sich Berufsgenossenschaften gegenseitig solvente Betriebe abspenstig?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Das SG hätte die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 19; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2015, § 136 SGB VII, Rz. 17; im Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 16 ging dieses insoweit noch von einer Verpflichtungsklage aus) erhobene Klage daher abweisen müssen.

    Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten im Jahre 1959 die Zuständigkeit verbindlich zu klären gewesen, denn für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten (§ 659 RVO) der Beginn der Mitgliedschaft durch Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis (§ 664 Abs. 1 Satz 1 RVO) festzustellen (BSG, a. a. O., Rz. 28; demgegenüber ging BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 20 noch von der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu der für dieses zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit kraft Gesetzes aus).

    Mangels Tätigwerdens des Verordnungsgebers ist deshalb für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen immer noch der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (vgl. das vom RVA aufgestellte "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige" und die vorgenommenen Fortschreibungen in unter anderem AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910, S. 1 ff.), insbesondere der vorliegend einschlägige Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (AN 1942, II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942, II 287; hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 21 ff. und 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 21 ff.).

    Danach sind die hier maßgeblichen Rechtssätze formell rechtmäßig (hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 24 ff.).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Das SG hätte die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 19; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2015, § 136 SGB VII, Rz. 17; im Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 16 ging dieses insoweit noch von einer Verpflichtungsklage aus) erhobene Klage daher abweisen müssen.

    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Überweisungsanspruch ab 1. Januar 2011, über den nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats zu entscheiden ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rz. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 23), ist § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. Die Regelung knüpft an Satz 1 dieser Vorschrift an, wonach Beginn und Ende der Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der Unternehmerin festzustellen sind.

    Diese Voraussetzungen des Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Trägerinnen für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 24).

    Denn die später eingetretenen Rechtsänderungen im Recht der Verbandszuständigkeit beanspruchen keine Geltung für die Vergangenheit (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 27).

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Mangels Tätigwerdens des Verordnungsgebers ist deshalb für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen immer noch der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (vgl. das vom RVA aufgestellte "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige" und die vorgenommenen Fortschreibungen in unter anderem AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910, S. 1 ff.), insbesondere der vorliegend einschlägige Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (AN 1942, II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942, II 287; hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 21 ff. und 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 21 ff.).

    Hinsichtlich dieser Zuordnung kommt es nicht auf die Art der Arbeitsplätze in den einzelnen Unternehmen an, sondern neben den Arbeitsbedingungen auf die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 29 m. w. N.).

    Es ist im Übrigen nicht sachwidrig, Unternehmen, welche für einen bestimmten Gewerbezweig oder mehrere bestimmte Gewerbezweige tätig sind, auch wenn diese Unternehmen selbst büromäßig organisiert sind, der Berufsgenossenschaft zuzuordnen, welche für diesen Gewerbezweig beziehungsweise für diese Gewerbezweige zuständig ist (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 29).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber daneben eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rz. 86 m. w. N.).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 ).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rz. 40 m. w. N.).
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Dies ist seit jeher Kriterium der Zuordnung von Unternehmen zu Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung und angesichts des die gesetzliche Unfallversicherung bestimmenden Präventionsgedankens auch sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1975 - 2 RU 119/74 -, BSGE 39, 112 m. w. N.).
  • BSG, 08.09.2009 - B 2 U 113/09 B

    Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Streitigkeit gegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    In dieser Konstellation wird als Streitwert das Dreifache des bei der bisherigen Sozialversicherungsträgerin angefallenen Jahresbeitrages, begrenzt auf 2.500.000 EUR, mindestens jedoch der vierfache Auffangstreitwert von 5.000 EUR für angemessen erachtet (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2009 - B 2 U 113/09 B -, juris, Rz. 3 m. w. N.).
  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 62/87

    Betriebsveränderungen - Gepräge des Unternehmens - Überweisung an andere

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Das Unternehmen der Kläger steht nach Art und Gegenstand immer noch den sich aus dem Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 144) ergebenden Gewerbezweig "Verfertigung mathematischer, physikalischer und chemischer Instrumente und Apparate" am nächsten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 -, juris, Rz. 29), wofür die Beklagte zuständig ist.
  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16
    Die für diese zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt sich nach der bei ihrer Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R -, BSGE 97, 279 . Maßgeblich für die Beurteilung, welche Trägerin bei Gründung der Klägerin für diese zuständig geworden ist, sind die §§ 659 f. Reichsversicherungsordnung (RVO).
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

  • BSG, 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R

    Anhörung - rechtliches Gehör - Berufung - Zurückverweisung durch Beschluß -

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2015 - L 8 U 61/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Antragsbegehren:

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - L 10 U 602/16

    Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger; Schwerwiegende

    Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (vgl. BSG, aaO mwN; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016, L 6 U 90/16 - in juris Rn 33 mwN).

    Bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach §§ 121 ff SGB VII ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit sich das klagende Unternehmen wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrundezulegen (vgl. Beschlüsse des BSG vom 08.09.2009 - B 2 U 113/09 B - in juris Rn 2 und 3 und 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R - in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 53, 12.05.2016 - L 6 U 90/16 - in juris Rn 51 und 24.02.2017 - L 8 U 1754/16 - in juris Rn 67; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2015 - L 2 U 207/13 - in juris Rn 42).

  • LSG Bayern, 03.06.2019 - L 2 U 311/16

    Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach

    Während zuvor Unfallversicherungsschutz auf aufgezählte Betriebsarten begrenzt war und Beschäftigte im kaufmännischen und verwaltenden Teil des Betriebs, also außerhalb der technischen, fachlichen Betriebsteile, nur versichert waren, soweit dieser kaufmännische bzw. verwaltende Betriebsteil den Zwecken des versicherten Betriebs diente und zu diesem in einem dem Zweck entsprechenden örtlichen Verhältnis stand (vgl. §§ 539b, 552 Nr. 1 RVO i.d.F. vor dem 09.03.1942), wurden durch die Umstellung auf die Personenversicherung alle Beschäftigten in den Unfallversicherungsschutz einbezogen, also auch alle Beschäftigte im kaufmännisch-verwaltenden Teil eines Unternehmens sowie Beschäftigte in rein kaufmännischen oder rein verwaltenden Betrieben (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - L 6 U 90/16 - Juris; Lauterbach, in: Kommentar zur Unfallversicherung, Stand August 1962, zur Geschichtlichen Entwicklung Abschnitt 5, Unterabschnitt 1, Kapitel 1).
  • SG Duisburg, 28.07.2016 - S 1 U 408/13
    Wegen der fehlenden Zuständigkeitsverordnung bleibt nach § 122 Abs. 2 SGB VII jede BG für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher (d.h. bis Einführung des SGB VII im Jahre 1997) zuständig war (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - L 6 U 90/16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht