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   LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21   

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LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21 (https://dejure.org/2023,38610)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.11.2023 - L 10 R 586/21 (https://dejure.org/2023,38610)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. November 2023 - L 10 R 586/21 (https://dejure.org/2023,38610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 1, § 97 Abs 1 S 1 SGB 6, § 33 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10
    Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen unterbliebener Anrechnung von Erwerbseinkommen - Streitgegenstand - Anrechnungsbetrag - hinreichende Bestimmtheit - grob fahrlässige Falschangaben - fehlende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 97 ; SGB X § 45 ; SGB X § 50

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 97 ; SGB X § 45 ; SGB X § 50

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 10 R 39/20

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Beitragszuschusses aus der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Die Mitteilungspflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB I traf allein den Kläger und zwar gegenüber dem Leistungsträger, für dessen Leistungserbringung die Tatsachen und die Änderung der Verhältnisse (hier: der Hinzutritt von auf die Witwerrente anzurechnendem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung im streitigen Zeitraum) "erheblich" sind, vorliegend also gegenüber der Beklagten als Leistungserbringer der Witwerrente (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, in juris, Rn. 51 unter Hinweis auf BSG 29.03.2022, B 12 KR 1/20 R, in juris, Rn. 32 m.w.N.).

    Der Senat hat im Übrigen bereits mehrmals entschieden (s. zuletzt etwa Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 72 m.w.N., auch zur Rspr. des BSG), dass - aus welchen Gründen auch immer - fehlerhafte oder auch fehlende Datensatzübermittlungen anderer Sozialversicherungsträger respektive der Einzugsstellen dem Rentenversicherungsträger nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. "Funktionseinheit", zuzurechnen sind und dass im Verhältnis eines leistenden Trägers gegenüber Versicherten keine Verpflichtung besteht, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen (Senatsurteil vom 19.10.2023, L 10 R 2383/22, n.v.; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 54 m.w.N. zur Meldepflicht nach § 201 Abs. 5 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -), erst recht nicht "routinemäßig".

    Er durfte und konnte gerade in Ansehung seiner Bösgläubigkeit nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte anderweitig von seinem Erwerbseinkommen erfahren würde (vgl. nur BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 60; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 62).

    Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der in dieser Höhe überzahlten Rente lediglich, dass der diese Zahlungsansprüche festsetzende Verwaltungsakt (durch die Verwaltung oder die Gerichte) aufgehoben worden und der Rechtsgrund für diese Leistungen dadurch nachträglich entfallen ist (statt vieler nur BSG, 30.10.2023, B 12 R 14/11 R, in juris, Rn. 40; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 78).

    Ist - wie vorliegend - die Rücknahmeentscheidung sachlich für diesen Zeitraum mithin richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die damit korrespondierende Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 61 m.w.N.; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O.).

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Die Grenze einer derartigen Auslegung liege dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibe, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet sei, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (Hinweis auf BSG 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R).

    In der Rechtsprechung sei auch anerkannt, dass es für eine wirksame Bescheidaufhebung nicht erforderlich sei, alle aufzuhebenden Bescheide mit ihrem Datum zu benennen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen unzweideutig ergebe, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Bescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollen (Hinweis u.a. auf BSG 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R).

    Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont (dazu nur BSG 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, in juris, Rn. 21 ff. m.w.N., st. Rspr., auch zum Nachfolgenden).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem Umstand, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden im Rahmen der von ihr verfügten (Teil-)Rücknahme lediglich den (schon gegenstandslos gewordenen, s.o.) Bescheid vom 27.03.2001 datumsmäßig bezeichnete, keine weitere Bedeutung zu (vgl. nur BSG 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, a.a.O. Rn. 31 f.; s. auch schon BSG 07.07.2005, B 3 P 8/04 R, in juris, Rn. 19 f. m.w.N.), eben weil die angefochtenen Bescheide bei zutreffender Auslegung ihres Inhalts - Rücknahme der Anrechnungsbetragsfestsetzungen wegen Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung im Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.09.2015 - bei Berücksichtigung des erkennbaren Willens der Beklagten gerade nicht (allein) den gegenstandslos gewordenen Bescheid erfassen, sondern alle früheren und nachfolgenden Bescheide, die im streitigen Zeitraum den Anrechnungsbetrag unzutreffend festsetzten.

    Demgemäß schließt auch die bloße Bezeichnung "Folgebescheide" eine Auslegung von Rücknahmeverwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend aus, dass über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Rücknahmeverwaltungsakts über konkret bezeichnete Bescheide hinaus weitere (nachgehende) Verwaltungsentscheidungen von der Rücknahme umfasst sind, zumal wenn diese - wie auch vorliegend - die festgesetzte Erstattungsforderung für einen genau umrissenen Zeitraum tragen (BSG 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, a.a.O. Rn. 32; s. auch Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt 06.05.2021, L 1 R 361/18, in juris, Rn. 54: "unschädlich ist, dass der weitere Rentenbescheid vom 11. August 2000 nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde", die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg: BSG 19.10.2021, B 5 R 204/21 B, in juris).

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Entgegen dem SG ist dabei nicht erforderlich, dass der Versicherte die Rechtswidrigkeit der erfolgten Überzahlung "nach Heller und Pfennig" gekannt bzw. grob fahrlässig nicht gekannt hat; es reicht vielmehr aus, dass er hinsichtlich eines bestimmten Teils des Verwaltungsakts - hier das nicht auf die Witwerrente angerechnete Erwerbseinkommen - bösgläubig gewesen ist (BSG 27.07.2000, B 7 AL 88/99 R, in juris, Rn. 21).

    Ohnehin kommt es für die Frage der Bösgläubigkeit des Klägers hier maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheids vom 06.08.2001 an (vgl. nur BSG 27.07.2000, B 7 AL 88/99 R, a.a.O. Rn. 22, zu Folgebescheiden).

    Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten liegen gänzlich neben der Sache, da es allein auf die Kenntnis der zuständigen Behörde (s. dazu nur BSG 09.06.1988, 4 RA 9/88, in juris, Rn. 20, st. Rspr.) ankommt und die Jahresfrist ohnehin regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen beginnt (BSG 27.07.2000, B 7 AL 88/99 R, a.a.O. Rn. 24; 08.02.1996, 13 RJ 35/94, in juris, Rn. 33).

  • BSG, 27.05.2014 - B 5 R 6/13 R

    Witwerrente - Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit - Sanierungsgewinn - Erlass

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Bei dieser Anrechnung und damit der Sache nach (vgl. dazu die mehrmaligen Beanstandungen des BSG hinsichtlich der missverständlichen Formulierungen der Rentenversicherungsträger in der Praxis, etwa BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, in juris, Rn. 12 m.w.N. zur st. Rspr.) auch bei der vorliegend in Rede stehenden "Neuberechnung" der Witwerrente des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit wegen hinzugetretenem Erwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung mit dem Bescheid vom 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 handelt es sich rechts- und verfügungstechnisch um die Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrags (hier wegen weiterem rentenschädlichen Einkommen), also um eine eigenständige, isolierte Regelung (s. statt vieler nur BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O. Rn. 12, 15 m.w.N. unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Rente dem Grunde nach und dem Einzelanspruch auf Zahlung; zur dogmatischen Figur der Anrechnung und zur Verfassungsmäßigkeit eingehend z.B. BSG 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R, in juris, Rn. 12 ff.; zu Letzterem auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 28.02.1998, 1 BvR 1318/86, in juris, Rn. 57 ff.).

    Die (Anrechnungs-) Regelung beschränkt sich darauf, dass - bei gleichbleibendem Wert des Rechts auf Witwerrente - derjenige Betrag reduziert wird, dessen monatliche Auszahlung der Rentner verlangen kann, d.h. sie schmälert bzw. beseitigt dessen Recht, die Auszahlung des monatlichen Betrags zu verlangen (§ 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), mit dem der Wert der Rente (ursprünglich) festgestellt wurde (s. zu allem nur BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O. Rn. 13).

    Demgemäß hat der Senat vorliegend auch allein zu überprüfen (vgl. dazu BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O. Rn. 12, 15; s. auch BSG 20.01.2021, B 13 R 13/19 R, in juris, Rn. 13), ob die Beklagte die früheren Anrechnungsbetragsfestsetzungen für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.09.2015 mit Bescheid vom 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 rechtmäßig zurückgenommen und neu festgesetzt hat sowie rechtmäßig vom Kläger für diesen Zeitraum eine Erstattung i.H.v. 15.416,50 ? verlangt.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Er durfte und konnte gerade in Ansehung seiner Bösgläubigkeit nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte anderweitig von seinem Erwerbseinkommen erfahren würde (vgl. nur BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 60; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 62).

    Ist - wie vorliegend - die Rücknahmeentscheidung sachlich für diesen Zeitraum mithin richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die damit korrespondierende Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 61 m.w.N.; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 10 R 2383/22

    Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Witwenrente aus der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Der Senat hat im Übrigen bereits mehrmals entschieden (s. zuletzt etwa Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 72 m.w.N., auch zur Rspr. des BSG), dass - aus welchen Gründen auch immer - fehlerhafte oder auch fehlende Datensatzübermittlungen anderer Sozialversicherungsträger respektive der Einzugsstellen dem Rentenversicherungsträger nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. "Funktionseinheit", zuzurechnen sind und dass im Verhältnis eines leistenden Trägers gegenüber Versicherten keine Verpflichtung besteht, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen (Senatsurteil vom 19.10.2023, L 10 R 2383/22, n.v.; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 54 m.w.N. zur Meldepflicht nach § 201 Abs. 5 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -), erst recht nicht "routinemäßig".

    Selbst wenn dem Kläger die Belehrungen im Rentenbewilligungsbescheid vom 25.07.1991 in der Folgezeit nicht mehr präsent gewesen sein sollten - was er nicht einmal auch nur konkret behauptet hat -, hätte es ihm, wie jeden anderen verständigen Versicherten auch, oblegen und auch aufdrängen müssen, jedenfalls den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid zu Rate ziehen bzw. ihn erneut zu lesen (zur Verpflichtung von Versicherten, Bescheide nebst Anlagen vollständig zu lesen und deren Inhalte zur Kenntnis zu nehmen s. nur BSG 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, in juris Rn. 25 m.w.N.; Senatsurteile vom 19.10.2023, L 10 R 2383/22, n.v. und vom 16.06.2016, L 10 R 3153/13, in juris Rn. 42) und ggf. bei der Beklagten nachzufragen respektive Rechtsrat einzuholen.

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. hierzu nur BSG 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, juris, Rn. 22 f. m.w.N.).

    Selbst wenn dem Kläger die Belehrungen im Rentenbewilligungsbescheid vom 25.07.1991 in der Folgezeit nicht mehr präsent gewesen sein sollten - was er nicht einmal auch nur konkret behauptet hat -, hätte es ihm, wie jeden anderen verständigen Versicherten auch, oblegen und auch aufdrängen müssen, jedenfalls den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid zu Rate ziehen bzw. ihn erneut zu lesen (zur Verpflichtung von Versicherten, Bescheide nebst Anlagen vollständig zu lesen und deren Inhalte zur Kenntnis zu nehmen s. nur BSG 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, in juris Rn. 25 m.w.N.; Senatsurteile vom 19.10.2023, L 10 R 2383/22, n.v. und vom 16.06.2016, L 10 R 3153/13, in juris Rn. 42) und ggf. bei der Beklagten nachzufragen respektive Rechtsrat einzuholen.

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R

    Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Dabei sei auch unschädlich, dass vorliegend im Bescheid vom 11.12.2019 statt des Bescheids vom 06.08.2001 der Bescheid vom 27.03.2001 genannt worden sei (Hinweis auf BSG 07.07.2005, B 3 P 8/04 R).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem Umstand, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden im Rahmen der von ihr verfügten (Teil-)Rücknahme lediglich den (schon gegenstandslos gewordenen, s.o.) Bescheid vom 27.03.2001 datumsmäßig bezeichnete, keine weitere Bedeutung zu (vgl. nur BSG 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, a.a.O. Rn. 31 f.; s. auch schon BSG 07.07.2005, B 3 P 8/04 R, in juris, Rn. 19 f. m.w.N.), eben weil die angefochtenen Bescheide bei zutreffender Auslegung ihres Inhalts - Rücknahme der Anrechnungsbetragsfestsetzungen wegen Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung im Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.09.2015 - bei Berücksichtigung des erkennbaren Willens der Beklagten gerade nicht (allein) den gegenstandslos gewordenen Bescheid erfassen, sondern alle früheren und nachfolgenden Bescheide, die im streitigen Zeitraum den Anrechnungsbetrag unzutreffend festsetzten.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2016 - L 10 R 3153/13

    Rücknahme eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Selbst wenn dem Kläger die Belehrungen im Rentenbewilligungsbescheid vom 25.07.1991 in der Folgezeit nicht mehr präsent gewesen sein sollten - was er nicht einmal auch nur konkret behauptet hat -, hätte es ihm, wie jeden anderen verständigen Versicherten auch, oblegen und auch aufdrängen müssen, jedenfalls den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid zu Rate ziehen bzw. ihn erneut zu lesen (zur Verpflichtung von Versicherten, Bescheide nebst Anlagen vollständig zu lesen und deren Inhalte zur Kenntnis zu nehmen s. nur BSG 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, in juris Rn. 25 m.w.N.; Senatsurteile vom 19.10.2023, L 10 R 2383/22, n.v. und vom 16.06.2016, L 10 R 3153/13, in juris Rn. 42) und ggf. bei der Beklagten nachzufragen respektive Rechtsrat einzuholen.
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - fehlerhafte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21
    Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der in dieser Höhe überzahlten Rente lediglich, dass der diese Zahlungsansprüche festsetzende Verwaltungsakt (durch die Verwaltung oder die Gerichte) aufgehoben worden und der Rechtsgrund für diese Leistungen dadurch nachträglich entfallen ist (statt vieler nur BSG, 30.10.2023, B 12 R 14/11 R, in juris, Rn. 40; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 78).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 1/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88

    Aufrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren - Maßgeblicher Zeitpunkt -

  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2014 - L 13 R 481/13

    Hinterbliebenenrente - gem §§ 48 Abs 4 S 1 iVm 45 Abs 4 S 2 SGB 10 zu beachtende

  • BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90

    Ermessenserwägungen bei rückwirkender Aufhebung des Leistungsbescheids bei

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2022 - L 10 R 3947/21

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2018 - L 1 R 171/17

    Anrechnung von Einkommen auf bewilligte Witwerrente

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Bestimmtheit von

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 13/19 R

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 110/00 R

    Einkommensanrechnung - Hinterbliebenenrente - prognostiziertes Erwerbseinkommen -

  • BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.05.2021 - L 1 R 361/18

    Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Rückforderung überzahlter

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