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   LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21   

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https://dejure.org/2024,6407
LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21 (https://dejure.org/2024,6407)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2024 - L 10 U 3232/21 (https://dejure.org/2024,6407)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - L 10 U 3232/21 (https://dejure.org/2024,6407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg - Kein Wegeunfall in entgegengesetzter Richtung zur Arbeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R

    Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    In § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist durch das Wort "unmittelbar" klarstellt, nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (BSG 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, in juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Ein Wegeunfallversicherungsschutz lässt sich vorliegend auch nicht über die sog. Dritte-Ort-Rechtsprechung des BSG (28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O., Rn. 18; 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, a.a.O. Rn. 20 f.) begründen.

    Schließlich ergibt sich ein solcher Wegeunfallversicherungsschutz hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII, der gerade zur ausnahmsweisen Versicherung eines Abwegs führt (BSG 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, a.a.O. Rn. 24) und den die Beteiligten auch zum Kern ihrer Auseinandersetzung gemacht haben.

    Damit wird zwar zur Begründung des alleine durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung auf das betriebliche Interesse an der Arbeit von Frauen und der hierzu notwendigen Versorgung der Kinder abgestellt." (BSG 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, a.a.O. Rn. 27).

    Namentlich war die Begleitung der Tochter bis zum "Sammelpunkt" keine notwendige Vorbereitungshandlung gerade für die Ausübung der versicherten Tätigkeit (vgl. dazu nur BSG 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, a.a.O. Rn. 33).

    Wie bereits oben dargelegt, ist Derartiges von der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII nicht umfasst und das BSG hat bereits mehrmals entschieden, dass und warum eine erweiternde Auslegung oder gar analoge Anwendung der Norm auf andere Sachverhalte, in denen ein "Anvertrauen in fremde Obhut" aus anderen Gründen als "wegen der beruflichen Tätigkeit" in Rede steht, nicht in Betracht kommt und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (z.B. BSG 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, a.a.O. Rn. 25 ff.; 12.01.2010, B 2 U 35/08 R, a.a.O. Rn. 31 ff., beide m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -).

  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 16/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Soweit die Beklagte im Ausgangsbescheid zudem (nur pauschal) ausgeführt hat, dass "kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht", kommt dem über einem Aufzeigen der Folgen der Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall keine weitere Bedeutung zu (s. dazu nur BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, in juris, Rn. 10 m.w.N.; 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, in juris, Rn. 12 ff., st. Rspr.; Senatsurteil vom 09.06.2011, L 10 U 1533/10, in juris, Rn. 15 m.w.N.).

    Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; statt vieler nur BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O. Rn. 11 m.w.N., st. Rspr.).

    Bewegt sich der Versicherte dagegen - wie vorliegend die Klägerin - nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, handelt es sich eben nicht um einen bloßen Umweg, sondern um einen Abweg (BSG a.a.O.; 11.09.2001, B 2 U 34/00 R, in juris, Rn. 18; s. auch BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O. Rn. 21).

    In Ansehung dessen kann keine Rede davon sein, dass sich die Klägerin bei der konkreten Verrichtung der Begleitung ihrer Tochter unter "Beibehaltung der Route in Richtung auf das Endziel" (vgl. dazu BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O. Rn.27) bewegte.

    Damit war es bereits mit dem ersten Schritt der Klägerin in entgegengesetzter Richtung zur Stadtbahnhaltestelle zu einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung gekommen und der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst (BSG 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O. Rn. 15).

    Ein Wegeunfallversicherungsschutz lässt sich vorliegend auch nicht über die sog. Dritte-Ort-Rechtsprechung des BSG (28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O., Rn. 18; 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, a.a.O. Rn. 20 f.) begründen.

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - nicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Damit unterbrach die Klägerin die unmittelbare Wegstrecke zur Stadtbahnhaltestelle und begab sich in entfernender Richtung von dieser auf den Weg zum "Sammelpunkt" der Grundschulkinder im weiter südlich gelegenen M4-weg, also auf einen sog. Abweg (vgl. zum Vorstehenden nur BSG 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, a.a.O. Rn. 19 f. m.w.N).

    Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen - ebenfalls wie vorliegend - zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Damit war es bereits mit dem ersten Schritt der Klägerin in entgegengesetzter Richtung zur Stadtbahnhaltestelle zu einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung gekommen und der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst (BSG 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O. Rn. 15).

    Der Wegeunfallversicherungsschutz ist damit zum Unfallzeitpunkt, zu dem der direkte Weg nicht wieder erreicht war, nicht erneut begründet worden (vgl. BSG 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, a.a.O. Rn. 21 f.).

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Das BSG hat zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII ausgeführt (12.01.2010, B 2 U 35/08 R, in juris, Rn. 23): "Diese Voraussetzung ["wegen seiner ... beruflichen Tätigkeit"] kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Elternteil eine versicherte Tätigkeit ausübt und das Kind fremder Obhut anvertraut.

    Wie bereits oben dargelegt, ist Derartiges von der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII nicht umfasst und das BSG hat bereits mehrmals entschieden, dass und warum eine erweiternde Auslegung oder gar analoge Anwendung der Norm auf andere Sachverhalte, in denen ein "Anvertrauen in fremde Obhut" aus anderen Gründen als "wegen der beruflichen Tätigkeit" in Rede steht, nicht in Betracht kommt und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (z.B. BSG 30.01.2020, B 2 U 19/18 R, a.a.O. Rn. 25 ff.; 12.01.2010, B 2 U 35/08 R, a.a.O. Rn. 31 ff., beide m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -).

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Dieses Begehren verfolgt die Klägerin statthaft - und auch im Übrigen zulässig - mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3, § 56 SGG); die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und die Verpflichtungsklage auf die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung bzw. Anerkennung des Ereignisses vom 23.01.2019 als Arbeitsunfall (vgl. statt vieler nur BSG 31.03.2022, B 2 U 13/20 R, in juris, Rn. 11 m.w.N.; 16.03.2021, B 2 U 3/19 R, in juris, Rn. 10, st. Rspr.).
  • BSG, 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R

    Klageänderung - Zulässigkeit - Prozessvoraussetzung - Übergangsleistung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Soweit die Beklagte im Ausgangsbescheid zudem (nur pauschal) ausgeführt hat, dass "kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht", kommt dem über einem Aufzeigen der Folgen der Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall keine weitere Bedeutung zu (s. dazu nur BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, in juris, Rn. 10 m.w.N.; 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, in juris, Rn. 12 ff., st. Rspr.; Senatsurteil vom 09.06.2011, L 10 U 1533/10, in juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - Umweg - Wahlfreiheit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Bewegt sich der Versicherte dagegen - wie vorliegend die Klägerin - nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, handelt es sich eben nicht um einen bloßen Umweg, sondern um einen Abweg (BSG a.a.O.; 11.09.2001, B 2 U 34/00 R, in juris, Rn. 18; s. auch BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, a.a.O. Rn. 21).
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Dieses Begehren verfolgt die Klägerin statthaft - und auch im Übrigen zulässig - mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3, § 56 SGG); die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und die Verpflichtungsklage auf die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung bzw. Anerkennung des Ereignisses vom 23.01.2019 als Arbeitsunfall (vgl. statt vieler nur BSG 31.03.2022, B 2 U 13/20 R, in juris, Rn. 11 m.w.N.; 16.03.2021, B 2 U 3/19 R, in juris, Rn. 10, st. Rspr.).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - L 10 U 1533/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
    Soweit die Beklagte im Ausgangsbescheid zudem (nur pauschal) ausgeführt hat, dass "kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht", kommt dem über einem Aufzeigen der Folgen der Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall keine weitere Bedeutung zu (s. dazu nur BSG 28.06.2022, B 2 U 16/20 R, in juris, Rn. 10 m.w.N.; 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, in juris, Rn. 12 ff., st. Rspr.; Senatsurteil vom 09.06.2011, L 10 U 1533/10, in juris, Rn. 15 m.w.N.).
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