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   LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19   

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https://dejure.org/2020,30734
LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19 (https://dejure.org/2020,30734)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.06.2020 - L 9 R 1194/19 (https://dejure.org/2020,30734)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - L 9 R 1194/19 (https://dejure.org/2020,30734)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Darüber hinaus seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen sei, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden könne, weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher Hilfe (BSG, Urteile vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 -, Bayerisches LSG, Urteile vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10 -, Juris).

    Bereits mit Urteil vom 29.03.2006 (- B 13 RJ 31/05 R -, Juris) hat sich das BSG mit der Frage der Behandelbarkeit der psychischen Störung nur in Bezug auf die Frage nach der Befristung der Rente beschäftigt und ausgeführt, dass die Behebung einer rentenberechtigenden Leistungsminderung nicht unwahrscheinlich sei mit der Folge, dass ausnahmsweise Rente wegen Erwerbsminderung als Dauerrente zu gewähren wäre, solange die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind.

    Die Frage, ob die Behebung unwahrscheinlich ist, ist zum Zeitpunkt der Bewilligung prognostisch zu beurteilen und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der umfassenden gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Schmidt in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 16.06.2015, § 102 Rdnr. 7 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R -, Juris).

  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 158/61
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Erst wenn trotz sorgfältiger Ermittlungen und bei gebotener kritischer Würdigung der Verfahrensergebnisse eine Vortäuschung der Störungen, Überwindbarkeit der Störungen oder Unerheblichkeit der Störungen nicht auszuschließen ist, geht dies zu Lasten der Klägerin (BSG, Urteil vom 06.09.2001 - B 5 RJ 42/00 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 -, Juris).

    Im Ergebnis gilt, dass Versicherte bei allen Krankheiten (bei psychischen wie bei körperlichen) für das Vorliegen der Erkrankung und der daraus resultierenden Leistungseinschränkung objektiv beweisbelastet sind (BSG, Urteile vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 -, vom 21.10.1969 - 11 RA 219/66 -, vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/04 -, Juris).

    Soweit das BSG hinsichtlich der Beurteilung psychischer Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit über die bei physischen Erkrankungen weitere Anforderungen gestellt hat (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 -, vom 21.10.1969 - 11 RA 219/66 -, vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 -, Juris), war dies zum einen auf bestimmte Krankheitsbilder, wie beispielsweise Neurosen, bezogen und ist zum anderen vor dem Hintergrund der damals geltenden psychiatrischen Lehrmeinung und Einordnung psychischer Erkrankungen zu sehen.

  • BSG, 19.06.1979 - 5 RJ 122/77

    Zuordnung zum Leitberuf eines Facharbeiters ohne förmliche Ausbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Dem Rentenversicherungsträger steht es in Konstellationen, in denen er eine fehlende adäquate Behandlung sieht, frei, nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorzugehen und nach erfolglos gebliebener Aufforderung zur Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise zu versagen (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 19.06.1979 - 5 RJ 122/77 -, Juris).

    Vielmehr muss der Rentenversicherungsträger dann nach § 66 Abs. 2 SGB I vorgehen und nach erfolglos gebliebener Aufforderung zur Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen (BSG, Urteile vom 19.06.1979 - 5 RJ 122/77 -, Juris, Kampe in jurisPK-SGB I, § 63 Rdnr. 12).

    Eine unterbliebene Behandlung führt - ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung - nicht dazu, dass vorhandene und gutachterlich festgestellte Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinne anzusehen wären (BSG, Urteil vom 19.06.1979 - 5 RJ 122/77 -, Juris).

  • BSG, 07.08.2014 - B 13 R 420/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    In diesem Sinn hat das BSG in seinem Beschluss vom 07.08.2014 (- B 13 R 420/13 B -, Juris) vielmehr ausgeführt, dass sich das (dortige) LSG hätte veranlasst sehen müssen, der beantragten zusätzlichen ergänzenden (schriftlichen oder mündlichen) Anhörung des Sachverständigen zum (aktuellen) Leistungsvermögen auf nervenärztlichem Fachgebiet (also ohne "adäquate zielgerichtete Behandlung" bzw. wie dieser "Behandlungsvorbehalt" in Bezug auf das Leistungsvermögen des Klägers zu verstehen ist) nachzukommen.

    Der Senat weicht insbesondere im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des BSG vom 07.08.2014 (- B 13 R 420/13 B -, Juris) von höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht ab.

  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 88/89

    Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente - Definition der Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Darüber hinaus seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen sei, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden könne, weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher Hilfe (BSG, Urteile vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 -, Bayerisches LSG, Urteile vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10 -, Juris).

    Soweit das BSG hinsichtlich der Beurteilung psychischer Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit über die bei physischen Erkrankungen weitere Anforderungen gestellt hat (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 -, vom 21.10.1969 - 11 RA 219/66 -, vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 -, Juris), war dies zum einen auf bestimmte Krankheitsbilder, wie beispielsweise Neurosen, bezogen und ist zum anderen vor dem Hintergrund der damals geltenden psychiatrischen Lehrmeinung und Einordnung psychischer Erkrankungen zu sehen.

  • BSG, 21.10.1969 - 11 RA 219/66
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Im Ergebnis gilt, dass Versicherte bei allen Krankheiten (bei psychischen wie bei körperlichen) für das Vorliegen der Erkrankung und der daraus resultierenden Leistungseinschränkung objektiv beweisbelastet sind (BSG, Urteile vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 -, vom 21.10.1969 - 11 RA 219/66 -, vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/04 -, Juris).

    Soweit das BSG hinsichtlich der Beurteilung psychischer Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit über die bei physischen Erkrankungen weitere Anforderungen gestellt hat (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 -, vom 21.10.1969 - 11 RA 219/66 -, vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 -, Juris), war dies zum einen auf bestimmte Krankheitsbilder, wie beispielsweise Neurosen, bezogen und ist zum anderen vor dem Hintergrund der damals geltenden psychiatrischen Lehrmeinung und Einordnung psychischer Erkrankungen zu sehen.

  • LSG Bayern, 21.03.2012 - L 19 R 35/08

    Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Darüber hinaus seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen sei, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden könne, weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher Hilfe (BSG, Urteile vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 -, Bayerisches LSG, Urteile vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 - und vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10 -, Juris).

    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die teilweise durch das LSG Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urteile vom 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - und vom 14.03.2018 - L 5 R 1863/17 -, Juris) und (vor allem) das Bayerische LSG (vgl. nur Urteile vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08 -, vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08 -, vom 18.1.2012 - L 20 R 979/09 - vom 15.02.2012 - L 19 R 774/06 -, vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08 -, vom 23.01.2013 - L 19 R 855/11 -, vom 15.1.2015 - L 20 R 980/08 - und vom 24.5.2017 - L 19 R 1047/14 -, Juris) vertretene Rechtsprechung vorträgt, psychische Erkrankungen würden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen sei, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (zu den zuletzt genannten Anforderungen vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016, a.a.O.), folgt der erkennende Senat dieser Rechtsprechung nicht.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2005 - 25 U 87/02

    Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung: Bestimmung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Die Aggravationstendenzen verhinderten eine hinreichend sichere Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens einer Leistungsminderung (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.60.2005 - 25 U 87/02 -).

    Unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2005 - 25 U 87/02 -, Juris) weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich die Klägerin die (objektive) Beweislast dafür trifft, dass eine ihr Leistungsvermögen beeinträchtigende Erkrankung vorliegt.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2018 - L 13 R 2883/15
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Das SG habe die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der körperlichen Einschränkungen aufgrund eines Eindrucks in der mündlichen Verhandlung bzw. aufgrund der Ausführungen des Lebensgefährten nicht dargelegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2018 - L 13 R 2883/15 -).

    Wie die Beklagte zutreffend (u.a. unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2018 - L 13 R 2883/15 -, n.v.) ausführt, muss besondere Sachkunde des Gerichts nachprüfbar dargelegt werden, im Urteil müssen also die Sachkunde und der Umstand, auf welchen Kenntnissen und Erfahrungen sie beruht, durch eingehende und überzeugende Darlegungen nachgewiesen werden.

  • BSG, 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R

    Erwerbsunfähigkeit - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
    Soweit das BSG hinsichtlich der Beurteilung psychischer Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit über die bei physischen Erkrankungen weitere Anforderungen gestellt hat (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 -, vom 21.10.1969 - 11 RA 219/66 -, vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 -, Juris), war dies zum einen auf bestimmte Krankheitsbilder, wie beispielsweise Neurosen, bezogen und ist zum anderen vor dem Hintergrund der damals geltenden psychiatrischen Lehrmeinung und Einordnung psychischer Erkrankungen zu sehen.
  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 19 R 394/10

    Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

  • LSG Bayern, 12.10.2011 - L 19 R 738/08

    Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Beurteilung des Leistungsvermögens

  • LSG Bayern, 18.01.2012 - L 20 R 979/09

    Zu den medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

  • LSG Bayern, 30.11.2011 - L 20 R 229/08

    Behandlungsmöglichkeiten, Bekleidungsnäherin, Berufsschutz,

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2018 - L 5 R 1863/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisantrag nach § 109 SGG - einmaliges

  • BSG, 06.09.2001 - B 5 RJ 42/00 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - neurotische Einstellung - psychische Störung -

  • LSG Bayern, 23.01.2013 - L 19 R 855/11

    Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz

  • LSG Bayern, 15.01.2015 - L 20 R 980/08

    Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.05.2020 - L 9 R 1667/18

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 24.05.2017 - L 19 R 1047/14

    Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

  • LSG Bayern, 15.02.2012 - L 19 R 774/06

    Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 71/92

    Berufsschutz - Behindertengerechter Arbeitsplatz

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 459/15
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 - L 8 R 2664/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verwertbarkeit eines psychiatrischen Gutachtens -

    Da bereits keine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegt, welche nach dem ihrem Schweregrad zur Annahme einer Erwerbsminderung führen könnte, erübrigt sich auch eine Stellungnahme des Senats zu den Ausführungen des SG zur Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 - L 5 R 1265/18 - Urteil vom 23.06.2020 - L 9 R 1194/19 -, beide juris), wonach die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich ist, sondern nur für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente Bedeutung erhält.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2022 - L 9 R 3396/19
    Insoweit kommt es, worauf das SG zu Recht abgestellt hat, nicht darauf an, welche bzw. ob alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 17.12.2019 - L 9 R 1411/19 -, n. v. und vom 23.06.2020 - L 9 R 1194/19 -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - L 9 R 3673/21
    Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist zur Überzeugung des Senats für die Frage, ob eine quantitative Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt, nicht maßgeblich, sondern allein für die Befristung und Dauer einer Rente von Bedeutung (Senatsurteil vom 23.06.2020 - L 9 R 1194/19 -, Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - L 9 R 3068/18
    Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist zur Überzeugung des Senats vielmehr für die Frage, ob eine quantitative Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt, nicht maßgeblich, sondern allein für die Befristung und Dauer einer Rente von Bedeutung (Senatsurteil vom 23.06.2020 - L 9 R 1194/19 -, Juris).
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