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   LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19   

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LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19 (https://dejure.org/2020,21759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19 (https://dejure.org/2020,21759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 (https://dejure.org/2020,21759)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 50 Abs 3 S 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 2 SGB 10, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 3 SGB 10, § 52 Abs 1 S 1 SGB 10
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist - Sonderregelung - zusätzliche Verwaltungsakte zur Durchsetzung des ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2017 - L 2 R 1565/17

    Verrechnung einer Rentenleistung aufgrund des Verrechnungsersuchens eines anderen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Man stütze sich weiterhin auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 11.10.2017 (L 2 R 1565/17, in juris), bei der es auch um einen Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X gegangen sei.

    In der von der Beklagten genannten Entscheidung vom 11.10.2017 (a.a.O.) ist das LSG Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass Forderungen, sobald die zu Grunde liegenden Erstattungsbescheide unanfechtbar geworden sind, "von vornherein" der 30-jährigen Verjährung gemäß § 52 Abs. 2 SGB X unterliegen.

    Die von der Beklagten (und dem LSG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 11.10.2017, a.a.O.) weiterhin herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 28.02.1996 (3 RK 12/95) und vom 31.10.2012 (B 13 R 13/12 R, in juris) sind für den vorliegenden Fall unergiebig, da dort gerade keine Erstattungsbescheide streitgegenständlich waren, sondern die erstmalige Festsetzung von Künstlersozialabgabe bzw. von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; ein solcher Bescheid unterfällt von vornherein nicht der Regelung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X, der sich explizit nur auf Bescheide, die die nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattende Leistung im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X festsetzen, bezieht.

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Verwaltungsaktcharakter kommt lediglich der mit der Mahnung üblicherweise (so auch hier) verbundenen Festsetzung der Mahngebühr, nicht aber der Mahnung selbst zu (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R -, Beschluss vom 05.08.1997 - 11 BAr 95/97 - Beschluss vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B -, alle in juris).

    Vor diesem Hintergrund und angesichts fehlender sonstiger formeller Merkmale eines Verwaltungsakts (wie beispielsweise der Verwendung des Wortes "Bescheid" im Mahnschreiben) liegt auch kein sogenannter formeller Verwaltungsakt vor (vergleiche zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 26.05.2011, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2019 - L 3 AS 3321/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen Vollstreckung eines Aufhebungs- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Aus dem Verweis in § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X auf § 52 SGB X folgt somit (lediglich), dass Verwaltungsakte, die zugleich mit der Festsetzung der Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X (oder nachfolgend) zur Durchsetzung des festgestellten Erstattungsanspruchs ergehen, nach § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Durchsetzungsbescheides, in Gang setzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2019 - L 3 AS 3321/19 -, in juris).

    Deshalb bewirken - neben zur Durchsetzung des Anspruchs ergangener Verwaltungsakte, also beispielsweise solche, die im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs dienen - auch die Aufrechnung oder die Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I die längere Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X. Eine solche Regelung, die mit dem genannten Inhalt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa überflüssig wäre, kann zeitlich nachfolgend zum die Erstattung festsetzenden Verwaltungsakt ergehen; sie kann aber auch unmittelbar mit der Regelung über die Festsetzung der Erstattungsforderung verbunden werden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2019, a.a.O.).

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 78/93

    Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass statthafte Klageart für das klägerische Begehren der Feststellung der Verjährung die Feststellungsklage ist (BSG, Urteil vom 09.02.1995 - 7 RAr 78/93 -, in juris).

    Das von der Klägerin mit der Klage verfolgte Begehren, festzustellen, dass die Erstattungsansprüche der Beklagten wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind, erreicht diese indes bereits mit der Feststellung des Verjährungseintritts (BSG, Urteil vom 09.02.1995, a.a.O.) unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen.

  • BSG, 28.02.1996 - 3 RK 12/95

    Künstlersozialabgabepflicht bei Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.02.1996 (3 RK 12/95, in juris) genüge sogar die Festsetzung der von der Verwaltungsbehörde erhobenen Forderung und bedürfe es noch nicht einmal einer Zahlungsaufforderung.

    Die von der Beklagten (und dem LSG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 11.10.2017, a.a.O.) weiterhin herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 28.02.1996 (3 RK 12/95) und vom 31.10.2012 (B 13 R 13/12 R, in juris) sind für den vorliegenden Fall unergiebig, da dort gerade keine Erstattungsbescheide streitgegenständlich waren, sondern die erstmalige Festsetzung von Künstlersozialabgabe bzw. von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; ein solcher Bescheid unterfällt von vornherein nicht der Regelung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X, der sich explizit nur auf Bescheide, die die nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattende Leistung im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X festsetzen, bezieht.

  • SG Mannheim, 14.08.2019 - S 11 AL 862/19

    Verjährung eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2019 Klage beim SG erhoben (S 11 AL 862/19) und beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 festzustellen, dass die mit den Erstattungsbescheiden der Beklagten vom 19.08.2011 geltend gemachten Forderungen wegen Verjährung erloschen seien und die Beklagte weiterhin zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus den genannten Erstattungsbescheiden einzustellen.

    Das SG hat die beiden Klageverfahren S 11 AL 862/19 und S 11 AL 1862/19 mit Beschluss vom 01.08.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 11 AL 862/19 verbunden.

  • BSG, 05.08.1997 - 11 BAr 95/97

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Notwendigkeit der hinreichenden Aussicht auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Verwaltungsaktcharakter kommt lediglich der mit der Mahnung üblicherweise (so auch hier) verbundenen Festsetzung der Mahngebühr, nicht aber der Mahnung selbst zu (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R -, Beschluss vom 05.08.1997 - 11 BAr 95/97 - Beschluss vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B -, alle in juris).
  • BSG, 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B

    Anfechtbarkeit einer Zahlungsaufforderung der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Verwaltungsaktcharakter kommt lediglich der mit der Mahnung üblicherweise (so auch hier) verbundenen Festsetzung der Mahngebühr, nicht aber der Mahnung selbst zu (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R -, Beschluss vom 05.08.1997 - 11 BAr 95/97 - Beschluss vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B -, alle in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2018 - L 34 AS 2224/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    In diesem Sinne habe zuletzt auch das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14.12.2018 (L 34 AS 2224/18 B ER, in juris) entschieden.
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R

    Altersrente - Zulässigkeit der Erklärung eines Verrechnungsersuchen durch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19
    Die von der Beklagten (und dem LSG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 11.10.2017, a.a.O.) weiterhin herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 28.02.1996 (3 RK 12/95) und vom 31.10.2012 (B 13 R 13/12 R, in juris) sind für den vorliegenden Fall unergiebig, da dort gerade keine Erstattungsbescheide streitgegenständlich waren, sondern die erstmalige Festsetzung von Künstlersozialabgabe bzw. von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; ein solcher Bescheid unterfällt von vornherein nicht der Regelung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X, der sich explizit nur auf Bescheide, die die nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattende Leistung im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X festsetzen, bezieht.
  • LSG Hessen, 27.04.2012 - L 7 SO 58/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unterbrechung der Verjährung durch

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - L 1 AL 88/17
  • LSG Bayern, 14.11.2007 - L 13 R 157/07

    Rechtmäßigkeit der Einbehaltung eines monatlichen Betrags einer Regelaltersrente

  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2021 - L 1 U 3714/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Er muss nicht die Feststellung begehren, die verjährte Forderung sei erloschen oder sie sei - nur - dauerhaft nicht mehr durchsetzbar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, Rn. 38, juris, unter Hinweis auf die abweichenden Regelungen in §§ 228, 232 AO).

    Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X binnen vier Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid, der sie feststellt, bestandskräftig (§ 77 SGG) wird (vgl. im Einzelnen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, Rn. 31, juris, bestätigt durch das Urteil des BSG vom 4. März 2021, a.a.O.).

    Der Senat schließt sich bei der rechtlichen Abgrenzung der Verjährungsfristen aus § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X und § 52 Abs. 2 SGB X den Ausführungen des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2020 (L 8 AL 3185/19 -, Rn. 32, juris) an, die das BSG in dem genannten Urteil vom 4. März 2021 bestätigt hat.

    Die Schreiben an die Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten vom 9. August 2016 und 27. September 2016, aber auch die "Mahnung" am 9. Dezember 2016, stellten weder nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch nach ihrem Inhalt Verwaltungsakte zur Durchsetzung der Erstattungsforderung dar (vgl. zu derartigen Mahnschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, Rn. 35, juris, ebenfalls bestätigt durch das Urteil des BSG vom 4. März 2021, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 7 AS 726/20
    Denn für den Antragsteller ist eine Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dahingehend möglich, dass die aus dem bestandskräftigen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 03.06.2015 geltend gemachten Forderung verjährt ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09.02.1995 - 7 RAr 78/93, juris, Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19, juris, Rn. 28; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 88/17, juris, Rn. 20; Geiger in info also 2019, S. 201 f.).

    Im Gegenteil hat der Gesetzgeber den Behörden über die Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X gerade auch für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X die Möglichkeit eingeräumt, sich selbständig zu einer längeren Verjährungsfrist zu verhelfen, indem sie einen die Verjährung hemmenden Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X erlassen (ebenso im Ergebnis etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018 - L 34 AS 2224/18 B ER, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19, juris, Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 88/17, juris, Rn. 21; Merten in Hauck/Noftz, SGB, Kommentar, Stand 08/2016, § 50 SGB X, Rn. 95; Schütze in Schütze, SGB X, Kommentar, 9. Auflage, 2020, § 50 Rn. 34; Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 3. Auflage, Stand: 14.04.2020, § 42 Rn. 65).

    Nicht ausreichend, da ohne Verwaltungsaktqualität in Bezug auf die Hauptforderung, sind auch Mahnungen und Zahlungserinnerungen (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X, Kommentar, 9. Auflage, 2020, § 52 Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19, juris, Rn. 35 f.).

  • SG Reutlingen, 02.09.2020 - S 4 AS 1417/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Soweit abweichend hierzu von den Landessozialgerichten Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.09.2018, L 1 AL 88/17, in juris Rn. 9, 21), Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B, in juris Rn. 17) und Baden-Württemberg (Urteil vom 26.06.2020, L 8 AL 3185/19, in juris Rn. 32) vertreten wird, bei Erstattungsbescheiden gemäß § 50 Abs. 3 SGB X müssten für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 52 SGB X zusätzliche Verwaltungsakte ergehen, überzeugt dies die Kammer nicht.

    Die Berufung ist schon im Hinblick auf die gegebene Abweichung zur Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.2020 (L 8 AL 3185/19, a.a.O.) gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.01.2023 - L 6 AS 44/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X binnen vier Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid, der sie feststellt, bestandskräftig (§ 77 SGG) wird (vgl. im Einzelnen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2021 - L 1 3714/20 - LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19, bestätigt durch das Urteil des BSG vom 4. März 2021 - B 11 AL 5/20 R -, jeweils juris).

    Erst wenn zusätzliche Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Anspruchs ergehen, unterfallen diese aufgrund der Verweisung in § 50 Abs. 4 Satz 3 SGG X der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 52 Abs. 2 SGB X (vgl. auch Baumeister in: Schlegel/Voelzke, juris PK - SGB X, 2. Aufl., § 50 SGB X, Stand: 25.02.2020, Rn. 126 ff.; Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 08/16, § 50 SGB X Rn. 95; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - L 34 AS 2224/18 B ER - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 - L 1 AL 88/17 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2021 - L 1 3714/20 - LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, juris).

    Die Mahnungsschreiben vom 16. April 2012 und vom 7. Januar 2016 sowie die mit einfachen ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Zahlungserinnerungen vom 10. Juni 2016, 9. November 2016, 10. April 2017 und 13. September 2017 stellen weder nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch nach ihrem Inhalt Verwaltungsakte zur Durchsetzung der Erstattungsforderung dar (vgl. zu derartigen Mahnschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 - bestätigt durch das Urteil des BSG vom 4. März 2021, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 29 AS 998/20

    Verjährung; Erstattung; vorläufig erbrachte Leistungen

    Der Ansicht des Antragstellers, dass die vorgenannten Erstattungsansprüche gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt seien, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den vorgenannten bestandskräftigen Erstattungsbescheiden nicht um solche nach § 50 Abs. 3 SGB X (für zu Unrecht erbrachte Leistungen) handelt, für welche die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X gilt und bei welchen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine dreißigjährige Verjährungsfrist angenommen wird (vgl. über die Nachweise des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss hinaus etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2018 - L 1 AL 88/17 -, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 3 AS 1168/20 ER-B -, zitiert nach juris Rn. 24).
  • SG Gießen, 13.11.2020 - S 27 AS 538/20
    Insbesondere erfolgte vorliegend keine Aufrechnung gem. § 43 SGB II (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 - L 8 AL 3185/19 -, Rn. 34 - 35, juris; a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juli 2020 - L 14 AS 553/20 B ER -, Rn. 1, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - L 4 AS 618/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde über Nichtzulassung der Berufung -

    Dass Zahlungserinnerungen keine Verwaltungsaktqualität in Bezug auf die Hauptforderung haben, ist bereits rechtlich geklärt (vgl. Engelmann in Schütze, Kommentar zum SGB X, 9. Auflage 2020, § 52 Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020, L 8 AL 3185/19, juris Rn. 35 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 7. Januar 2021, L 7 AS 726/20 B ER, juris Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2020, L 14 AL 4/20, juris Rn. 38).
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