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   LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17   

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LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 (https://dejure.org/2020,44127)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 (https://dejure.org/2020,44127)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - L 5 KA 2789/17 (https://dejure.org/2020,44127)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 82 Abs 1 S 2 SGB 5, § 35 Abs 2 S 3 BMV-Ä, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 S 1 SGG
    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Festlegung des Wortlauts der Abrechnungssammelerklärung - normativer Charakter - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) - Unterzeichnung der Sammelerklärung von allen Partnern der üBAG sowie von dem ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Unter Anwendung der Rechtsprechung des BSG (unter Verweis auf das Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R) sei zudem nur der Adressat des Zulassungsbescheids des MVZ für die Leistungsabrechnung eines MVZ verantwortlich und nicht der ärztliche Leiter.

    Die Entscheidung vom 21.03.2012 (B 6 KA 22/11 R) betreffe zulassungsrechtliche Fragen; für diese sei das MVZ selbst der richtige Adressat, nicht der ärztliche Leiter, da dieser lediglich die ärztliche Gesamtverantwortung trage.

    Auch aus der Entscheidung des BSG vom 21.03.2012 (B 6 KA 22/11 R) könne die Beklagte nichts für sich herleiten.

    Unter Zugrundelegung des Urteils des BSG in der Sache B 6 KA 22/11 R unterfielen die Kernaufgaben dem ärztlichen Leiter des MVZ.

    Das Urteil des BSG aus dem Jahr 2012 (B 6 KA 22/11 R) erwähne das SG überhaupt nicht.

    In den Entscheidungen des BSG vom 14.12.2011 (B 6 KA 33/10 R) und 21.03.2012 (B 6 KA 22/11 R) würden keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung genannt.

    Anders ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 21.03.2012 (- B 6 KA 22/11 R -, in juris), das sich mit zulassungsrechtlichen Fragen befasst.

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des BSG vom 17.09.1997 (6 RKa 86/95) zur Bedeutung der Garantiefunktion stütze, könne sie nicht durchdringen, weil sich das BSG damals nur mit der Sammelerklärung eines Einzelvertragsarztes befasst habe.

    Zudem beziehe sich das SG im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Regelung zu der Sammelerklärung nur auf die Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1997 (6 RKa 86/95).

    Ein Verweis auf den Honorarstreit erscheint auch deshalb nicht zumutbar, weil eine unrichtige Abrechnungssammelerklärung zur Folge haben kann, dass der Klägerin kein Honorar zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 -, in juris).

    Die hierzu vom BSG im Jahr 1997 getroffene Entscheidung (Urteil vom 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 -, in juris) hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R -, in juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R -, in juris; BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R -, in juris).

    Die Garantiefunktion ist gerade wegen der aufgrund des Sachleistungsprinzips im Vertragsarztrecht auseinanderfallenden Beziehungen bei der Leistungserbringung (Verhältnis Arzt zum Patienten) und der Vergütung (Verhältnis Arzt zur Kassenärztlichen Vereinigung) und den damit verbundenen Kontrolldefiziten unverzichtbar (BSG, Urteil vom 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 -, in juris).

    Das System der Abrechnung beruht deshalb in weitem Maße auf dem Vertrauen, dass der Arzt die Behandlungsausweise zutreffend ausfüllt bzw. durch sein Personal ausfüllen lässt; insoweit kommt der Abrechnungssammelerklärung als Korrelat für das Recht des Arztes, allein aufgrund eigener Erklärungen über Inhalt und Umfang der von ihm erbrachten Leistungen einen Honoraranspruch zu erwerben, eine entscheidende Funktion bei der Überprüfung der Abrechnung zu (BSG, Urteil vom 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 -, in juris).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Das Benehmen setzt keine ausdrückliche Zustimmung vor; es genügt vielmehr die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -, in juris, Rn. 50).

    Anhaltspunkte dafür, dass Fehler in der Bekanntmachung vorliegen, wurden von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt (zur Darlegungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -, in juris).

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    In den Entscheidungen des BSG vom 14.12.2011 (B 6 KA 33/10 R) und 21.03.2012 (B 6 KA 22/11 R) würden keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung genannt.

    Der ärztliche Leiter trägt die vertragsärztliche Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R -, in juris, Rn. 18); hierzu gehört auch die Abgabe der ordnungsgemäßen Abrechnungssammelerklärung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016 - L 11 KA 58/15 B ER -, in juris, Rn. 78).

  • BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 24/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    In einem solchen Fall ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft (BSG, Urteil vom 08.08.2018 - B 6 KA 24/17 R -, in juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Die Vorabklärung von Rechtsfragen, die für den Erlass des Honorarbescheids von Bedeutung sind, ist grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2018 - B 6 KA 24/17 R -, in juris, Rn. 11).

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 21/13 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Dabei kann mit der Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 14.05.2014 - B 6 KA 21/13 R -, in juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Für die generelle Statthaftigkeit der Feststellungsklage in diesen Fällen spricht, dass diese eher dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trägt, weil die Entscheidung, in welcher Weise die festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, dem Normgeber überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 14.05.2014 - B 6 KA 21/13 R -, in juris).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Eine ungleiche Behandlung von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 -, in juris, Rn. 167; BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 -, in juris, Rn. 73).
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann die Bestimmung damit durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. zum Abrechnungsverbot BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R -, in juris mit Verweisen auf die Rspr. des BVerfG).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Das gilt nicht nur für Vorschriften, die die Anspruchsgrundlage selbst betreffen; auch Regelungen, die lediglich die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen beschränken, fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 -, in juris).
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17
    Die hierzu vom BSG im Jahr 1997 getroffene Entscheidung (Urteil vom 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 -, in juris) hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R -, in juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R -, in juris; BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R -, in juris).
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Plausibilität - Überschreitung

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 55/07 R

    Gesamtvergütung - gesamtvertragliche Vergütungsvereinbarung eines Landesverbandes

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 60/97 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Klage des

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 2/15 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Nichteinigung bei der Festlegung

  • BSG, 13.12.2023 - B 6 KA 15/22 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Regelung zur

    Auf diese Weise ist in jedem Fall zuverlässig sichergestellt, dass eine mit den medizinischen Abläufen im MVZ vertraute Person mit ärztlicher Fachkompetenz die Verantwortung für die Abrechnung übernimmt (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765 = juris RdNr 43 f für die gemeinsame Unterschrift von Vertretungsberechtigtem des MVZ und ärztlichem Leiter) .

    Zudem wäre - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - eine unterschiedliche Behandlung von BAG und MVZ aufgrund der Unterschiede in den Organisationsformen gerechtfertigt (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765 = juris RdNr 48) .

    Da der Anforderung des § 1 Abs. 4 Satz 5 HVM aber ohne Weiteres Genüge getan werden kann, indem der vertretungsberechtigte Geschäftsführer neben dem ärztlichen Leiter die Sammelerklärung unterschreibt (zum Erfordernis der gemeinsamen Unterschrift des ärztlichen Leiters und des Vertreters der Trägergesellschaft unter die Sammelerklärung im Bezirk der KÄV Baden-Württemberg vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765; vgl auch Hartmannsgruber in Festschrift für Plagemann, 2020, 373, 381 f) .

    Ziel der Anforderung, dass die Sammelerklärung (auch) von dem ärztlichen Leiter unterzeichnet wird, ist es sicherzustellen, dass die Abgabe der Sammelerklärung mithilfe einer Person erfolgt, die über ärztlichen Sachverstand sowie einen Einblick in die medizinischen Abläufe des MVZ verfügt und die daher beurteilen kann, ob die Angaben der im MVZ tätigen Ärzte zutreffend sind und der Quartalsabrechnung zugrunde gelegt werden können (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765 = juris RdNr 43 f) .

    Da ein nichtärztlicher Geschäftsführer für die Abgabe einer "nach bestem Wissen und Gewissen" erstellten Sammelerklärung ohnehin auf den medizinischen Sachverstand des ärztlichen Leiters oder der anderen im MVZ tätigen Ärzte zurückgreifen müsste, stellt die Verpflichtung, dass der ärztliche Leiter (mit-)unterzeichnet, keine besondere Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des MVZ dar (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020, aaO, juris RdNr 42: lediglich bürokratischer Mehraufwand) .

    Die grundsätzliche Klärung dieser Rechtsfrage wäre ihr etwa auch im Rahmen einer Feststellungsklage möglich gewesen (zu einer solchen Feststellungsklage vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765) .

  • SG Marburg, 12.05.2021 - S 12 KA 422/20
    Die Festlegung des Wortlauts der Abrechnungssammelerklärung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä hat normativen Charakter (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - juris Rdnr. 37).
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