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   LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11   

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https://dejure.org/2015,7372
LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11 (https://dejure.org/2015,7372)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11.02.2015 - L 19 R 453/11 (https://dejure.org/2015,7372)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - L 19 R 453/11 (https://dejure.org/2015,7372)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialrechtliche Beitragspflicht eines Handwerkers; Differenzierung zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfreien Handwerken; Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft; Religionsfreiheit und Steuer- und Abgabenpflicht; Verfassungsmäßigkeit der ...

  • rewis.io

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI - Differenzierung zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfreien Handwerken - Religionsausübungsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht als Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Handwerksnovelle 2004

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Auszug aus LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11
    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in einer Entscheidung vom 05.07.2006 grundlegend ausgeführt, dass die Anordnung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich verfassungsgemäß ist (Urteil vom 05.07.2006, Az: B 12 KR 20/04 R, veröffentlicht bei juris; die hiergegen eingelegte Beschwerde zum BVerfG wurde mit Beschluss vom 05.01.2010 nicht zur Entscheidung angenommen, Az: 1 BvR 3039/06, veröffentlicht bei juris).

    Unter den in dieser Weise spezifisch Schutzbedürftigen finde ein sozialer Ausgleich bereits auf dieser Ebene u.a. in der Weise statt, dass trotz unterschiedlicher Gefahr des Eintritts einer Erwerbsminderung vor Erreichen von Altersgrenzen eine einheitliche Risikogemeinschaft gebildet und diese ebenfalls unabhängig von der individuellen Situation und in solidarischer Verantwortung aller Versicherten auch die Versorgung von Hinterbliebenen zugeordnet werde (BVerfG vom 18.02.1998, BVerfGE 97, 271, 251), (BSG vom 05.07.2006, aaO, Rdnr. 33).

  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11
    Bei der Bestimmung des Versichertenkreises der Sozialversicherung liege es im Blick hierauf in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Versichertenkreis so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei (unter Bezugnahme auf einen Beschluss des BVerfG vom 09.02.1977, BVerfGE 44, 70, 90).

    Auch hinsichtlich der Bestimmung des Kreises der Versicherungspflichtigen sei es dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen seien, um sie gleich zu regeln (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1977, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - L 7 R 1989/07

    Versicherungspflicht selbständig tätiger Handwerker in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11
    Das LSG Baden Württemberg habe in seinem Urteil vom 11.06.2008 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG festgestellt, dass die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht gegen Verfassungsrecht verstoße (Az: L 7 R 1989/07).

    Das SG hat bereits zutreffend auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 11.06.2008 (Az: L 7 R 1989/07) verwiesen.

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11
    Unter den in dieser Weise spezifisch Schutzbedürftigen finde ein sozialer Ausgleich bereits auf dieser Ebene u.a. in der Weise statt, dass trotz unterschiedlicher Gefahr des Eintritts einer Erwerbsminderung vor Erreichen von Altersgrenzen eine einheitliche Risikogemeinschaft gebildet und diese ebenfalls unabhängig von der individuellen Situation und in solidarischer Verantwortung aller Versicherten auch die Versorgung von Hinterbliebenen zugeordnet werde (BVerfG vom 18.02.1998, BVerfGE 97, 271, 251), (BSG vom 05.07.2006, aaO, Rdnr. 33).
  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11
    Dies sei aber verfassungsgemäß (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26.06.2007, Az: 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11
    Wenn sich dort eine Zielsetzung nur unter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erreichen lasse, habe der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung zu lösen (BVerfG vom 25.02.1960, 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354, 370 f).
  • BVerfG, 05.01.2010 - 1 BvR 3039/06

    Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei Bezugnahme auf

    Auszug aus LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 453/11
    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in einer Entscheidung vom 05.07.2006 grundlegend ausgeführt, dass die Anordnung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich verfassungsgemäß ist (Urteil vom 05.07.2006, Az: B 12 KR 20/04 R, veröffentlicht bei juris; die hiergegen eingelegte Beschwerde zum BVerfG wurde mit Beschluss vom 05.01.2010 nicht zur Entscheidung angenommen, Az: 1 BvR 3039/06, veröffentlicht bei juris).
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