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   LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17   

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https://dejure.org/2018,36442
LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17 (https://dejure.org/2018,36442)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.06.2018 - L 20 KR 139/17 (https://dejure.org/2018,36442)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - L 20 KR 139/17 (https://dejure.org/2018,36442)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V; § 43a SGB XI; § 71 Abs. 4 SGB XI
    SGB V, SGB XI

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgung eines Gehörlosen mit einem visuellen Rauchmelder - Krankenversicherung -

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Krankenversicherung Zur Hilfsmittelversorgung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versorgung eines Gehörlosen mit einem visuellen Rauchmelder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem in ihrer eigenen Wohnung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, seien bei hörgeschädigten Menschen die Kosten für diese speziellen Rauchmelder den Hilfsmitteln gemäß § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzuordnen, auch wenn sie stationär untergebracht seien.

    Dagegen hat der Kläger am 27.07.2016 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, verwiesen, wonach die Kosten für spezielle Rauchmelder für hörgeschädigte Menschen den Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V zuzuordnen seien.

    Auch das BSG habe im Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, ausgeführt, das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen umfasse die Fähigkeiten, die notwendig seien, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können.

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das BSG in seinem Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, ausgeführt, dass Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil einer Wohnung anzusehen sind, weil sie lediglich unter geringfügiger Substanzbeeinträchtigung mit einer kleinen Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt werden, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann.

    Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Denn Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden und daher gerade keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es in einem weiteren Sinne darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Hierzu zählen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Dass ein visueller Rauchmelder für einen gehörlosen Menschen einen mittelbaren Behinderungsausgleich bzgl. des Grundbedürfnisses nach möglichst selbständigem Wohnen bewirkt, hat das BSG im Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, wie folgt begründet:.

    Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14

    Anspruch einer Schwerstmehrfachbehinderten gegen die Krankenkasse auf Versorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris; Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Urteil vom 28.01.2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).

    Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen sind danach das in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R

    Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch Krankenversicherung bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Im Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, habe das BSG entschieden, dass, solange Rechtsverordnungen über eine notwendige Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln fehlten, die "Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Pflegehilfsmitteln" vom 26.05.1997 geeignete Anhaltspunkte biete für die in die Bereitstellungspflicht des Heimträgers (hier: die Beigeladene) fallenden Hilfsmittel.

    Soweit die Einrichtungen allerdings Menschen mit bestimmten Behinderungen nach ihrer Konzeption grundsätzlich nicht aufnehmen, kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens des für sie erforderlichen Inventars nach den oben entwickelten Kriterien erwartet werden (BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, juris).

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris; Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Urteil vom 28.01.2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Nach der Rechtsprechung des BSG ergeben sich die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R).
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 30.09.2015, B 3 KR 14/14 R, juris).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Die Abgrenzung ist jeweils für konkrete Gegenstände vorzunehmen (insg. hierzu BSG, Urteil vom 06.06.2002, B 3 KR 67/01 R, juris; BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 26/99 R, juris).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Die Abgrenzung ist jeweils für konkrete Gegenstände vorzunehmen (insg. hierzu BSG, Urteil vom 06.06.2002, B 3 KR 67/01 R, juris; BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 26/99 R, juris).
  • LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - vollstationäre Pflege - mobiler

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris; Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Urteil vom 28.01.2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Auszug aus LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17
    Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSG, Urteil vom 12.06.2008, B 3 P 6/07 R, juris).
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 2/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Kurzzeitpflege - Verhinderungspflege - häusliche

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 110/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: mobiler Patientenlifter) -

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 11/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14; Bayrisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2018, L 20 KR 139/17, jeweils juris).
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