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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14   

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LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14 (https://dejure.org/2018,23764)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2018 - L 8 R 883/14 (https://dejure.org/2018,23764)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - L 8 R 883/14 (https://dejure.org/2018,23764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 SGB 6
    Summierung von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht - Arbeitsmarkt - Pförtner an der Nebenpforte

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Summierung von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht - Arbeitsmarkt - Pförtner an der Nebenpforte - Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG, zusammengefasst im Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, Az. GS 2/95, dokumentiert in juris = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, sind die Versicherten grundsätzlich auf sämtliche, meist ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder -feldes verweisbar.

    Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, bzw. "ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist" (GS 2/95 - BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

    Der Arbeitsmarkt hat sich seit der Entscheidung des Großen Senats (GS 2/95) vom 19. Dezember 1996 erheblich verändert.

    Bereits damals war die Zahl ungelernter körperlich leichter Tätigkeiten rückläufig, der Große Senat ging jedoch davon aus, dass es diese Arbeitsplätze in der Berufswelt tatsächlich in nicht nur geringer Zahl gab (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az. GS 2/95, aaO., juris Rn. 43).

    Allerdings hat der 5. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2012, Az. B 5 R 68/11 R, dokumentiert in juris Rn. 29 und in SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 ausgeführt, dass nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (Beschluss vom 19. Dezember 1996, aaO.) bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht begründe, nicht aber, wie das Berufungsgericht meine, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (so auch schon Urteil des 5. Senats des BSG vom 10. Oktober 2004, Az. B 5 RJ 48/03 R, juris Rn.19).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BSG die Begriffe "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen" und "spezifische Leistungsbehinderung" weit auszulegen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, aaO., juris Rn 48), sind die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen weder der einen noch der anderen Kategorie zuzuordnen, so dass die Frage, ob es im Falle des Klägers zu einer Rentengewährung kommen kann, auch entscheidungserheblich ist.

    So hatte der Große Senat jedoch begründet, aus welchen Gründen eine Rente für länger arbeitslose ältere Versicherte nicht in Betracht käme (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 aaO., juris Rn. 40).

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Das BSG hat die Anwendbarkeit der Rechtsprechung bezüglich der Summierung von Leistungseinschränkungen in seinem Urteil vom 5. Oktober 2005, Az. B 5 RJ 6/05 R, juris Rn. 18 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5, auch für das neue, ab 1. Januar 2001 geltende Erwerbsminderungsrecht festgestellt und diese Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. B 13 R 78/09 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, bestätigt.

    Dagegen hat der 13. Senat auch noch in jüngerer Zeit auf sein oben genanntes Urteil vom 19. August 1997 verwiesen und ausgeführt, dass es sich bei den Begriffen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung um unbestimmte Rechtsbegriffe handele, die einer Konkretisierung schwer zugänglich seien (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. B 13 R 78/09 R, juris Rn. 33 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16).

  • BSG, 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R

    Erwerbsunfähigkeit - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Das negative Leistungsbild stelle keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, denn es handele sich ausschließlich um Merkmale, die bereits von dem Begriff der leichten Tätigkeit mitumfasst seien (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2004, Az. B 5 RJ 48/03 R sowie vom 14. Juli 1999, Az. B 13 RJ 65/97 R).

    Allerdings hat der 5. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2012, Az. B 5 R 68/11 R, dokumentiert in juris Rn. 29 und in SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 ausgeführt, dass nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (Beschluss vom 19. Dezember 1996, aaO.) bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht begründe, nicht aber, wie das Berufungsgericht meine, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (so auch schon Urteil des 5. Senats des BSG vom 10. Oktober 2004, Az. B 5 RJ 48/03 R, juris Rn.19).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2011 - L 3 R 364/08

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - ungelernte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Der Sachverständige legte Kopien des Schriftwechsels des BDSW mit dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in dem Verfahren L 3 R 364/08 vor sowie mit dem Sozialgericht Berlin in dem Verfahren S 105 R 4175/12 vor.

    In einem Schreiben des BDSW vom 1. Juni 2011 in dem Verfahren des LSG Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen L 3 R 364/08, benannte der BDSW 13 bundesweit bzw. überregional tätige Unternehmen, die nach wie vor in bedeutendem Umfang den Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst als Pförtner an der Nebenpforte einsetzen würden.

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Allerdings hat der 5. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2012, Az. B 5 R 68/11 R, dokumentiert in juris Rn. 29 und in SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 ausgeführt, dass nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (Beschluss vom 19. Dezember 1996, aaO.) bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht begründe, nicht aber, wie das Berufungsgericht meine, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (so auch schon Urteil des 5. Senats des BSG vom 10. Oktober 2004, Az. B 5 RJ 48/03 R, juris Rn.19).
  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Darunter fallen nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen, wie z. B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117).
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Formularantrag - Gesetzesänderung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Ob eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist nach der Rechtsprechung des BSG nach den Umständen des Einzelfalles festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006, Az. B 13 RJ 38/05 R, juris Rn. 23 m.w.N.).
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 55/96

    Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Das BSG hat in seinem Urteil vom 19. August 1997, Az. 13 RJ 55/96, dokumentiert in juris, ausgeführt, dass die bisherigen Entscheidungen zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidungen zu werten sind, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage gerecht zu werden suchen (BSG, a.a.O., Rn. 29).
  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Das BSG hat die Anwendbarkeit der Rechtsprechung bezüglich der Summierung von Leistungseinschränkungen in seinem Urteil vom 5. Oktober 2005, Az. B 5 RJ 6/05 R, juris Rn. 18 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5, auch für das neue, ab 1. Januar 2001 geltende Erwerbsminderungsrecht festgestellt und diese Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. B 13 R 78/09 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, bestätigt.
  • BSG, 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - ungewöhnliche Leistungseinschränkungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - L 8 R 883/14
    Die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in zwei Schritten (vgl. Urteil des BSG vom 11. März 1999, Az.: B 13 RJ 71/97 R SozR 3-2600 § 43 Nr. 21).
  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Zuschneiderin - Amtsermittlungspflicht -

  • SG Nordhausen, 07.03.2019 - S 20 R 899/17

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    In einem erstaunlichen Gegensatz zur Bezahlung stehen die Anforderungen an die Voraussetzungen der Mitarbeiter, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse, Kenntnisse des Sachgebiets, Umgang mit Publikum, Flexibilität und Belastbarkeit usw." (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - L 8 R 883/14 -, Rn. 98, juris).
  • SG Altenburg, 13.12.2021 - S 17 R 196/21

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Eine Verweisungstätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- bzw. Separatwachdienst, die auf das konkrete Einsatzgebiet der Nebenpforte beschränkt ist, kann nicht mehr als arbeitsmarkgängig angenommen werden (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.07.2018 - L 3 R 428/15 - und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.07.2018 - L 8 R 883/14).

    Insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil v. 12.07.2018 - L 8 R 883/14) hat nach sehr umfangreichen und ausführlichen berufskundlichen Ermittlungen, Einholung von Gutachten und Auskünften zahlreicher Sicherheitsunternehmen ein Bild von der Lage am Arbeitsmarkt in Bezug auf Pförtnertätigkeiten zeichnen können, das sich für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar darstellt.

  • BSG, 18.11.2020 - B 13 R 297/19 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Zwar führt er gegen diese Verweisung das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.7.2018 (L 8 R 883/14) an, wonach die "Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte" im Rahmen einer veränderten Arbeitswelt isoliert nicht mehr angeboten werde.

    Es kann offenbleiben, ob mit den Ausführungen zum Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.7.2018 (L 8 R 883/14) eine diesen Darlegungsvoraussetzungen genügende abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert wird (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN) und ob diese zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung trotz des Urteils des BSG vom 11.12.2019 (B 13 R 7/18 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 22, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) über die vom LSG Berlin-Brandenburg zugelassene Revision noch klärungsbedürftig war.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 147/19

    Rente wegen Erwerbsminderung; Berufliche Einsetzbarkeit eines einarmigen

    Erkundigungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. U.v. 12. Juli 2018 - L 8 R 883/14 -, juris) haben ergeben, dass eine Pförtnertätigkeit im Sinne eines gewissermaßen reinen Absitzens eines Dienstes an einer Pforte auf dem aktuellen Arbeitsmarkt nicht mehr angeboten wird.
  • SG Nordhausen, 18.01.2024 - S 20 R 28/20
    Insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil v. 12.07.2018 - L 8 R 883/14) hat nach sehr umfangreichen und ausführlichen berufskundlichen Ermittlungen, Einholung von Gutachten und Auskünften zahlreicher Sicherheitsunternehmen ein Bild von der Lage am Arbeitsmarkt in Bezug auf Pförtnertätigkeiten so beschrieben, dass die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte im Rahmen einer veränderten Arbeitswelt isoliert nicht mehr angeboten wird.
  • SG Speyer, 27.07.2018 - S 19 R 104/17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei einer

    Noch in der Berufungsinstanz scheinen weitere Begutachtungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers veranlasst, die mitunter zu dem Ergebnis führen, dass in den Vorjahren ergangene erstinstanzliche Urteile und ihnen zu Grunde liegende noch weiter zurückliegende Verwaltungsentscheidungen wegen vermeintlicher Rechtswidrigkeit (vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2017 - L 3 R 95/15 - L 3 R 95/15 -, Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018 - L 8 R 883/14 -, Rn. 81) oder sogar trotz zugestandener Rechtmäßigkeit (vgl. etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2017 - L 1 R 435/14 -, Rn. 59) aufgehoben oder "abgeändert" werden, weil sich im Laufe des Berufungsverfahrens ein Gesundheitszustand eingestellt hat, der nunmehr zu einer Rentenberechtigung führt (ganz ohne Bezug zu den "geänderten" Vorentscheidungen etwa LSG Hamburg, Urteil vom 22.02.2017 - L 2 R 80/15 -, Rn. 42).
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