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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 10 AS 802/19   

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https://dejure.org/2021,12692
LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 10 AS 802/19 (https://dejure.org/2021,12692)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2021 - L 10 AS 802/19 (https://dejure.org/2021,12692)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2021 - L 10 AS 802/19 (https://dejure.org/2021,12692)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 26 SGB 2
    Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Sicherstellung des Existenzminimums; Krankenversicherungsschutz im Basistarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen der privaten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 10 AS 802/19
    Eine entsprechende Klage hat der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht erhoben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015 - B 14 AS 8/14 R -, zitiert nach juris RdNr 11f.).

    Denn mit der Einführung eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II sollte jedenfalls ausschließlich sicher gestellt werden, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht werden (Urteil des BSG vom 29. April 2015 - B 14 AS 8/14 R -, zitiert nach juris RdNr 22).

  • BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Beiträge zur privaten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 10 AS 802/19
    Ein Anspruch auf Beitragszahlungen, die über die laufenden Zahlungen für den hälftigen Basistarif hinaus gehen, besteht aber nicht (Urteil des BSG vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R).
  • LSG Bayern, 07.07.2020 - L 16 AS 327/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zum Mehrbedarf wegen eines Selbstbehalts in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 10 AS 802/19
    Die Anerkennung eines unabwendbaren Mehrbedarfs setzt zudem voraus, dass ein Wechsel in den Basistarif wegen einer fehlenden Beratung und nicht aus anderen Gründen, wie etwa besseren Leistungen im vereinbarten Tarif, unterblieben ist (Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 07. Juli 2020 - L 16 AS 327/18 -, zitiert nach juris, RdNr. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2021 - L 8 SO 246/19

    Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung;

    Für die Obergrenze des Beitragszuschusses nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist die Hälfte des Beitrages im (konkret-individuellen) Basistarif maßgeblich, den die betroffene Person der privaten Krankenversicherung zu leisten hat oder - soweit sie nicht im Basistarif versichert ist - nach einem Wechsel in diesen Tarif zu leisten hätte (ebenso Sächsisches LSG v. 15.03.2021 - L 8 SO 29/20 B ER - juris Rn. 37; zu der Parallelvorschrift § 26 SGB II auch LSG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2021 - L 10 AS 802/19 - juris Rn. 22 ff.).

    Für die Obergrenze des Beitragszuschusses ist insoweit maßgeblich die Hälfte des (konkret-individuellen) Basistarifs, den die betroffene Person der privaten Krankenversicherung zu leisten hat oder - soweit sie nicht im Basistarif versichert ist - nach einem Wechsel in diesen Tarif zu leisten hätte (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.3.2021 - L 8 SO 29/20 B ER - juris Rn. 37; zu der Parallelvorschrift § 26 SGB II auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.4.2021 - L 10 AS 802/19 - juris Rn. 22 ff.; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 26 SGB II, Stand 1.7.2020, Ziff. 26.30, 26.32, abgerufen unter www.arbeitsagentur.de, zuletzt am 12.7.2021), nicht aber einheitlich (abstrakt-generell) der halbierte Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. des § 152 Abs. 3 Satz 1 VAG (zu § 26 SGB II so aber Klerks, info also 2017, S. 3, 8, Rn. 59; wohl auch Birk in LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 26 Rn. 22; vgl. auch zu der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage auch BSG, Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - juris Rn. 19 f. und Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R - juris Rn. 22).

    Auch wenn der hälftige Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig der Hälfte des Beitrags für den Basistarif im Einzelfall entsprechen kann, betrifft eine Beitragsschuld ausschließlich den nach den Versicherungsbedingungen konkret zu leistenden Beiträgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.4.2021 - L 10 AS 802/19 - juris Rn. 27).

  • LSG Sachsen, 10.03.2022 - L 8 AS 1183/18
    Es steht den Versicherungsunternehmen daher frei, den Basistarif mit einer geringeren Beitragslast anzubieten (vgl. für die Nachfolgevorschriften § 152 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VAG: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. April 2021 - L 10 AS 802/19 - juris, Rn. 28).

    Nach der geltenden Regelung ist somit der individuelle Beitrag maßgeblich (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. April 2021 - L 10 AS 802/19 - juris, Rn. 22).

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