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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20   

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https://dejure.org/2022,36198
LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20 (https://dejure.org/2022,36198)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2022 - L 15 SO 243/20 (https://dejure.org/2022,36198)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2022 - L 15 SO 243/20 (https://dejure.org/2022,36198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 SGB 12, §§ 41 ff SGB 12, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12, § 33 Abs 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung - Angemessenheit der Versicherung - Abschluss vor Beginn des Leistungsbezuges

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 55 SGG, § 33 SGB 12, § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 12
    Subsidiarität der Feststellungsklage - Elementenfeststellungsklage - Sterbegeldversicherung - Absetzung vom Einkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 55 SGG ; § 33 SGB XII ; § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII
    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von Beiträgen zu einer noch abzuschließenden Sterbegeldversicherung; Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung

  • rechtsportal.de

    § 55 SGG ; § 33 SGB XII ; § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII
    Subsidiarität der Feststellungsklage - Elementenfeststellungsklage - Sterbegeldversicherung - Absetzung vom Einkommen

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Ganz allgemein gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass eine Versicherung dem Grunde nach (nur) angemessen sei, wenn mehr als 50 vom Hundert der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen würden (Hinweis auf das Urteil des BSG, Az. B 8 SO 13/08 R).

    Durch die grundsätzliche Anerkennung der Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung entfällt damit die vom BSG in seinem Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 13/08 R, juris Rn. 20 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1, vorgegebene Notwendigkeit der Ermittlung, für welche Lebensrisiken und in welchem Umfang Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen sowie, wie gesagt, eine Einzelfallprüfung.

  • SG Karlsruhe, 12.01.2021 - S 12 SO 3577/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    In Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Frage der "Angemessenheit" einer Sterbegeldversicherung im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht (mehr) geprüft werden müsse, weil der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 SGB XII deutlich gemacht habe, dass eine Sterbegeldversicherung für ältere Menschen eine sinnvolle Absicherung darstelle und diese daher grundsätzlich als "angemessen" im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII angesehen werden müsse (vgl. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, Kommentar zum SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 82 Rn. 62; Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Januar 2021, Az. S 12 SO 3577/18, juris Rn. 21; so im Ergebnis wohl auch Prof. Dr. Volker Schlette in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 82 Begriff des Einkommens, Stand August 2022, Rn. 91).
  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    § 33 SGB XII regele zudem nur Leistungen des Dritten Kapitels des SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe die Frage, ob die Leistungen gewährt werden könnten, wenn der Vertrag nach Einsetzen der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen werde, ausdrücklich offen gelassen (Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 27. Juni 2002, Az. 5 C 43/01).
  • BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 2/17 R

    Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - in Einzelpraxis tätiger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Dass ein Feststellungsantrag in der ersten Instanz nicht erfolgt ist, ist unbeachtlich, es kann bei materiell unverändert gebliebenem Klagegrund wie hier in einem Verfahren unproblematisch von der Anfechtungs- und Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage übergegangen werden, es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung (vgl. Urteil des BSG vom 20. Dezember 2018, Az. B 3 KR 2/17 R, juris Rn. 12 = SozR 4-2500 § 124 Nr. 6; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 99 Rn. 4).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Insbesondere ist derjenige Rechtsbehelf gegen denjenigen Verwaltungsakt als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und Erfolg versprechen kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994 - B 7 RAr 38/93, juris Rn.15 m.w.N.).
  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Diese Annahme ist insbesondere dann berechtigt, wenn erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung einer endgültigen Klärung zugeführt werden kann (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 55 SGG, Stand: 15. Juni 2022, Rn. 31 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 2. Juli 2013, Az. B 4 AS 74/12 R, juris Rn. 24).
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Eine Elementenfeststellungsklage kommt nach der Rechtsprechung des BSG im Einzelfall nur in Betracht, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch sie der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSG, Urteil vom 26. März 2014, Az. B 10 EG 2/13 R, juris Rn. 9), d.h. in Konstellationen, in denen die isolierte (Vorab-) Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs aus prozessökonomischen Gründen geboten ist und zu einer umfassenden Klärung des bestehenden Streits führt (Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 55 SGG Rn. 6).
  • BSG, 05.06.2014 - B 10 ÜG 29/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az. B 10 ÜG 29/13 B, juris Rn. 12 unter Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 123 Rn. 3).
  • SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Es wäre dann (auch) zu berücksichtigen, welche Wahrscheinlichkeit besteht, dass für den gleichen Zweck ein sozialhilferechtlicher Bedarf entstehen wird sowie, dass es letztlich nicht um die Abdeckung eines eigenen Risikos des Hilfeempfängers geht, sondern die Versicherung indirekt der Kapitalbildung für die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Erben dient (vgl. - die Berücksichtigung einer Sterbegeldversicherung ablehnend - Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Beschluss vom 22. August 2018, Az. 13 WF 638/18; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2019, Az. S 70 SO 21/18).
  • OLG Koblenz, 22.08.2018 - 13 WF 638/18

    Berücksichtigung der Prämien für die Unfallversicherung und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 15 SO 243/20
    Es wäre dann (auch) zu berücksichtigen, welche Wahrscheinlichkeit besteht, dass für den gleichen Zweck ein sozialhilferechtlicher Bedarf entstehen wird sowie, dass es letztlich nicht um die Abdeckung eines eigenen Risikos des Hilfeempfängers geht, sondern die Versicherung indirekt der Kapitalbildung für die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Erben dient (vgl. - die Berücksichtigung einer Sterbegeldversicherung ablehnend - Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Beschluss vom 22. August 2018, Az. 13 WF 638/18; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2019, Az. S 70 SO 21/18).
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