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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23 B ER   

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https://dejure.org/2023,34295
LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23 B ER (https://dejure.org/2023,34295)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2023 - L 23 SO 189/23 B ER (https://dejure.org/2023,34295)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 - L 23 SO 189/23 B ER (https://dejure.org/2023,34295)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
    Ist eine Zielvereinbarung nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) "allenfalls formale Voraussetzung" (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris, Rn. 27, auch zum Meinungsstand; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - L 1 KR 58/19 B ER - juris, Rn.24: Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung), so folgt daraus nach Auffassung des Senats nicht, dass sie für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs obsolet ist (offengelassen BSG, a.a.O.).

    Gerade die "Qualitätssicherung" und deren "Prüfung" und die Sicherstellung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen war Hintergrund der geregelten Zielvereinbarung, die dem bewilligenden Bescheid vorgelagert ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris, Rn. 28 a.E. zu § 17 SGB IX a.F. i.V.m. § 4 BudgetV; (BT-Drs. 18/9522, 244f.)).

  • BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
    Leistungsträger können mit dem Instrument der Zielvereinbarung für die Auskehrung von Geldmitteln zur Bedarfsdeckung an den Betroffenen im Rahmen eines pB - ähnlich wie bei der Sachleistungsverschaffung über Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern - ausgleichen, dass auf Leistungserbringer zurückgegriffen werden kann, die keiner Qualitätskontrolle durch die Leistungsträger unterliegen (vgl. hierzu BSG mit Urteil vom 11. August 2022 - B 8 SO 3/21 R - juris, Rn. 19).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
    10/2023, § 109 SGB IX, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 19. April 2023 - B 3 KR 7/22 R - juris, Rn. 14 zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeiten im Einzelfall im Rahmen der stationären Leistungserbringung; Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R - juris zur Abgrenzung im ambulanten Bereich; zur medizinischen Rehabilitation als Krankenbehandlung vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - juris, Rn. 35 (Stand: 01.10.2023), macht der Antragsteller vorliegend mit der "Absicherung von Spontanfahren im alkoholisierten Zustand" keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42 Abs. 2, 3 SGB IX oder solche ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX geltend.
  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - einfachste Maßnahmen der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
    10/2023, § 109 SGB IX, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 19. April 2023 - B 3 KR 7/22 R - juris, Rn. 14 zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeiten im Einzelfall im Rahmen der stationären Leistungserbringung; Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R - juris zur Abgrenzung im ambulanten Bereich; zur medizinischen Rehabilitation als Krankenbehandlung vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - juris, Rn. 35 (Stand: 01.10.2023), macht der Antragsteller vorliegend mit der "Absicherung von Spontanfahren im alkoholisierten Zustand" keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42 Abs. 2, 3 SGB IX oder solche ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX geltend.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21

    Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der persönlichen Arbeits- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 13. Februar 2023 - L 23 SO 266/23 B ER - nicht veröffentlicht), ist der in § 29 Abs. 4 SGB IX gesetzlich vorgesehene Abschluss einer Zielvereinbarung nicht "generell" unverzichtbar, auch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. für einen generellen Ausschluss eines pB bei Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2021 - L 18 AL 17/21 B ER - juris, Rn. 5; O'Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Std. 01/2018, § 29, Rn. 42; zum Meinungsstand vgl. Schneider in Hauck/Noftz SGB IX, 2. Auflage 2022, 4. EL., § 29, Rn. 39).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - L 1 KR 58/19

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Geldanspruch auf die Leistung aus

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
    Ist eine Zielvereinbarung nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) "allenfalls formale Voraussetzung" (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris, Rn. 27, auch zum Meinungsstand; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - L 1 KR 58/19 B ER - juris, Rn.24: Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung), so folgt daraus nach Auffassung des Senats nicht, dass sie für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs obsolet ist (offengelassen BSG, a.a.O.).
  • BSG, 19.04.2023 - B 3 KR 7/22 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Krankenversicherung - Freistellung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23
    10/2023, § 109 SGB IX, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 19. April 2023 - B 3 KR 7/22 R - juris, Rn. 14 zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeiten im Einzelfall im Rahmen der stationären Leistungserbringung; Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R - juris zur Abgrenzung im ambulanten Bereich; zur medizinischen Rehabilitation als Krankenbehandlung vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - juris, Rn. 35 (Stand: 01.10.2023), macht der Antragsteller vorliegend mit der "Absicherung von Spontanfahren im alkoholisierten Zustand" keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42 Abs. 2, 3 SGB IX oder solche ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX geltend.
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