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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - L 1 KR 161/13 B   

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https://dejure.org/2013,35479
LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - L 1 KR 161/13 B (https://dejure.org/2013,35479)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2013 - L 1 KR 161/13 B (https://dejure.org/2013,35479)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - L 1 KR 161/13 B (https://dejure.org/2013,35479)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Freiburg, 13.04.2011 - 3 T 23/11

    Rechtswegzuständigkeit: Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung aus

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - L 1 KR 161/13
    Zwar erfasst die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG Schadensersatzansprüche auch insoweit, wie sie auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB wegen nicht angeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegründet werden (OLG Schleswig, Beschluss v. 15. April 2011 - 16 W 50/11; LG Freiburg, Beschluss v. 13. April 2011 - 3 T 23/11).
  • OLG Schleswig, 15.04.2011 - 16 W 50/11

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Feststellung des Beruhens einer zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - L 1 KR 161/13
    Zwar erfasst die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG Schadensersatzansprüche auch insoweit, wie sie auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB wegen nicht angeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegründet werden (OLG Schleswig, Beschluss v. 15. April 2011 - 16 W 50/11; LG Freiburg, Beschluss v. 13. April 2011 - 3 T 23/11).
  • LSG Hessen, 30.01.2020 - L 1 KR 683/18

    Unzulässigkeit der Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Feststellung einer

    Dies gilt z.B. auch wegen Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, wenn diese auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB beruht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2013 - L 1 KR 161/13 B - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2011 - 16 W 50/11; LG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 T 23/11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2005, L 9 SF 863/05 B).
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