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   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23 B ER   

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https://dejure.org/2024,182
LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23 B ER (https://dejure.org/2024,182)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.01.2024 - L 11 AL 67/23 B ER (https://dejure.org/2024,182)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. Januar 2024 - L 11 AL 67/23 B ER (https://dejure.org/2024,182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Arbeitsassistenz für Landtagsabgeordnete

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete - Kein Anspruch auf Arbeitsassistenz für Rollstuhlfahrer im Abgeordnetenamt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23
    Die Tätigkeit als Abgeordneter ist aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 26/99 R - wiederum unter maßgeblicher Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82) nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit im o.g. Sinne zu qualifizieren.

    Die Abgeordnetenentschädigung ist keine Bezahlung für die parlamentarische Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O.).

    Zumeist bedeutet die Mandatszeit eine vorübergehende, mindestens teilweise Unterbrechung des Berufslebens (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23
    Ein Abgeordneter ist danach ein vom Vertrauen der Wähler berufener Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats, das er in Unabhängigkeit wahrnimmt; er schuldet insoweit keine Dienste (BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74).

    Allein dadurch, dass Abgeordnete nicht nur eine reine Aufwandsentschädigung (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Verf BR - und § 5 Bremisches Abgeordnetengesetz - AbgG BR) erhalten, werden sie nicht zu Arbeitnehmern (vgl. auch BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74).

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23
    Die Tätigkeit als Abgeordneter ist aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 26/99 R - wiederum unter maßgeblicher Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82) nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit im o.g. Sinne zu qualifizieren.
  • BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02

    Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23
    Besonders vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften bzw. für eine Gleichstellung des Abgeordnetenmandats mit einer Arbeits- oder Berufstätigkeit (vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 06.04.2009 - 10 A 518/08.Z; demgegenüber für (Wahl-) Beamte: BSG, a.a.O., Rn. 17; für Geistliche: BVerwG, Urteil vom 14.11.2003 - 5 C 13/02).
  • VGH Hessen, 04.06.2009 - 10 A 518/08

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Antrag auf Neubescheidung - Kein Anspruch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23
    Besonders vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften bzw. für eine Gleichstellung des Abgeordnetenmandats mit einer Arbeits- oder Berufstätigkeit (vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 06.04.2009 - 10 A 518/08.Z; demgegenüber für (Wahl-) Beamte: BSG, a.a.O., Rn. 17; für Geistliche: BVerwG, Urteil vom 14.11.2003 - 5 C 13/02).
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