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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B   

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https://dejure.org/2022,18580
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B (https://dejure.org/2022,18580)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B (https://dejure.org/2022,18580)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Januar 2022 - L 15 VG 51/21 B (https://dejure.org/2022,18580)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14

    Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21
    Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.01.2014 - L 12 KO 4491/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21
    Ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, dass von einem Aufwand von einer Stunde für 3 bis 4 beschriebene Seiten auszugehen ist, existiert nicht (vgl. insoweit die Nachweise in LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.01.2014 - L 12 KO 4491/12 B -, juris Rn.16).
  • SG Fulda, 03.06.2015 - S 4 SF 58/14

    1. Unterliegt ein Sachverständiger der Umsatzsteuerpflicht, fällt Umsatzsteuer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21
    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Staatskasse hat die Antragstellerin nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften auch auf die Fremdleistung "Porto" (9,49 Euro) Umsatzsteuer zu entrichten (dazu mit ausführlicher Begründung SG Fulda, Beschl. v. 03.06.2015 - S 4 SF 58/14 E -, juris Rn. 32 ff.; dem folgend Weber, in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 12 JVEG Rn. 30; Janke/Pflüger, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 12 Rn. 38).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 B 7/04

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüche von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21
    Schließlich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG die von der Antragstellerin tatsächlich zu entrichtende Umsatzsteuer, die wegen des Eingangs beim Sozialgericht nach dem 31.12.2020 mit einem Steuersatz von 19% anzusetzen ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.07.2021 - L 15 SB 56/21 B -, juris Rn. 2 ff.), in Höhe von 1.105,15 Euro zu berücksichtigen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.04.2008 - L 1 B 89/08

    Unverwertbarkeit eines medizinischen Gutachtens - Vergütung des Sachverständigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21
    Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung lässt sich zwar ein Zeitaufwand von 62, 5 Stunden, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, nicht begründen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2022 - L 15 VG 17/22

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die

    Schließlich kann die Sachverständige nach den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG die geltend gemachten Schreibgebühren (186,30 Euro), gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung die geltend gemachten Kosten für Porto und Verpackung (10,- Euro) und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG die Umsatzsteuer, die wegen des nach dem 01.01.2021 erfolgten Eingangs des Gutachtens in Höhe von 19% anfällt (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.07.2021 - L 15 SB 56/21 B -, juris Rn. 2 ff.) und auch auf das Porto zu entrichten ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -), somit also 939, 80 Euro beträgt, verlangen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2023 - L 15 KR 173/23
    Gleiches gilt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG für die Umsatzsteuer, die auch auf das Porto zu entrichten ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 21), und somit 176, 85 Euro beträgt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - L 15 U 268/22

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des

    Diese ist nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften eigentlich auch auf die Fremdleistung "Porto" zu entrichten (siehe den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 21 m.w.N.) und beträgt mithin 723, 52 Euro.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - L 15 U 450/22

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 11, entschieden, dass Zeitaufwand des Sachverständigen für die Nachforderung medizinischer Unterlagen einschließlich der Prüfung, ob die Akten zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens vollständig sind, als Teil der vorbereitenden Arbeiten im Sinne des 1. Arbeitsschritts zu vergüten ist.
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