Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2015 - L 5 KR 414/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung seiner Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme eines Versicherten; Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme kurz vor Ausscheiden des Versicherten aus dem ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung seiner Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme eines Versicherten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 76 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Angelegenheiten der Krankenkassen/Sonstiges | Erstattungsstreitigkeiten | Doppelte Weiterleitung eines Rehaantrags
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 22.04.2013 - S 49 (44) KR 68/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2015 - L 5 KR 414/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 27/15 R
Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2015 - L 5 KR 414/13
Für den Fall einer rechtswidrigen nochmaligen Weiterleitung durch den zweitangegangenen Träger (hier die DRV Bund) erscheint es nach Sinn und Zweck des § 14 SGB IX geboten, dem drittangegangenen Träger den umfassenden Erstattungsanspruch des § 14 Absatz 4 Satz 1 SGB IX einzuräumen, weil sein Verhalten das Interesse des Versicherten an einer zügigen Entscheidung über den Rehabilitationsantrag gewahrt hat und das - um ein anderes Verhalten eines drittangegangenen Trägers zu vermeiden - "honoriert" werden muss (vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.06.2015, Az.: L 1/4 KR 437/12, anhängig BSG Az.: B 1 KR 27/15 R). - BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R
Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2015 - L 5 KR 414/13
Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (vgl. hierzu Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 08.09.2009, B 1 KR 9/09 R m.w.N.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2015 - L 1/4 KR 437/12
Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2015 - L 5 KR 414/13
Für den Fall einer rechtswidrigen nochmaligen Weiterleitung durch den zweitangegangenen Träger (hier die DRV Bund) erscheint es nach Sinn und Zweck des § 14 SGB IX geboten, dem drittangegangenen Träger den umfassenden Erstattungsanspruch des § 14 Absatz 4 Satz 1 SGB IX einzuräumen, weil sein Verhalten das Interesse des Versicherten an einer zügigen Entscheidung über den Rehabilitationsantrag gewahrt hat und das - um ein anderes Verhalten eines drittangegangenen Trägers zu vermeiden - "honoriert" werden muss (vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.06.2015, Az.: L 1/4 KR 437/12, anhängig BSG Az.: B 1 KR 27/15 R).
- SG Karlsruhe, 26.07.2016 - S 14 KR 1317/15
Rentenversicherung - Krankenversicherung - Gewährung von medizinischen Leistungen …
Die Ausweitung des Anwendungsbereich der Ausschlussgründe kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2015 - L 5 KR 414/13 -, juris Rn. 30 ff.). - SG Oldenburg, 28.02.2017 - S 5 R 44/14 Wenn der Antrag innerhalb der Frist an einen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist, so wird durch die Weiterleitung dessen Zuständigkeit begründet und er darf den Antrag nicht mehr an einen weiteren Träger weiterleiten, auch nicht innerhalb der ursprünglichen Frist von 14 Tagen (…vergleiche dazu BSG vom 8.3.2016 Aktenzeichen B 1 KR 27/15 R Rn. 16; LSG Niedersachsen vom 25.6.2015 Aktenzeichen L1/4 KR 437/12; LSG NRW vom 24.9.2015 Aktenzeichen L 5 KR 414/13;… juris PK Luik, § 14 SGB 9 Rn. 90 und 90.1, jeweils zitiert nach juris Datenbank).