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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - L 8 LW 14/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - L 8 LW 14/12 (https://dejure.org/2013,81088)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.11.2013 - L 8 LW 14/12 (https://dejure.org/2013,81088)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 (https://dejure.org/2013,81088)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 1/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - L 8 LW 14/12
    Dieser Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung, durch den das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält, rechtfertigt es, die Ansprüche der Berechtigten an strengere Voraussetzungen zu binden als die der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Entscheidung v. 15.4.1969, 1 BvL 18/68, BVerfGE 25, 314; BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 5; BSG, Urteil v. 21.3.1991, 4 RLw 1/90, juris).

    Denn auch wenn man dies bejaht, kann das Abgabeerfordernis, weil es überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Regelaltersrente regelt, in Bezug auf diesen Anspruch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen (BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 5).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (BVerfG SozR 5850 § 2 Nr. 8; BSG SozR 4-5868 § 13 Nr. 5).

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 LW 7/12 B

    Alterssicherung der Landwirte - Regelaltersrente - Abgabe des Unternehmens der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - L 8 LW 14/12
    Insbesondere hat er den zunehmenden Schwierigkeiten, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden, durch immer weiter gehende Abgabemöglichkeiten Rechnung getragen (BSG, Beschluss v. 29.8.2012, B 10 LW 7/12 B - juris).

    Das BSG hat damit übereinstimmend in seinem Beschluss vom 29.8.2012 (a.a.O.) auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (s. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im LSV-NOG, Stand März 2012, S. 5) hingewiesen, welches es wie folgt zitiert:.

    Die Ausarbeitung geht dabei zu Unrecht davon aus, dass die Hofabgabepflicht seit 1957 im Wesentlichen unverändert geblieben sei (s. auch Fleuth/Liebscher, aaO 82), und berücksichtigt daher nicht hinreichend, dass nach § 21 ALG neben der Nachfolge innerhalb der Familie in großem Umfang andere Vorgehensweisen zur Verfügung stehen und von zur Abgabe verpflichteten Landwirten genutzt werden können (vgl. dazu insgesamt: BSG, Beschluss v. 29.8.2012, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2006 - L 8 LW 12/05
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - L 8 LW 14/12
    Der Senat hält entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (Senat Urteile v. 19.10.2011, L 8 LW 15/11, L 8 LW 16/11, L 8 LW 17/11, L 8 LW 14/11, L 8 LW 9/11, L 8 LW 5/11, Urteil v. 28.9.2011, L 8 LW 3/09, Urteil v. 12.09.2007, L 8 LW 2/07; Urteil v. 08.08.2007, L 8 LW 5/07, Urteil v. 08.06.2006, L 8 LW 12/05; Urteil v. 04.06.2003, L 8 LW 2/03 - jeweils juris) das Erfordernis der Unternehmensabgabe als Voraussetzung des Anspruchs auf Regelaltersrente nicht für verfassungswidrig (Art. 100 Abs. 1 GG).

    Im Übrigen begegnen die Koppelung des Fortbestands des Rentenanspruchs des - abgebenden - Landwirts an die spätere Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch die - übernehmende - Ehefrau zum Zeitpunkt ihres Erreichens der Regelaltersgrenze und die Regelungen des § 21 Abs. 9 ALG, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil v. 8.3.2006, L 8 LW 12/05, mwN, juris), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

    den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 -,.

    b) In dem Verfahren 1 BvR 2392/14 verletzen der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 -, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. September 2012 - S 34 LW 3/11 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2012 - 1 123 594 8 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2010 - 221/0015385471 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

    bb) Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landessozialgericht und die sich anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte aus den bereits zum Verfahren 1 BvR 97/14 dargestellten Erwägungen keinen Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 - und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

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