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   LSG Sachsen, 01.08.2019 - L 6 KN 826/17   

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https://dejure.org/2019,24470
LSG Sachsen, 01.08.2019 - L 6 KN 826/17 (https://dejure.org/2019,24470)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 01.08.2019 - L 6 KN 826/17 (https://dejure.org/2019,24470)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 01. August 2019 - L 6 KN 826/17 (https://dejure.org/2019,24470)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.08.2019 - L 6 KN 826/17
    Auch aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) ergebe sich kein anderes Ergebnis.

    Das Merkmal "unmittelbar anschließend" bedeutet nicht "nahtlos", da praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung zu tragen ist und ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden muss, so dass im Übrigen auch kein nahtloser Leistungsantrag erforderlich ist (Hessisches Landessozialgericht vom 24.07.2015 - L 5 R 429/12).

    Allerdings besteht nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.07.2015 (a.a.O.) im Falle der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an medizinische Leistungen während der Orientierungs- und Findungsphase Anspruch auf Übergangsgeld.

    Das SG habe sich in seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld mit Verweis auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) gegeben sei.

    Die im Urteil des SG in Bezug genommene Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) führt zu keiner anderen Bewertung.

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 4/83

    Rehabilitationsrecht und Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 01.08.2019 - L 6 KN 826/17
    Hingegen schließt ein dem Kläger zustehender Anspruch auf Krankengeld den Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld aus (BSG, Urteil vom 22.08.1984 - 7 RAr 4/83 -, BSGE 57, 113-117, SozR 4100 § 59d Nr. 2, Rn. 23 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - L 13 R 1852/21
    Die Kammer hat sich insoweit nach eigener Überprüfung den Ausführungen des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) im Urteil vom 1. August 2019 (L 6 KN 826/17) angeschlossen.

    Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Zugrundelegung der vorgenenannten Rechtsvorschrift und Verweis auf das Urteil des sächsischen Landessozialgerichts vom 1. August 2019 (L 6 KN 826/17) zutreffend dargelegt, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld im streitgegenständlichen Zeitraum daran scheitert, dass er in der Zeit vom 24. August 2016 bis 3. Januar 2017 und damit unmittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitation Krankengeld bezogen hat, weshalb für die genannte Zeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. und auch für die Zeit ab 4. Januar 2017 ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ausgeschlossen ist, weil nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 SGB IX a.F. (bzw. ab 1. Januar 2018: § 71 Abs. 1 SGB IX) Voraussetzung einer Weiterzahlung ist, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Weitergewährung des Übergangsgeldes geltend gemacht wird, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gewährt worden ist.

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 1. August 2019, a.a.O., vgl. auch Kater in KassKomm, 111. EL September 2020, § 21 Rn, 67, Schlette in: Schlegel/Voelzke,  jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 SGB IX Rn. 10 ) an.

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