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   LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18   

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https://dejure.org/2020,52453
LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18 (https://dejure.org/2020,52453)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.04.2020 - L 8 SO 49/18 (https://dejure.org/2020,52453)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. April 2020 - L 8 SO 49/18 (https://dejure.org/2020,52453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 41 Abs 1 SGB 12 vom 21.12.2015, § 42 Nr 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 Nr 2 SGB 12 vom 21.12.2015, § 32 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 20.07.2007
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für eine private Krankenversicherung - Ruhen des Versicherungsvertrages aufgrund von Beitragsschulden - Versicherung im Notlagentarif - Einkommenseinsatz - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.11.2018 - L 8 SO 77/15

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
    Es wird auf das Urteil des LSG Halle vom 22.11.2018 in der Rechtssache L 8 SO 77/15 verwiesen, das vollständig dokumentiert ist.

    Diesbezüglich wird auf die Forderungsaufstellung im Schreiben einer für die I.tätig gewordenen Rechtsanwaltskanzlei vom 13. April 2016, Blatt 203 bis 204 Bd. II der Gerichtsakten aus dem Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) L 8 SO 77/15, Bezug genommen.

    Diesbezüglich wird auf Blatt 206 bis 207 Bd. II der Gerichtsakten aus dem Verfahren L 8 SO 77/15 und Blatt N 381 bis 380 der Verwaltungsakten Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren L 8 SO 49/18, L 8 SO 50/18 und L 8 SO 77/15 sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

    Es wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht und die der Senat im Wesentlichen auch in dem rechtskräftigen Urteil vom 22. November 2018 (L 8 SO 77/15) für dieselben Beteiligten betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 für zutreffend erachtete.

    Demgegenüber teilt der Senat nicht die Auffassung des Sozialgerichts in den angefochtenen Urteilen, die noch kurze Zeit vor der Senatsentscheidung vom 22. November 2018 in dem Verfahren L 8 SO 77/15 ergangen sind, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 Nr. 3 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII a.F. im Umfang von Beiträgen zur KV nach dem halben Basistarif zustehen.

    Das Ruhen des Vertrages nach § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG konnte nicht allein mit der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und mit der Bewilligung von Beiträgen im Basistarif beendet werden, sondern hätte die vollständige Tilgung der Schulden vorausgesetzt (vgl. hierzu bereits das Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 2018, a.a.O.).

  • SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
    Über die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für das Klageverfahren S 7 SO 21/15 hinausgehend sind Kosten für die Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

    Die am 17. Februar 2015 erhobene Untätigkeitsklage im Verfahren S 7 SO 21/15 ist nach Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 als Anfechtungs- und Leistungsklage gegen diesen Bescheid mit dem Begehren weitergeführt worden, den Beklagten zu verurteilen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 zu seinen Händen zu zahlen.

    Dieses Verfahren ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Mai 2018 zu dem Verfahren S 7 SO 21/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Der Kläger hat in dem verbundenen Verfahren S 7 SO 21/15 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. November 2018 schließlich den Antrag gestellt, den Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 sowie den weiteren Bescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Leistungen in Höhe der hälftigen Betriebskostennachforderung zu seinen Händen zu zahlen.

    In dem Verfahren S 7 SO 21/15 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. November 2018 den Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 sowie den Änderungsbescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2014 weitere Leistungen in Höhe von 218, 34 ? zu bewilligen und diese Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für die private KV und PV an die I. zu zahlen.

    Bezüglich der Berechnung der Bedarfe und Leistungsansprüche des Klägers wird im Übrigen auf die Tabellen des Sozialgerichts (Seiten 10 und 11 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 21/15 und Seiten 9 und 10 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 33/16) nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, die nach eigener Prüfung des Senats, soweit nicht die Höhe der Beiträge zur KV und PV betroffen ist, zutreffend sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18

    Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung; Besondere

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
    Gegen dieses dem Kläger am 27. November 2018 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am 30. November 2018 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt (L 8 SO 50/18).

    Der Kläger beantragt ausdrücklich in dem Berufungsverfahren L 8 SO 50/18,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren L 8 SO 49/18, L 8 SO 50/18 und L 8 SO 77/15 sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
    Die Verluste seien im vorliegenden Fall atypisch, da ihm die Einnahmen, die er in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren habe abgeben müssen, nicht im Sinne des § 82 SGB XII zur Verfügung gestanden hätten (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris).

    Soweit das BSG im Anwendungsbereich des SGB II die im Rahmen einer Privatinsolvenz an einen Treuhänder weitergereichten Zahlungen aus einer Erbschaft nicht als bereite Mittel angesehen hat (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris, RdNr. 24), ist die vorliegende Fallkonstellation damit nicht vergleichbar (vgl. zur Zuordnung der Ansprüche von Mandanten aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Anwaltsverträgen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 -, juris).

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
    Soweit das Sozialgericht die hälftige Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 nicht als Bedarf berücksichtigt habe, weil die Bruttokaltmiete unangemessen sei, führe eine Überschreitung der Angemessenheit nicht zum Wegfall der Erstattungspflicht des Beklagten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, juris).

    In Bezug auf die Frage, ob der Beklagte bei der Betriebskostennachforderung des Vermieters für das Jahr 2015 neben der Heizkostennachforderung auch den hälftigen Anteil des Klägers für die kalten Betriebskosten hätte berücksichtigen müssen, ergeben sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil zu einem Zuschuss nach dem SGB II für Auszubildende (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, juris) keine weiterführenden, die Auffassung des Klägers stützenden Gesichtspunkte.

  • BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18

    Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
    Soweit das BSG im Anwendungsbereich des SGB II die im Rahmen einer Privatinsolvenz an einen Treuhänder weitergereichten Zahlungen aus einer Erbschaft nicht als bereite Mittel angesehen hat (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris, RdNr. 24), ist die vorliegende Fallkonstellation damit nicht vergleichbar (vgl. zur Zuordnung der Ansprüche von Mandanten aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Anwaltsverträgen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
    Soweit nach § 10 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII in Härtefällen die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden kann, ergibt sich daraus nichts anderes (vgl. wie hier im Ergebnis: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 2271/17 -, RdNr. 45).
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