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   OLG Bamberg, 25.04.1996 - 7 WF 45/96   

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https://dejure.org/1996,9286
OLG Bamberg, 25.04.1996 - 7 WF 45/96 (https://dejure.org/1996,9286)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25.04.1996 - 7 WF 45/96 (https://dejure.org/1996,9286)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25. April 1996 - 7 WF 45/96 (https://dejure.org/1996,9286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Rechtswirksamkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags ; Folgesache Zugewinnausgleich als Fortführung einer selbständigen Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 91
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 27.05.2008 - 21 UF 43/08

    Ermittlung des Stichtags für den Zugewinnausgleich

    Auch das Kammergericht Berlin (FamRZ 2005, 805) und das OLG Bamberg (FamRZ 1997, 91) sind der Auffassung, dass der Stichtag des § 1384 BGB hinsichtlich der Rechtshängigkeit des ersten Scheidungsantrags für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs bestehen bleibt, wenn zwischen den Ehegatten bereits ein Scheidungsverbundverfahren anhängig war und sich eine Partei bei der Rücknahme des Scheidungsantrages vorbehalten hatte, die Folgesache Zugewinnausgleich aus selbständige Familiensache fortzuführen.
  • OLG Köln, 29.10.2001 - 21 UF 17/01

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Stichtages für das

    Wird in einer Verbundsache - wie hier - vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Scheidungsantrages beantragt, dem Antragsgegner vorzubehalten, die Folgesache Zugewinn als selbständige Familiensache ( auch kostenrechtlich ) fortzuführen, so ist als Berechnungszeitpunkt - nach richtiger Auffassung - weiterhin auf die Zustellung des Scheidungsantrages abzustellen; auf die Rechtshängigkeit des neuen Scheidungsantrages kommt es nicht an ( OLG Bamberg FamRZ 1997, 91, 92; OLG Hamm FamRZ 1982, 609; MünchKommBGB/Koch, 4. Aufl., § 1384 Rn. 7; Erman-D. Heckelmann, BGB, Bd. II, 10. Aufl., § 1384 Rn. 1; Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1384 Rn. 6 ).
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