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   OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20, 11 W 27/20 (PKH)   

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OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20, 11 W 27/20 (PKH) (https://dejure.org/2020,42017)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2020 - 11 W 27/20, 11 W 27/20 (PKH) (https://dejure.org/2020,42017)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. November 2020 - 11 W 27/20, 11 W 27/20 (PKH) (https://dejure.org/2020,42017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Summarische Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Behauptete arglistige Täuschung seitens des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung; Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Summarische Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung; Behauptete arglistige Täuschung seitens des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 306/13

    Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Das Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG gilt schon nach dem Wortlaut der Norm nicht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG und findet laut der inzwischen wohl ganz überwiegenden Meinung, die speziell in der höchstrichterlicher Judikatur vertreten wird und der sich der Senat angeschlossen hat, selbst bei Ausübung der Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier durch die Beklagte geltend gemacht wird - seine Anzeigeobliegenheit arglistig verletzt hat (grundlegend dazu BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 306/13, LS und Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2014, 6343; vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 19 Rdn. 133; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl., § 19 Rdn. 79; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 118).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des Gesetzes, bei deren - lediglich summarisch vorzunehmenden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2020 - StB 29/18, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 14915; ferner BeckOK-ZPO/Reichling, 38. Ed., § 114 Rdn. 28; Groß, BerH/PKH/ VKH, 14. Aufl., § 114 Rdn. 36; a.A. Zöller/Schultzky, ZPO, § 114 Rdn. 24; jeweils m.w.N.) - Prüfung es auf die in der Sache selbst geltend gemachte Rechtsfolge ankommt und woran keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist regelmäßig schon dann zu bejahen, wenn der von der klagenden Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht für sie die Möglichkeit einer Beweisführung besteht, soweit diese erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, juris-Rdn. 3 und 5, juris = BeckRS 9998, 95149).
  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Will der Versicherer den ihm obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrags arglistig unzutreffende Angaben gemacht, so trifft - wenn diese objektiv falsch sind - nach gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Behauptungslast; er muss - im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO nach Treu und Glauben, um die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2019 - IV ZR 153/18, Rdn. 6 und 10, juris = BeckRS 2019, 5474; ferner Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, § 40 Rdn. 22 und 26; Laumen, MDR 2019, 193, 197; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rdn. 34c; jeweils m.w.N.) - plausibel darlegen, wie und weshalb es dazu gekommen ist (so BGH, Beschl. v. 07.11.2007 - IV ZR 103/06, Rdn. 1, juris = BeckRS 2007, 19964; vgl. ferner BeckOK-VVG/Spuhl, 8. Ed., § 22 Rdn. 32, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    In dem Zusammenhang darf nach der ganz herrschenden Ansicht, die der Senat seit Langem teilt, in einem eng begrenzten Rahmen eine Beweisantizipation dahingehend erfolgen, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte erkennen lassen, dass eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfebedürftigen Partei ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, juris-Rdn. 22 f., juris = BeckRS 9998, 55188; Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02, Rdn. 15, juris = BeckRS 2003, 24296; BGH aaO Rdn. 5), was sich speziell aus einer Gesamtwürdigung sämtlicher unstreitigen oder sonst schon feststehenden Umstände und Indizien ergeben kann (vgl. Groß aaO Rdn. 51).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Das Ergebnis von Zeugenaussagen, das sich regelmäßig nicht zuverlässig vorhersagen lässt, darf jedoch nicht vorweggenommen werden, es sei denn, der jeweilige Zeuge hat bereits in einem anderen Verfahren ausgesagt oder die Aussage verweigert, ohne dass sich Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Veränderungen ergeben (so BGH, Urt. v. 16.09.1987 - IVa ZR 76/86, juris-Rdn. 14 f., juris = BeckRS 9998, 98825; BeckOK-ZPO/Reichling aaO Rdn. 31.1; Zöller/Schultzky aaO Rdn. 34).
  • BGH, 28.02.2019 - IV ZR 153/18

    Bestimmung der Erbfolge anhand eines notariellen Testaments; Rechtzeitiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Will der Versicherer den ihm obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrags arglistig unzutreffende Angaben gemacht, so trifft - wenn diese objektiv falsch sind - nach gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Behauptungslast; er muss - im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO nach Treu und Glauben, um die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2019 - IV ZR 153/18, Rdn. 6 und 10, juris = BeckRS 2019, 5474; ferner Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, § 40 Rdn. 22 und 26; Laumen, MDR 2019, 193, 197; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rdn. 34c; jeweils m.w.N.) - plausibel darlegen, wie und weshalb es dazu gekommen ist (so BGH, Beschl. v. 07.11.2007 - IV ZR 103/06, Rdn. 1, juris = BeckRS 2007, 19964; vgl. ferner BeckOK-VVG/Spuhl, 8. Ed., § 22 Rdn. 32, m.w.N.).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZB 56/07

    Prozesskostenhilfeverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Danach ist die Erstattung gegnerischer Kosten im Rahmen des Erstbeschwerdeverfahrens - ebenso wie in der Eingangsinstanz (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und in einem eventuell statthaften Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 09.03.2010 - VI ZB 56/07, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2010, 7273) - stets ausgeschlossen (vgl. Bendtsen in Poller/Härt/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., ZPO § 127 Rdn. 99; Groß, BerH/PKH/VKH, 14. Aufl., § 127 Rdn. 74; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 64).
  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02

    Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    In dem Zusammenhang darf nach der ganz herrschenden Ansicht, die der Senat seit Langem teilt, in einem eng begrenzten Rahmen eine Beweisantizipation dahingehend erfolgen, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte erkennen lassen, dass eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfebedürftigen Partei ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, juris-Rdn. 22 f., juris = BeckRS 9998, 55188; Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02, Rdn. 15, juris = BeckRS 2003, 24296; BGH aaO Rdn. 5), was sich speziell aus einer Gesamtwürdigung sämtlicher unstreitigen oder sonst schon feststehenden Umstände und Indizien ergeben kann (vgl. Groß aaO Rdn. 51).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 218/90

    Ausfüllung von Fragen nach Gefahrenumständen durch den Versicherungsagenten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Sie war rechtzeitig gemäß § 124 BGB und konnte nach dem Tode des Versicherungsnehmers, der zugleich versicherte Person gewesen ist, gegenüber der Klägerin als Bezugsberechtigte abgegeben werden (arg. § 143 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1991 - IV ZR 218/90, juris-Rdn. 11, juris = BeckRS 2008, 19334; ferner BeckOK-VVG/Spuhl, 8. Ed., § 21 Rdn. 14 i.V.m. § 22 Rdn. 35).
  • BVerfG, 23.01.1986 - 2 BvR 25/86

    Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussicht der Klage - Weitere Beweiserhebung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 11 W 27/20
    Hält das Gericht bei einer solchen Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem Beweisantrag der Partei stattgeben muss; für beide Entscheidungen gibt es unterschiedliche Voraussetzungen und sie sind voneinander unabhängig zu treffen, wobei der PKH-rechtliche Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das prozessuale Gebot zur Beweiserhebung (so BVerfG, Beschl. v. 23.01.1986 - 2 BvR 25/86, NVwZ 1987, 786; BGH aaO).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 29/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • OLG Hamburg, 11.06.1999 - 8 W 176/99
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