Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30868
OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16 (https://dejure.org/2017,30868)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2017 - 5 U 25/16 (https://dejure.org/2017,30868)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. August 2017 - 5 U 25/16 (https://dejure.org/2017,30868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Zustimmung zur Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 117 ; BGB § 242 ; BGB § 894 Abs. 1
    Berichtigung des Grundbuchs zu Gunsten des Erwerbers in der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, den Regelungen des ZVG liege die Erwägung zu Grunde, dass das zu versteigernde Grundstück in einem geregelten Verfahren zu einem seinem Wert entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 21 m. w. N).

    Die Ausübung des Rechts, im Verfahren Gebote abzugeben, sei aber auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter andere, ebenfalls verfahrensfremde Zwecke verfolge, etwa wenn er durch sein Gebot die Verwertung des Grundstücks manipulieren oder hintertreiben wolle (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch BGHZ 196, 243 = NJW-RR 2013, 1171 Rn. 25 m. w. N.; zur Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Eigengebots des Gläubigers BGH, NJW 2006, 1355).

    Auch sei der Bieter seinerseits nicht verpflichtet, seine mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenbaren (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 35).

    Ein eine Zurückweisung von Geboten rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten müsse durch offenkundige Umstände, die an konkrete, sogleich erkennbare Tatsachen anknüpften, eindeutig ausgewiesen sein (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279; ebenso OLG Nürnberg, Rpfleger 1999, 87 = BeckRS 1998, 31335182; Stöber § 71 ZVG Rn. 2.10).

    Es ist deshalb - wie in anderen Fällen des Rechtsmissbrauchs - gehalten, die missbräuchliche Absicht des Gläubigervertreters zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren Sicherheit festgestellt werden kann (BGHZ 172, 218 ff. Rn. 35; BGH NJW 2016, 2282, 2284).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Zwangsversteigerungsverfahren ein Gebot wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden (BGHZ 172, 218 ff. für ein Eigengebot des Gläubigervertreters, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen).

    61 aa) Die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Nürnberg beziehen sich auf das Zwangsversteigerungsverfahren als solches und die Möglichkeit des Versteigerungsgerichts, ein mit seinen verfahrensrechtlichen Mitteln erkennbares rechtsmissbräuchliches Gebot (BGHZ 172, 218 ff. Rn. 35; BGH NJW 2016, 2282, 2284) zurückzuweisen.

    Die Gebote sind folglich auch nicht durch das Gericht zurückgewiesen worden, waren vielmehr, ebenso wie die darauf beruhenden Zuschlagsbeschlüsse, wirksam (vgl. BGHZ 172, 218 ff. Rn. 10 - zitiert nach juris) und haben, wie bereits ausgeführt, zum jeweiligen Eigentumserwerb der Drittwiderbeklagten zu 2 und des Klägers geführt.

  • OLG Nürnberg, 23.09.1998 - 4 W 1810/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Ein eine Zurückweisung von Geboten rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten müsse durch offenkundige Umstände, die an konkrete, sogleich erkennbare Tatsachen anknüpften, eindeutig ausgewiesen sein (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279; ebenso OLG Nürnberg, Rpfleger 1999, 87 = BeckRS 1998, 31335182; Stöber § 71 ZVG Rn. 2.10).

    Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte zuvor bereits mit Beschluss vom 23. September 1998 - 4 W 1810/98 - (Rpfleger 1999, 87 f.) entschieden, dass ein Gebot im Zwangsversteigerungsverfahren als rechtsmissbräuchlich bzw. sittenwidrig zurückzuweisen ist, wenn es - erkennbar - in der Absicht abgegeben wird, als Meistbietender hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können.

  • OLG Brandenburg, 14.12.2005 - 4 U 86/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Änderung der Rechtsprechung des BGH:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Die Ausgangsthese des Landgerichts, ein einzelner Gesellschafter könne im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ansprüche der Gesellschaft im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, wenn diese stillschweigend dazu ermächtigt habe und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe, treffe nicht zu; sie liege insbesondere nicht dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2005 (Az.: 4 U 86/05) zugrunde.

    Für eine gewillkürte Prozessstandschaft eines Gesellschafters ist allenfalls in Ausnahmefällen Raum (vgl. Bbg Oberlandesgericht NZG 2006, 381 f.).

  • OLG Celle, 30.11.2011 - 4 U 52/11

    Anspruch des Meistbietenden im Zwangsversteigerungsverfahren auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Das Oberlandesgericht Celle habe in seinem Urteil vom 30. November 2011 (4 U 52/11, Anlage WK 44) zutreffend festgestellt, dass sich ein Ersteher auf die durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 90 ZVG erworbene Rechtsposition nur berufen könne, wenn diese Rechtsposition innerhalb der Grenzen von Treu und Glauben und nicht in sittenwidriger Weise ausgeübt werde.

    Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht, insbesondere beruht die Entscheidung des Senats nicht auf einer Abweichung des Senats von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30. November 2011 - Az. 4 U 52/11.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Die Entscheidung, mit der der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt hat, datiert vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00).
  • BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15

    Betrug (Täuschung: Adressat von Geboten im Zwangsvollstreckungsverfahren: keine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (NJW 2016, 3383 f.) entschieden, dass die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren zum einen keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern enthalte und der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit des Bieters unterliege.
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Ist im Grundbuch die falsche Person als Rechtsinhaber ausgewiesen, ist dies der Buchberechtigte, dem die Buchposition durch den Berechtigten entzogen werden soll (BGH NJW 1996, 1890).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 98/05

    Zulässigkeit eines Gebots unter der Hälfte des Grundstückswerts in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Die Ausübung des Rechts, im Verfahren Gebote abzugeben, sei aber auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter andere, ebenfalls verfahrensfremde Zwecke verfolge, etwa wenn er durch sein Gebot die Verwertung des Grundstücks manipulieren oder hintertreiben wolle (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch BGHZ 196, 243 = NJW-RR 2013, 1171 Rn. 25 m. w. N.; zur Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Eigengebots des Gläubigers BGH, NJW 2006, 1355).
  • BGH, 28.02.2013 - V ZB 18/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    Die Ausübung des Rechts, im Verfahren Gebote abzugeben, sei aber auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter andere, ebenfalls verfahrensfremde Zwecke verfolge, etwa wenn er durch sein Gebot die Verwertung des Grundstücks manipulieren oder hintertreiben wolle (BGHZ 172, 218 = NJW 2007, 3279 Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch BGHZ 196, 243 = NJW-RR 2013, 1171 Rn. 25 m. w. N.; zur Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Eigengebots des Gläubigers BGH, NJW 2006, 1355).
  • BGH, 17.07.2008 - V ZB 1/08

    Wirksamkeit eines zur Unterlaufung der Schuldnerschutzvorschriften abgegebenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16
    In der Rechtsprechung des BGH sei daher anerkannt, dass die Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteigerungstermin wegen Unwirksamkeit (§ 71 I ZVG) in Gestalt missbräuchlicher Rechtsausübung dann in Betracht komme, wenn es in der Absicht abgegeben worden sei, Vorschriften des ZVG über den Schuldnerschutz zu unterlaufen, beispielsweise entgegen Sinn und Zweck von § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG einen neuen Versteigerungstermin ohne Bindung an die Voraussetzungen des § 74 a I ZVG herbeizuführen (vgl. dazu BGHZ 177, 334 = BeckRS 2008, 19383 Rn. 8).
  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

  • OLG Köln, 25.08.2014 - 2 Wx 230/14

    Rechtswirkungen der Pfändung eines Erbteils

  • OLG Rostock, 18.10.2013 - 1 Ss 9/13

    Betrug durch den zahlungsunfähigen, meistbietenden Ersteigerer einer Immobilie im

  • RG, 16.05.1917 - V B 1/17

    Kann das Pfandrecht an dem Anteil eines Miterben am ungeteilten Nachlaß auf ein

  • OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 20 W 53/20

    Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Erbteils im

    Die Eintragung ist als Grundbuchberichtigung zulässig, weil die Pfändung eine Änderung der Verfügungsbefugnis über die zum ungeteilten Nachlass gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Grundstücksrechte oder Rechte daran zur Folge hat (vgl. auch insoweit die vielfältigen Nachweise bei Senat Rpfleger 1979, 205; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57; OLG Köln InVO 1997, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 1661; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz. 1682; Christ in Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, 54. Lieferung, IV. "Grundbuchrechtliche Auswirkungen" Rz. 266, zitiert nach juris; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rz. 32; Stritter ZEV 2016, 438).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23

    Abschichtungsvereinbarung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Allerdings stellt die hier - wie gesagt - unter Mitwirkung der Antragstellerin zu 2 für die Miterbin vereinbarte Abschichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verfügung über den Erbanteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sondern ein Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft (vgl. BGHZ 138, 8, Tz. 14 bei juris; so auch OLG Rostock FamRZ 2010, 235, Tz. 3 bei juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, Tz. 31 bei juris; OLG Hamm DNotZ 2014, 695, Tz. 38 bei juris; vgl. zur in der Literatur verbreitet vertretenen Gegenauffassung die Nachweise bei Otto in jurisPK-BGB, Stand: 14.09.2020, § 2033 Rz. 33; BeckOGK/Rißmann/Szalai, Stand: 01.11.2022, § 2033 BGB Rz. 14.1; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976b).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht