Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (2)
- famrz.de (Kurzinformation)
Auskunft gegen den Willen eines 16-Jährigen
- familienrechtsiegen.de (Kurzinformation)
Auskunftsanspruch gegenüber Kind über seine schulischen Leistungen
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Oder, 27.03.2023 - 57 F 122/23
- OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Köln, 28.06.2016 - 10 UF 21/15
Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs des nicht sorgeberechtigten Elternteils …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Der Umfang der Auskunft ist entsprechend dem Willen des Kindes einzuschränken, wenn dieses ein Alter und einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, über Informationen über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen (OLG Köln NZFam 2016, 1110).Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt (nach § 45 Abs. 1 Ziffer 3 FamGKG (OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II-10 UF 21/15 -, Rn. 9 - 24, juris).
- BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14
Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG a. a. O., BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). - BGH, 15.03.2017 - XII ZB 245/16
Familiensache: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die …
- BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Im Übrigen wäre selbst manipulierter Wille nicht ohne Weiteres unbeachtlich (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917). - BGH, 26.07.2017 - XII ZB 85/17
Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (BGH FamRZ 2017, 1666; OLG München FamRZ 2022, 1536). - BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737). - OLG Hamm, 17.11.2009 - 2 UF 84/09
Voraussetzungen und Umfang des Informationsrechts des Kindesvaters
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 909 f., nach juris: Rn. 20). - OLG Hamm, 10.01.1995 - 15 W 269/94
Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruches des nichtsorgeberechtigten Vaters …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führt im Bereich seiner geschützten Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandelt und mehr und mehr zurückweicht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.1995 - 15 W 269/94 -, nach juris: Rn. 26). - OLG München, 29.03.2022 - 16 UF 1406/21
Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber einer Ergänzungspflegerin
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (BGH FamRZ 2017, 1666; OLG München FamRZ 2022, 1536).