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   OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15   

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https://dejure.org/2016,52768
OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15 (https://dejure.org/2016,52768)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 U 30/15 (https://dejure.org/2016,52768)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 4 U 30/15 (https://dejure.org/2016,52768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur mit der Überwachung der Mängelbeseitigung beauftragt: Architekt trifft Sachwalterhaftung! (IBR 2017, 207)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2017, 290
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03

    Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden am Bauwerk; Hemmung der Verjährung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Dafür spricht insbesondere die Darstellung in der Entscheidung vom 27.01.2005 (VII ZR 158/03).

    Bejaht hat der BGH mit werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen konkurrierende Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB - dies gilt sowohl im Baurecht als auch insbesondere bei KfZ-Reparaturen - bei Sanierungs- oder Reparaturarbeiten, wenn die mangelhafte Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme zuvor bereits vorhandenes mangelfreies Eigentum an anderen Bauteilen oder Teilen der zu reparierenden/ergänzenden Sache betraf oder sich in der Folge auf dieses auswirkte (z.B. Urteil vom 18.01.1983 - VI ZR 310/79 - Einbau eines fehlerhaften Gaszuges; BGH Urteil vom 12.02.1992 - VIII ZR 276/90 - Kondensatorenentscheidung Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 158/03 - Umbau mit mangelhafter Geschossdecke).

    Ein mit dem Mangel deckungsgleicher Schaden liegt nämlich in der Regel auch vor, wenn er darin besteht, dass der mit der Bauleistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (BGH Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 158/03 - Rn. 35).

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83

    Deliktsrecht - Produzentenhaftung - Nutzungsinteresse - Integritätsschutz -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 24.06.1981 (VIII ZR 96/80 - Dämmelemente) oder vom 18.09.1984 (VI ZR 51/83 - Dachfolie) herleiten.

    Dabei hat er in der Entscheidung vom 18.09.1984 (VI ZR 51/83) argumentiert, die Klägerin habe vor der Aufbringung der mangelhaften Folie bereits mangelfreies Eigentum an den darunterliegenden des Dachaufbaus erlangt gehabt.

  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 220/12

    Architektenvertrag: Konkludente Abnahme einer Architektenleistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Diese trifft insbesondere nicht nur den mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten oder Ingenieur; besondere Betreuungsaufgaben und die sich daraus ergebende Sachwalterstellung im Hinblick auf aufgetretene Mängel sowie die damit zusammenhängende eigene Verantwortung folgen gerade aus den Aufgaben im Rahmen der Objektüberwachung (Lph 8) und/oder der Objektbetreuung (Lph 9), wobei auch die isolierte Übertragung derartiger Leistungen ausreichend ist (ebenso: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Teil 12, Rn. 826; vgl. auch: BGH Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 220/12 Rn. 25).

    Kann der Architekt aber von der Untersuchungs- und Beratungspflicht schon dann befreit sein, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder erklärt, einen sachkundigen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen wegen der Nachbesserung betrauen zu wollen (BGH Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 220/12 - Rn. 27), muss dies erst Recht gelten, wenn tatsächlich durch den Auftraggeber oder - wie hier - durch Dritte Sachverständige mit der Ermittlung einer Schadensursache betraut worden sind.

  • BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83

    Konkurrenz von werkvertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Dies ändert nichts daran, dass eine Eigentumsverletzung nicht darin zu sehen ist, dass infolge einer - unterstellt - mangelhaften Bauüberwachungsleistung des Beklagten ein mangelhafter Dachstuhl errichtet worden ist (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 30.05.1963 - VII ZR 236/61 Rn. 6; BGH Urteil vom 07.11.1985 - VII ZR 270/83 - Rn. 24), sondern - wenn überhaupt, was noch zu erörtern sein wird - in dem Einsturz des Daches am 21.07.2009.

    In einer weiteren Entscheidung vom 07.11.1985 (- VII ZR 270/83 - Rn. 24) hat der BGH ausgeführt, bei der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks seien grundsätzlich keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben.

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Dies ändert nichts daran, dass eine Eigentumsverletzung nicht darin zu sehen ist, dass infolge einer - unterstellt - mangelhaften Bauüberwachungsleistung des Beklagten ein mangelhafter Dachstuhl errichtet worden ist (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 30.05.1963 - VII ZR 236/61 Rn. 6; BGH Urteil vom 07.11.1985 - VII ZR 270/83 - Rn. 24), sondern - wenn überhaupt, was noch zu erörtern sein wird - in dem Einsturz des Daches am 21.07.2009.

    So hat der BGH (Urteil vom 30.05.1963 - VII ZR 236/61 - Rn. 6) eine Eigentumsverletzung durch einen mit der Errichtung eines Hauses beauftragten Bauunternehmer und den bauaufsichtsführenden Architekten wegen des Einbaus mangelhafter Decken mit der Begründung verneint, das Eigentum der dortigen Klägerin am Grund- und Boden habe durch die mangelhafte Bauweise keine Minderung erfahren.

  • OLG Koblenz, 22.01.2014 - 5 U 1060/13

    Nachunternehmer haftet dem Bauherrn für Feuchtigkeitsschäden!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Für ihre Auffassung kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 22.01.2014 - 5 U 1060/13) stützen, mit der dieses einem Bauherrn gegen den mit Dacharbeiten beauftragten Subunternehmer der mit der Errichtung eines Wohn- und Praxisgebäudes beauftragten Hauptunternehmerin einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung von infolge einer undichten Dachfolie entstandenen Schäden an zuvor unversehrten Teilen des Hauses mit der Begründung zugesprochen hat, die Bauherren hätten an diesen Teilen des Hauses bereits vor Einbau der untauglichen Dichtungsfolie mangelfreies Eigentum erlangt gehabt.
  • BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80

    Haftung des Baustoffherstellers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 24.06.1981 (VIII ZR 96/80 - Dämmelemente) oder vom 18.09.1984 (VI ZR 51/83 - Dachfolie) herleiten.
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Bejaht hat der BGH mit werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen konkurrierende Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB - dies gilt sowohl im Baurecht als auch insbesondere bei KfZ-Reparaturen - bei Sanierungs- oder Reparaturarbeiten, wenn die mangelhafte Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme zuvor bereits vorhandenes mangelfreies Eigentum an anderen Bauteilen oder Teilen der zu reparierenden/ergänzenden Sache betraf oder sich in der Folge auf dieses auswirkte (z.B. Urteil vom 18.01.1983 - VI ZR 310/79 - Einbau eines fehlerhaften Gaszuges; BGH Urteil vom 12.02.1992 - VIII ZR 276/90 - Kondensatorenentscheidung Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 158/03 - Umbau mit mangelhafter Geschossdecke).
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    aa) Der Kaufvertrag vom 14.12.2004 und das aufgrund dessen erworbene Eigentum der K... war vielmehr auf den Erwerb der mit den zu dem Einkaufszentrum "..." gehörenden Gebäuden bebauten Grundstücke als Sachgesamtheit (zu diesem Gesichtspunkt vgl. nur: BGH Urteil vom 12.12.2000 - VI ZR 242/99 - Rn. 15) gerichtet.
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 19/12

    Ingenieurvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verkürzung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15
    Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen einer Untersuchung und Beratung im vorgenannten Sinn, mit der der Architekt die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 134/08 - Rn. 12; Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 320/00 - Rn. 19; inhaltlich ebenso schon: Urteil vom 16.03.1978 - VII ZR 145/76 - Rn. 28 ff.; ebenso für den mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Ingenieur: Urteil vom 10.01.2013 - VII ZR 19/12 - Rn. 34).
  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZR 134/08

    Anwendbarkeit der zur Sekundärhaftung eines Architekten entwickelten Grundsätze

  • BGH, 27.09.2001 - VII ZR 320/00

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner; Hemmung der

  • BGH, 16.03.1978 - VII ZR 145/76

    Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener

  • OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17

    Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Kostenschätzung/-ermittlung für

    Demgegenüber hat der BGH mit Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05 -, Rz. 2, juris, betreffend die Haftung eines Steuerberaters ausdrücklich herausgestellt, dass die verjährungsrechtliche Neuregelung in §§ 194 ff BGB die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung und die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage erübrige, während das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 21.12.2016, Aktenzeichen 4 U 30/15, Rz. 67, juris), die Grundsätze der Sekundärhaftung in Übereinstimmung mit der (überwiegenden) Literaturansicht (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 634a Rz. 43b; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 214 Rz. 29, 29a m. w. N. insbesondere auch zur gegenteiligen Ansicht; aA Reinelt/Pasker BauR 2010, 983) in Bezug auf einen mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten weiter anwendet.
  • OLG Stuttgart, 10.04.2019 - 10 U 20/19

    Werkvertrag: Prüf- und Hinweispflicht eines Auftragnehmers hinsichtlich einer

    Anhaltspunkte dafür, dass die vollständige Begleichung der Rechnung demgegenüber nicht als Hinnahme der Werkleistung und Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß anzusehen sein könnte, liegen nicht vor (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2016 - 4 U 30/15, Rn. 60-64 juris).
  • OLG Koblenz, 12.04.2018 - 2 U 660/17

    Gebäude sechs Monate bewohnt: Architektenleistung abgenommen!

    Im Grundsatz ist der Architekt verpflichtet, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (OLG Brandenburg NZBau 2017, 290 Rn. 65 ff.).
  • OLG Braunschweig, 01.04.2022 - 8 U 96/20

    Mängelansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern verjähren in fünf Jahren!

    Es kommt hinzu, dass die Klägerin zu dieser Zeit rechtlich und technisch beraten war (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, Urt. v. 01.02.2017- 4 U 30/15, Tz. 70 - NZBau 2017, 290).
  • OLG Braunschweig, 31.03.2022 - 8 U 96/20
    Es kommt hinzu, dass die Klägerin zu dieser Zeit rechtlich und technisch beraten war (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, Urt. v. 01.02.2017- 4 U 30/15, Tz. 70 - NZBau 2017, 290 ).
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