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   OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20   

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OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20 (https://dejure.org/2022,39999)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2022 - 11 U 244/20 (https://dejure.org/2022,39999)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - 11 U 244/20 (https://dejure.org/2022,39999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Ersatz des Neuwerts in der Gebäudeversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Wiederaufbau, keine Erstattung des Neuwertschadens!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Ersatz des Neuwerts in der Gebäudeversicherung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Wiederaufbau, keine Erstattung des Neuwertschadens! (IBR 2023, 598)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10

    Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Zwar bedarf es nicht zwingend des Abschlusses eines entsprechenden Bauwerkvertrags und kommt es ebenso wenig darauf an, ob die gesamten finanziellen Mittel vom Versicherungsnehmer letztlich ausgegeben (also verbaut) werden müssen, so dass keinen Nachteil erleiden darf, wer den bereits vollzogenen Wiederaufbau eines gleichwertigen Gebäudes kostengünstiger bewerkstelligt hat; notwendig sind zuvor aber immer Vorkehrungen, die - selbst wenn sie eine restlose Sicherheit nicht bieten - bei vorausschauend-wertender Betrachtung jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung (das heißt dem Eintritt des Erfolges) aufkommen lassen, was etwa bei bloßen Absichtsbekundungen oder bei Maßnahmen, die ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können, nicht zutrifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, juris Rdn. 12 f. = BeckRS 2004, 2887; Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 148/10, Rdn. 11 ff.; juris = BeckRS 2011, 204 73; ferner BGH, Urt. v. 20.04.2016 - IV ZR 415/14, Rdn. 11 ff., juris = BeckRS 2016, 8174; ebenso Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 93 Rdn. 21 und 26 ff. m.w.N.).

    Ob sich die Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung im Einzelfall nach den dort gegebenen Umständen konstatieren lässt, ist eine Tatfrage (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 148/10, Rdn. 13, juris = BeckRS 2011, 20473).

  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Neuwertanteil in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Es spricht freilich vieles dafür, dass auch in den Konstellationen der vorliegenden Art, in denen eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel vereinbart wurde (Teil C § 17 Nr. 2 VFS 08), die gemäß ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, keine bloße Fälligkeitsregelung i.S.d. § 93 Satz 1 VVG beinhaltet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.12.2000 - IV ZR 280/99, juris-Rdn. 10 f. = BeckRS 2001, 613; Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, LS; juris Rdn. 11 = BeckRS 2004, 2887; ferner BeckOK-VVG/Rust, 17. Ed., § 93 Rdn. 10 ff.; Beckmann/Schirmer in Wagner, Gabler Versicherungslexikon, 2. Aufl., Stichwort Wiederherstellungsklausel ), die Klage zumindest betreffend den Neuwertanteil lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen werden kann, wenn die Mittelverwendung für den Wiederaufbau zwar bislang nicht sichergestellt, die vereinbarte (dreijährige) Wiederherstellungs(sicherungs)frist aber noch nicht abgelaufen ist.

    Zwar bedarf es nicht zwingend des Abschlusses eines entsprechenden Bauwerkvertrags und kommt es ebenso wenig darauf an, ob die gesamten finanziellen Mittel vom Versicherungsnehmer letztlich ausgegeben (also verbaut) werden müssen, so dass keinen Nachteil erleiden darf, wer den bereits vollzogenen Wiederaufbau eines gleichwertigen Gebäudes kostengünstiger bewerkstelligt hat; notwendig sind zuvor aber immer Vorkehrungen, die - selbst wenn sie eine restlose Sicherheit nicht bieten - bei vorausschauend-wertender Betrachtung jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung (das heißt dem Eintritt des Erfolges) aufkommen lassen, was etwa bei bloßen Absichtsbekundungen oder bei Maßnahmen, die ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können, nicht zutrifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, juris Rdn. 12 f. = BeckRS 2004, 2887; Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 148/10, Rdn. 11 ff.; juris = BeckRS 2011, 204 73; ferner BGH, Urt. v. 20.04.2016 - IV ZR 415/14, Rdn. 11 ff., juris = BeckRS 2016, 8174; ebenso Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 93 Rdn. 21 und 26 ff. m.w.N.).

  • BGH, 20.04.2016 - IV ZR 415/14

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung der strengen Wiederherstellungsklausel in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Zwar bedarf es nicht zwingend des Abschlusses eines entsprechenden Bauwerkvertrags und kommt es ebenso wenig darauf an, ob die gesamten finanziellen Mittel vom Versicherungsnehmer letztlich ausgegeben (also verbaut) werden müssen, so dass keinen Nachteil erleiden darf, wer den bereits vollzogenen Wiederaufbau eines gleichwertigen Gebäudes kostengünstiger bewerkstelligt hat; notwendig sind zuvor aber immer Vorkehrungen, die - selbst wenn sie eine restlose Sicherheit nicht bieten - bei vorausschauend-wertender Betrachtung jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung (das heißt dem Eintritt des Erfolges) aufkommen lassen, was etwa bei bloßen Absichtsbekundungen oder bei Maßnahmen, die ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können, nicht zutrifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, juris Rdn. 12 f. = BeckRS 2004, 2887; Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 148/10, Rdn. 11 ff.; juris = BeckRS 2011, 204 73; ferner BGH, Urt. v. 20.04.2016 - IV ZR 415/14, Rdn. 11 ff., juris = BeckRS 2016, 8174; ebenso Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 93 Rdn. 21 und 26 ff. m.w.N.).

    Bereicherungsrechtliche Erwägungen genügen in diesem Zusammenhange nicht, was in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor längerem explizit klargestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.2016 - IV ZR 415/14, LS und Rdn. 12 ff., juris = BeckRS 2016, 8174).

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Dadurch wird die materielle Rechtskraft der Entscheidung dergestalt beschränkt, dass ein Kläger, dem der von ihm geltend gemachte prozessuale Anspruch gemäß dem im Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gegen den jeweiligen Beklagten noch nicht zusteht, beim Wegfall des konkreten Abweisungsgrundes oder Eintritt der zuvor fehlenden materiellen Anspruchsvoraussetzung die Möglichkeit zur erneuten Klageerhebung behält und dass die andere Partei dem nach wie vor all ihre Einwendungen und Einreden entgegensetzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2018 - II ZR 119/16, Rdn. 20, juris = BeckRS 2018, 14277; Urt. v. 26.10.2021 - XI ZR 608/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2021, 34202; ferner BeckOK-ZPO/Elzer, 46. Ed., § 313 Rdn. 80; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 322 Rdn. 51).
  • BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18

    Berufung im Mietrechtsstreit über Mängel von Gewerberäumen: Widerruf des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Neben einem abstrakten Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten deklaratorischen Schuldanerkenntnis, die beide im Streitfall schon deswegen nicht vorliegen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens gerade keine Zahlungsverpflichtung (weder eine Schuld noch ein Anspruch) anerkannt wurde, ist zwar ein sogenanntes tatsächliche Anerkenntnis möglich, welches keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern von diesem allein zu dem Zweck abgegeben wird, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern; solche " als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst " zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Zivilprozess eine Umkehr der Beweislast bewirken oder stellen jedenfalls ein Indiz dar, das der Richter - unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2020 - XII ZR 86/18, Rdn. 19 m.w.N., juris = BeckRS 2020, 31246).
  • OLG Hamm, 10.03.2022 - 24 U 194/20

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn für die Errichtung eines Bungalows; Einrede

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Dies kann laut gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Judikatur, der sich der Senat anschließt, in zweiter Instanz ohne Verstoß gegen § 528 ZPO im Rahmen eines allein von der klagenden Partei eingelegten Rechtsmittels geschehen, da letztere keinen schutzbedürftigen Besitzstand erlangt hat und mit einer endgültigen Klageabweisung rechnen muss, wenn sie den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt und ein umfassendes Sachurteil erstrebt (so BGH, Urt. v. 21.04.1988 - VII ZR 372/86, juris Rdn. 19 ff. = BeckRS 1988, 237; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2022 - 24 U 194/20, LS 2, juris Rdn. 65 f. = BeckRS 2022, 5640 Rdn. 53 f., m.w.N.; vgl. ferner OLG Nürnberg, Urt. v. 23.10.2014 - 13 U 1907/12, juris Rdn. 88 = BeckRS 2014, 21598 Rdn. 64).
  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 280/99

    Wohngebäudeversicherung - Brandschaden - Versicherungsvetrag - Leistungsfreiheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Es spricht freilich vieles dafür, dass auch in den Konstellationen der vorliegenden Art, in denen eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel vereinbart wurde (Teil C § 17 Nr. 2 VFS 08), die gemäß ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, keine bloße Fälligkeitsregelung i.S.d. § 93 Satz 1 VVG beinhaltet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.12.2000 - IV ZR 280/99, juris-Rdn. 10 f. = BeckRS 2001, 613; Urt. v. 18.02.2004 - IV ZR 94/03, LS; juris Rdn. 11 = BeckRS 2004, 2887; ferner BeckOK-VVG/Rust, 17. Ed., § 93 Rdn. 10 ff.; Beckmann/Schirmer in Wagner, Gabler Versicherungslexikon, 2. Aufl., Stichwort Wiederherstellungsklausel ), die Klage zumindest betreffend den Neuwertanteil lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen werden kann, wenn die Mittelverwendung für den Wiederaufbau zwar bislang nicht sichergestellt, die vereinbarte (dreijährige) Wiederherstellungs(sicherungs)frist aber noch nicht abgelaufen ist.
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Die miteingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben - ebenso wie die geltend gemachten Zinsen - nach § 43 Abs. 1 GKG als bloße Nebenforderungen streitwertneutral (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 2; BeckOK-KostR/Schindler aaO § 43 Rdn. 11; NK-GK/Schneider, 3. Aufl., GKG § 43 Rdn. 16; Zöller/Herget aaO, § 4 Rdn. 13, m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 23.10.2014 - 13 U 1907/12

    Zusätzliche Leistung im VOB-Vertrag: Nachtragsvergütung richtet sich nach der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Dies kann laut gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Judikatur, der sich der Senat anschließt, in zweiter Instanz ohne Verstoß gegen § 528 ZPO im Rahmen eines allein von der klagenden Partei eingelegten Rechtsmittels geschehen, da letztere keinen schutzbedürftigen Besitzstand erlangt hat und mit einer endgültigen Klageabweisung rechnen muss, wenn sie den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt und ein umfassendes Sachurteil erstrebt (so BGH, Urt. v. 21.04.1988 - VII ZR 372/86, juris Rdn. 19 ff. = BeckRS 1988, 237; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2022 - 24 U 194/20, LS 2, juris Rdn. 65 f. = BeckRS 2022, 5640 Rdn. 53 f., m.w.N.; vgl. ferner OLG Nürnberg, Urt. v. 23.10.2014 - 13 U 1907/12, juris Rdn. 88 = BeckRS 2014, 21598 Rdn. 64).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
    Dies kann laut gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Judikatur, der sich der Senat anschließt, in zweiter Instanz ohne Verstoß gegen § 528 ZPO im Rahmen eines allein von der klagenden Partei eingelegten Rechtsmittels geschehen, da letztere keinen schutzbedürftigen Besitzstand erlangt hat und mit einer endgültigen Klageabweisung rechnen muss, wenn sie den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt und ein umfassendes Sachurteil erstrebt (so BGH, Urt. v. 21.04.1988 - VII ZR 372/86, juris Rdn. 19 ff. = BeckRS 1988, 237; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2022 - 24 U 194/20, LS 2, juris Rdn. 65 f. = BeckRS 2022, 5640 Rdn. 53 f., m.w.N.; vgl. ferner OLG Nürnberg, Urt. v. 23.10.2014 - 13 U 1907/12, juris Rdn. 88 = BeckRS 2014, 21598 Rdn. 64).
  • OLG Dresden, 18.12.2019 - 4 W 896/19

    Bemessung des Streitwerts einer Deckungsschutzklage

  • OLG Brandenburg, 15.10.2019 - 11 W 24/19

    Streitwert einer Deckungsklage gegen einen Rechtsschutzversicherer

  • BGH, 15.05.2018 - II ZR 119/16

    Zahlung der Einlage zu Abwicklungszwecken einer in Liquidation befindlichen

  • LG Aachen, 14.07.2016 - 9 O 288/15

    Gebäudeversicherung muss ohne fristgemäße Wiederherstellung des Gebäudes nur

  • BPatG, 27.07.2010 - 24 W (pat) 80/08

    akustilon - Markenbeschwerdeverfahren - Verfalls-Löschungsverfahren - "akustilon"

  • OLG Köln, 08.06.2021 - 9 U 20/21

    Leistungen aus einer Gebäudeversicherung; Unschlüssiger Klagevortrag; Begriff der

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