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   OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21   

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OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21 (https://dejure.org/2021,35157)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2021 - 11 W 4/21 (https://dejure.org/2021,35157)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 11 W 4/21 (https://dejure.org/2021,35157)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Beschwerdeberechtigt ist - unabhängig von seiner prozessualen Stellung im Ausgangsverfahren - (zumindest) jeder, den das Schweigegebot betrifft und dem dadurch neue Verpflichtungen auferlegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 27950; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Mayer aaO; weitergehend [auch die anwaltlich vertretene, selbst nicht anwesende Partei] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 18 ff. = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 16 ff.; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2020, 15497).

    Allerdings kann die Zivilkammer - in einem weiteren Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz - erneut über die Anregung der Rechtsmittelgegnerin, ein Schweigegebot zu verhängen, entscheiden, falls dort wiederum geheim zu haltende Unterlagen erörtert werden sollten (so BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 27950).

    Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche - über den vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit hinausgehende - öffentlich-rechtliche Maßnahme zum Schutze bestimmter Arten von geheimhaltungsbedürftigen Umständen, insbesondere von amtlichen oder privaten Geheimnissen, die aus rechtlichen Gründen im Rahmen des jeweiligen Prozesses mitgeteilt werden müssen und von denen die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen erfahren; sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichtes und setzt keinen formellen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraus (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 32 ff., juris = BeckRS 2020, 27306; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 11 ff. und 16, juris = BeckRS 2020, 27950).

    Da § 2 Nr. 1 GeschGehG bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich eine Definition für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes enthält, durch das - in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben - im Kern (von § 23 GeschGehG abgesehen) mit privatrechlichen Mitteln der Geheimnisschutz unter Privatpersonen gewährleistet werden soll, und § 1 Abs. 2 GeschGehG explizit den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungsvorschriften normiert, begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Landgericht in diesem Kontext an dem - nicht deckungsgleichen - Begriff des Geschäftsgeheimnisses orientiert hat, der in der bisherigen Judikatur entwickelt worden ist (vgl. dazu Begr. z. Entw. d. BReg. für ein Ges. zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, BT-Drucks. 19/4724, S. 19, 23 f.; BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 14, juris = BeckRS 2020, 27950; KG, Beschl. v. 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rdn. 22 f. = BeckRS 2020, 31170 Rdn. 20 f.; BeckOK-GeschGehG/Hiéramente, 7. Ed., § 1 Rdn. 6 und Rdn. 7.1).

    Auch die unlängst in diesem Kontext ergangenen Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20 (juris = BeckRS 2020, 27306) und Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20 (juris = BeckRS 2020, 27950), enthalten im Tenor einen Kostenausspruch.

    Die Rechtsbeschwerde kann vom Senat nicht zugelassen werden, weil - was inzwischen höchstrichterlich geklärt ist - laut dem Gesetz kein (separates) Rechtsmittel stattfindet, wenn das Gericht davon absieht, eine Geheimhaltungsverpflichtung anzuordnen; dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - erst das Beschwerdegericht in zweiter Instanz eine solche Entscheidung trifft, indem es das im ersten Rechtszug erlassene Schweigegebot aufhebt (arg. e c. § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 7 ff. [22 f. m.w.N.], juris = BeckRS 2020, 27950).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Eine vollumfängliche Ablehnung des Begehrens der Beklagten kommt beim derzeitigen Sach- und Streitstand indes nicht in Betracht; auch die sofortige Beschwerde geht - im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, LS und Rdn. 9 ff., juris = BeckRS 2015, 20932; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 20, juris = BeckRS 2020, 27306; jeweils m.w.N.; ferner [zur Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG] BAG, Urt. v. 23.04.1985 - 3 AZR 548/82, LS 3, juris Rdn. 43 f. = BeckRS 9998, 1490 48) - davon aus, dass private Krankenversicherer in Rechtsstreitigkeiten betreffend die (gerichtliche Überprüfung der) Anpassung von Prämien in der Krankenversicherung nach § 203 VVG wie hier ein - jedenfalls potenzielles - Geheimhaltungsinteresse an ihren technischen Berechnungsgrundlagen haben, weil daraus weitreichende Schlüsse - speziell hinsichtlich der Kalkulation der einzelnen Tarife - gezogen werden können (GA IV 811 f. und 837 f.).

    Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche - über den vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit hinausgehende - öffentlich-rechtliche Maßnahme zum Schutze bestimmter Arten von geheimhaltungsbedürftigen Umständen, insbesondere von amtlichen oder privaten Geheimnissen, die aus rechtlichen Gründen im Rahmen des jeweiligen Prozesses mitgeteilt werden müssen und von denen die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen erfahren; sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichtes und setzt keinen formellen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraus (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 32 ff., juris = BeckRS 2020, 27306; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 11 ff. und 16, juris = BeckRS 2020, 27950).

    Zumindest in den Konstellationen von § 172 Nr. 2 und 3 GVG darf die Geheimhaltungsananordnung nicht nur gegenüber sämtlichen Personen en bloc ausgesprochen werden, die während der nichtöffentlichen Verhandlung zugegen sind, sondern durch das Prozessgericht - nach pflichtgemäßem Ermessen - auch auf einzelne davon beschränkt werden (so BGH [IV ZB 4/20] aaO LS 2 und Rdn. 24 ff.).

    Hieraus ergibt sich, dass das Gericht zweiter Instanz im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG nicht zu prüfen hat, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit zu Recht erfolgt ist; hinsichtlich der Sache selbst unterliegt - im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes - nur der Kontrolle, ob im Ausgangsverfahren ein wirksamer (und nicht rechtsmissbräuchlicher [vgl. BGH aaO]) Öffentlichkeitsausschluss stattgefunden hat sowie ob und in welchem Umfange es - gemäß pflichtgemäßem richterlichen Ermessen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 21, juris = BeckRS 2020, 27306) - des zusätzlichen Schutzes, für den ein Geheimhaltungsgebot sorgt, unter Abwägung aller berechtigten Interessen im Streitfalle bedarf.

    Denn die Vorschrift dient speziell in einem Zivilprozess wie hier dazu, rasch einen angemessenen Interessenausgleich zwischen beiden Prozessparteien zu finden, um ihnen - in der Sache selbst - einen möglichst umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz gewähren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, LS und Rdn. 9, juris = BeckRS 2015, 20932; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 20 und 33, juris = BeckRS 2020, 27306).

    Auch die unlängst in diesem Kontext ergangenen Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20 (juris = BeckRS 2020, 27306) und Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20 (juris = BeckRS 2020, 27950), enthalten im Tenor einen Kostenausspruch.

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Beschwerdeberechtigt ist - unabhängig von seiner prozessualen Stellung im Ausgangsverfahren - (zumindest) jeder, den das Schweigegebot betrifft und dem dadurch neue Verpflichtungen auferlegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 27950; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Mayer aaO; weitergehend [auch die anwaltlich vertretene, selbst nicht anwesende Partei] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 18 ff. = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 16 ff.; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2020, 15497).

    Da die Verletzung des Schweigegebots gemäß § 353d Nr. 2 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) mit Kriminalstrafe bedroht ist, müssen die geheim zu haltenden Tatsachen in dem die Verschwiegenheitspflicht begründenden Gerichtsbeschluss konkret und so genau bezeichnet werden, dass die Bestimmtheit des Tatbestandes der Blankettvorschrift gewährleistet ist und die Grenzen der Strafbarkeit erkennbar sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, LS 3, juris Rdn. 30 = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 28; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 41, juris = BeckRS 2020, 15497; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 353d Rdn. 7 f.; HK-StrafR/Schmedding, 4. Aufl., StGB § 353d Rdn. 5; LK-StGB/Vormbaum, 12. Aufl., § 353d Rdn. 25 und 28; ferner MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl., § 353d Rdn. 40; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., GVG § 174 Rdn. 6; NK-StGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 353d Rdn. 23).

    Dagegen kann Abwesenden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - bestärkt durch Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, Rdn. 23 ff., juris = BeckRS 2003, 21388) - Analogien ausschließt, keine wirksame Schweigeverpflichtung auferlegt werden, selbst wenn sie formell Prozessbeteiligte sind (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 884; Beschl. v. 03.02.2021 - 4 W 935/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 3459; OLG Karlsruhe aaO [12 W 24/19] Rdn. 19 und [12 W 5/20] Rdn. 16; BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 7; HK-StrafR/Schmedding aaO; LK-StGB/Vormbaum aaO Rdn. 31; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rdn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., GVG § 174 Rdn. 13).

    Ob die von der Beschwerdegegnerin im Konvolut eingereichten - aus ihrer Sphäre als juristischer Person des Privatrechts stammenden - Dokumente allein dadurch zu amtlichen Schriftstücken im Sinne des Gesetzes geworden sind, dass sie bestimmungsgemäß für Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits zu den gerichtlichen Prozessakten genommen wurden, erscheint problematisch und ist keineswegs unumstritten ( bejahend OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 23 = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 21; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 21, juris = BeckRS 2020, 15497; ähnlich zu § 17 Reichspressegesetz für Schriftsätze der Verteidigung in einem Verfahren nach der Militärstrafgerichtsordnung von 1898 RG, Urt. v. 03.06.1902 - Rep.

    Um dem Sinn und Zweck des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG gerecht zu werden, muss es regelmäßig genügen, dass es sich bei den geheim zu haltenden Tatsachen um grundsätzlich schutzwürdige Geschäftsinterna handelt, für die die betreffende Prozesspartei ein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse, an das keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und das sich nicht auf die technischen Berechnungsgrundlagen an sich beschränkt, hinreichend dargelegt hat, und wenn dieses Interesse - aus der Sicht des Gerichtes - unter Berücksichtigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht; dabei bleibt zu berücksichtigen, dass es nicht immer sinnvoll und praktikabel ist, aus Einzeldokumenten, die eine Vielzahl von innerlich und äußerlich miteinander verbundenen Daten enthalten, welche ein Ganzes bilden, nicht geheimhaltungswürdige Bestandteile herauszufiltern, und dass die Schutzwürdigkeit von Informationen - speziell in Serienprozessen wie hier - nicht schon dann entfällt, wenn sie zuvor in anderen Verfahren einem beschränkten Personenkreis bekannt geworden sind, der keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, Rdn. 12 ff., juris = BeckRS 2021, 884; KG aaO Rdn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 22 ff., juris = BeckRS 2020, 15497; zu den Anforderungen bei § 16 GeschGehG vgl. KBF/Alexander, UWG, 39. Aufl., GeschGehG § 16 Rdn. 22 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - 12 W 24/19

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Beschwerdeberechtigt ist - unabhängig von seiner prozessualen Stellung im Ausgangsverfahren - (zumindest) jeder, den das Schweigegebot betrifft und dem dadurch neue Verpflichtungen auferlegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 27950; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Mayer aaO; weitergehend [auch die anwaltlich vertretene, selbst nicht anwesende Partei] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 18 ff. = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 16 ff.; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2020, 15497).

    Da die Verletzung des Schweigegebots gemäß § 353d Nr. 2 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) mit Kriminalstrafe bedroht ist, müssen die geheim zu haltenden Tatsachen in dem die Verschwiegenheitspflicht begründenden Gerichtsbeschluss konkret und so genau bezeichnet werden, dass die Bestimmtheit des Tatbestandes der Blankettvorschrift gewährleistet ist und die Grenzen der Strafbarkeit erkennbar sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, LS 3, juris Rdn. 30 = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 28; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 41, juris = BeckRS 2020, 15497; BeckOK-GVG/Allgayer, 11. Ed., § 174 Rdn. 16; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 353d Rdn. 7 f.; HK-StrafR/Schmedding, 4. Aufl., StGB § 353d Rdn. 5; LK-StGB/Vormbaum, 12. Aufl., § 353d Rdn. 25 und 28; ferner MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl., § 353d Rdn. 40; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., GVG § 174 Rdn. 6; NK-StGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 353d Rdn. 23).

    Dagegen kann Abwesenden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - bestärkt durch Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, Rdn. 23 ff., juris = BeckRS 2003, 21388) - Analogien ausschließt, keine wirksame Schweigeverpflichtung auferlegt werden, selbst wenn sie formell Prozessbeteiligte sind (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 884; Beschl. v. 03.02.2021 - 4 W 935/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 3459; OLG Karlsruhe aaO [12 W 24/19] Rdn. 19 und [12 W 5/20] Rdn. 16; BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 7; HK-StrafR/Schmedding aaO; LK-StGB/Vormbaum aaO Rdn. 31; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rdn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., GVG § 174 Rdn. 13).

    Ob die von der Beschwerdegegnerin im Konvolut eingereichten - aus ihrer Sphäre als juristischer Person des Privatrechts stammenden - Dokumente allein dadurch zu amtlichen Schriftstücken im Sinne des Gesetzes geworden sind, dass sie bestimmungsgemäß für Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits zu den gerichtlichen Prozessakten genommen wurden, erscheint problematisch und ist keineswegs unumstritten ( bejahend OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 W 24/19, juris Rdn. 23 = BeckRS 2020, 1927 Rdn. 21; Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 21, juris = BeckRS 2020, 15497; ähnlich zu § 17 Reichspressegesetz für Schriftsätze der Verteidigung in einem Verfahren nach der Militärstrafgerichtsordnung von 1898 RG, Urt. v. 03.06.1902 - Rep.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Eine vollumfängliche Ablehnung des Begehrens der Beklagten kommt beim derzeitigen Sach- und Streitstand indes nicht in Betracht; auch die sofortige Beschwerde geht - im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, LS und Rdn. 9 ff., juris = BeckRS 2015, 20932; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 20, juris = BeckRS 2020, 27306; jeweils m.w.N.; ferner [zur Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG] BAG, Urt. v. 23.04.1985 - 3 AZR 548/82, LS 3, juris Rdn. 43 f. = BeckRS 9998, 1490 48) - davon aus, dass private Krankenversicherer in Rechtsstreitigkeiten betreffend die (gerichtliche Überprüfung der) Anpassung von Prämien in der Krankenversicherung nach § 203 VVG wie hier ein - jedenfalls potenzielles - Geheimhaltungsinteresse an ihren technischen Berechnungsgrundlagen haben, weil daraus weitreichende Schlüsse - speziell hinsichtlich der Kalkulation der einzelnen Tarife - gezogen werden können (GA IV 811 f. und 837 f.).

    Dies geschieht - wovon sowohl die Zivilkammer als auch die Parteien und ihre Vertreter zutreffend ausgehen - nach dem ganz eindeutigen Wortlaut von § 171b, § 172 und § 174 Abs. 1 GVG nicht ipso jure, sondern setzt einen eigenständigen gerichtlichen Beschluss darüber voraus (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rdn. 11, juris = BeckRS 2015, 20932).

    Denn die Vorschrift dient speziell in einem Zivilprozess wie hier dazu, rasch einen angemessenen Interessenausgleich zwischen beiden Prozessparteien zu finden, um ihnen - in der Sache selbst - einen möglichst umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz gewähren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, LS und Rdn. 9, juris = BeckRS 2015, 20932; Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 4/20, Rdn. 20 und 33, juris = BeckRS 2020, 27306).

  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Dagegen kann Abwesenden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - bestärkt durch Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, Rdn. 23 ff., juris = BeckRS 2003, 21388) - Analogien ausschließt, keine wirksame Schweigeverpflichtung auferlegt werden, selbst wenn sie formell Prozessbeteiligte sind (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 884; Beschl. v. 03.02.2021 - 4 W 935/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 3459; OLG Karlsruhe aaO [12 W 24/19] Rdn. 19 und [12 W 5/20] Rdn. 16; BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 7; HK-StrafR/Schmedding aaO; LK-StGB/Vormbaum aaO Rdn. 31; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rdn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., GVG § 174 Rdn. 13).

    Um dem Sinn und Zweck des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG gerecht zu werden, muss es regelmäßig genügen, dass es sich bei den geheim zu haltenden Tatsachen um grundsätzlich schutzwürdige Geschäftsinterna handelt, für die die betreffende Prozesspartei ein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse, an das keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und das sich nicht auf die technischen Berechnungsgrundlagen an sich beschränkt, hinreichend dargelegt hat, und wenn dieses Interesse - aus der Sicht des Gerichtes - unter Berücksichtigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht; dabei bleibt zu berücksichtigen, dass es nicht immer sinnvoll und praktikabel ist, aus Einzeldokumenten, die eine Vielzahl von innerlich und äußerlich miteinander verbundenen Daten enthalten, welche ein Ganzes bilden, nicht geheimhaltungswürdige Bestandteile herauszufiltern, und dass die Schutzwürdigkeit von Informationen - speziell in Serienprozessen wie hier - nicht schon dann entfällt, wenn sie zuvor in anderen Verfahren einem beschränkten Personenkreis bekannt geworden sind, der keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, Rdn. 12 ff., juris = BeckRS 2021, 884; KG aaO Rdn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 22 ff., juris = BeckRS 2020, 15497; zu den Anforderungen bei § 16 GeschGehG vgl. KBF/Alexander, UWG, 39. Aufl., GeschGehG § 16 Rdn. 22 ff.).

  • BGH, 01.06.2006 - IX ZB 33/04

    Erforderlich einer Kostenentscheidung nach Aussetzung eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Beschwerden der vorliegenden Art betreffen keinen Zwischenstreit, dessen Kosten zur jeweiligen Hauptsache gehören; es handelt sich hier - anders als etwa bei einem erfolgreichen Rechtsmittel gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 01.06.2006 - IX ZB 33/04, Rdn. 2, juris = BeckRS 2006, 8636) - nicht bloß um einen rein verfahrensleitenden Beschluss, der von der Hauptsache untrennbar ist.
  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Da § 2 Nr. 1 GeschGehG bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich eine Definition für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes enthält, durch das - in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben - im Kern (von § 23 GeschGehG abgesehen) mit privatrechlichen Mitteln der Geheimnisschutz unter Privatpersonen gewährleistet werden soll, und § 1 Abs. 2 GeschGehG explizit den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungsvorschriften normiert, begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Landgericht in diesem Kontext an dem - nicht deckungsgleichen - Begriff des Geschäftsgeheimnisses orientiert hat, der in der bisherigen Judikatur entwickelt worden ist (vgl. dazu Begr. z. Entw. d. BReg. für ein Ges. zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, BT-Drucks. 19/4724, S. 19, 23 f.; BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 14, juris = BeckRS 2020, 27950; KG, Beschl. v. 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rdn. 22 f. = BeckRS 2020, 31170 Rdn. 20 f.; BeckOK-GeschGehG/Hiéramente, 7. Ed., § 1 Rdn. 6 und Rdn. 7.1).
  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Dagegen kann Abwesenden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - bestärkt durch Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, Rdn. 23 ff., juris = BeckRS 2003, 21388) - Analogien ausschließt, keine wirksame Schweigeverpflichtung auferlegt werden, selbst wenn sie formell Prozessbeteiligte sind (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 884; Beschl. v. 03.02.2021 - 4 W 935/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 3459; OLG Karlsruhe aaO [12 W 24/19] Rdn. 19 und [12 W 5/20] Rdn. 16; BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 7; HK-StrafR/Schmedding aaO; LK-StGB/Vormbaum aaO Rdn. 31; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rdn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., GVG § 174 Rdn. 13).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 666/02

    Anwendung von AO § 370 Abs 7 auf Eingangsabgabenverkürzung iSv AO § 370 Abs 6

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21
    Dagegen kann Abwesenden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - bestärkt durch Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, Rdn. 23 ff., juris = BeckRS 2003, 21388) - Analogien ausschließt, keine wirksame Schweigeverpflichtung auferlegt werden, selbst wenn sie formell Prozessbeteiligte sind (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 884; Beschl. v. 03.02.2021 - 4 W 935/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 3459; OLG Karlsruhe aaO [12 W 24/19] Rdn. 19 und [12 W 5/20] Rdn. 16; BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 7; HK-StrafR/Schmedding aaO; LK-StGB/Vormbaum aaO Rdn. 31; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rdn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., GVG § 174 Rdn. 13).
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

  • OLG München, 02.07.2010 - 21 W 1347/10

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Zivilprozess: Anfechtbarkeit des

  • OLG Frankfurt, 04.10.1993 - 3 WF 107/93

    Anhörung des Antragstellers; Abwesenheit des Antragsgegners; Zulässiges

  • RG, 03.06.1902 - 1680/02

    Was sind "amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses", und wann hat "das

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