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   OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21   

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https://dejure.org/2021,32355
OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21 (https://dejure.org/2021,32355)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2021 - 9 WF 179/21 (https://dejure.org/2021,32355)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 9 WF 179/21 (https://dejure.org/2021,32355)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18

    Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    § 1664 Abs. 1 BGB enthält eine Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge (BGH FamRZ 2021, 518; BGH FamRZ 2019, 1620).

    Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragenden die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält, mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird (vgl. insgesamt BGH FamRZ 2019, 1620).

    Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen folgend können zudem weitere, der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgende Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss erlauben (BGH FamRZ 2019, 1620).

    Dafür kommt es auf das Innenverhältnis Eltern-Kind an (vgl. insgesamt BGH FamRZ 2019, 1620), insbesondere ob es konkrete (Treuhand)Absprachen zwischen ihnen gab.

    i ob das Kind noch zu Zeiten seiner Minderjährigkeit (BGH FamRZ 2019, 1620 nennt hier konkret das Grundschulalter) Besitz an den Kontounterlagen erlangte,.

    Im Innenverhältnis von Kind und Eltern kommt nach Maßgabe dessen auch für einzelne Teilbeträge eine unterschiedliche Beurteilung der Zuordnung in Frage (BGH FamRZ 2019, 1620).

    Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast in vollem Umfang das Kind trägt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1620).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18

    Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    § 1664 Abs. 1 BGB enthält eine Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge (BGH FamRZ 2021, 518; BGH FamRZ 2019, 1620).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Bei Verstößen hiergegen kommt unter Umständen auch die Verwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche in Betracht, wie dies beispielsweise bei schweren Verfehlungen eines Unterhaltsberechtigten, dessen Verhalten in seiner Gesamtschau einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen lässt (vgl. BGH FamRZ 2014, 541 zum Elternunterhalt; näher Garbe/Oelkers-Götsche, Praxishandbuch Familiensachen, Bearbeitung 2015, Teil 7/2.3.2.2.17.3.3), der Fall sein kann.
  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll (BGH FamRZ 2005, 510).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen (vgl. auch OLG Frankfurt MDR 2015, 897).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Ein Ersatzanspruch der Eltern gegenüber dem Kind besteht nicht für Aufwendungen im Rahmen der gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB (vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 367).
  • BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93

    Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH FamRZ 1994, 625).
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Dies ist durch eine Auslegung zu klären, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGH NJW 1994, 726).
  • OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, FamRZ 2002, 341).
  • AG Nordhorn, 22.02.2001 - 3 C 39/01

    Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge; Elterliche Vermögenssorge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21
    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, FamRZ 2002, 341).
  • OLG Bamberg, 07.10.2005 - 6 U 18/05

    Anlegen von Sparbüchern durch die Eltern auf den Namen eines minderjährigen

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 14 LA 136/23

    Inhaberschaft; Sparbuch; Vermögensanrechnung bei der BAföG-Gewährung

    In den vom Kläger zitierten Entscheidungen wurde das Innenverhältnis zwischen dem Kind und den Eltern nicht für die Prüfung der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank herangezogen, sondern es wurde lediglich für die Frage, ob ein Zahlungsanspruch des Kindes gegen die Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über das Sparguthaben in Betracht komme, relevant (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2019 - XII ZB 425/18 -, juris Rn. 21 und OLG Bbg. - 9 WF 179/21 -, juris Rn. 10).
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