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   OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22   

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OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22 (https://dejure.org/2023,2599)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2023 - 3 W 71/22 (https://dejure.org/2023,2599)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 3 W 71/22 (https://dejure.org/2023,2599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • erbrechtsiegen.de

    Erbquote einer kubanischen Ehefrau mit deutschen Kindern des Erblassers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht; Anknüpfung an das deutsche Erbrecht bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; Erbscheinserteilung in Deutschland bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland; Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes des ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Errungenschaftsgemeinschaft nach kubanischem Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1052
  • FGPrax 2023, 77
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Außerdem besaß der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20, Rn. 17, juris).

    War der Erblasser Angehöriger eines Staates oder hatte er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in diesem Staat, so kann - wie es im letzten Satz des Erwägungsgrundes 24 heißt - seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein, auch wenn sich der Erblasser etwa aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen - unter Umständen auch für längere Zeit - in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20, Rn. 27, juris).

    Dabei kann das aufgrund eines fortbestehenden Rückkehrwillens für sich genommen geringere Gewicht des einfachen Bleibewillens im Rahmen der Gesamtabwägung trotz bestehen gebliebenen Rückkehrwillens durch längere Dauer des Aufenthalts im Fremdstaat und dortige Verwurzelung des Erblassers aufgewogen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20 -, Rn. 29, juris).

  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Der EuGH habe aber § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtliche Norm qualifiziert (Entscheidung vom 01.03.2018 - Rs. C-558/16).

    § 1371 Abs. 1 BGB ist eine erbrechtliche Vorschrift (EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - Rs. C-558/16, NJW 2018, 1377 Rn. 41) und kommt deshalb hier unmittelbar zur Anwendung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, Rn. 28).

  • BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Die im Beschwerderechtszug zu prüfende (BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - XII ZB 299/18, Rn. 10; Sternal/Sternal/, FamFG, 21. Aufl., § 65 Rn. 21) internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ist jedenfalls gemäß Art. 10 Abs. 1 a) EUErbVO (VO (EU) 650/2012) gegeben.

    Dies indiziert, dass es schon bei Eheschließung keine solchen Zukunftspläne gab (vgl. BGH, NJW 2019, 2935 Rn. 31).

  • OLG Hamm, 21.03.2019 - 10 W 31/17

    Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    § 1371 Abs. 1 BGB ist eine erbrechtliche Vorschrift (EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - Rs. C-558/16, NJW 2018, 1377 Rn. 41) und kommt deshalb hier unmittelbar zur Anwendung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, Rn. 28).

    Nach dem Grundsatz der Substitution können zwar Erscheinungen unter einem fremden Recht den Figuren deutschen Rechts dann gleichgestellt werden, wenn sie funktional gleichwertig sind, was eine Übereinstimmung in den wesentlichen normprägenden Merkmalen voraussetzt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, BeckRS 2019, 8475 Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2016 - 3 Wx 20/15
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 GNotKG nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelführers am Erfolg seines Rechtsmittels (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2016 - I-3 Wx 20/15; Burandt/Rojahn/Gierl, FamFG, 4. Aufl., FamFG § 352 e Rn. 236 m. w. N.).
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Dies ist aber nach zutreffender herrschender Meinung ein normprägendes Merkmal der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (BGH, Beschluss vom 13.05.2015 - IV ZB 30/14, Rn. 33; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 31).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-80/19

    E. E. () und loi applicable aux successions) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Nach den beachtlichen Hinweisen in den Erwägungsgründen 23 und 24 sind insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe relevant (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 37; Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 21 Rn. 4).
  • KG, 20.12.2006 - 3 UF 59/06

    Internationales Privatrecht: Güterrechtsstatut für ein deutsch-rumänisches

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Deshalb kann dahinstehen, ob es solche Überlegungen der Ehegatten überhaupt gab und ob es sich dabei - wie erforderlich (vgl. KG, Urteil vom 20.12.2006 - 3 UF 59/06, BeckRS 2008, 1367 Rn. 18) - auch um eine objektiv feststellbare konkretisierte und verbindliche Zukunftsplanung handelte.
  • OLG Köln, 15.04.2015 - 4 WF 169/14

    Anwendbarkeit des deutschen ehelichen Güterrechts auf eine Ehe zwischen zwei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22
    Ob sie für die fernere Zukunft einen Wechsel des gemeinsamen Aufenthalts nach Deutschland ins Auge gefasst haben, ist dagegen ohne Belang (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2015 - 4 WF 169/14, BeckRS 2015, 16000 Rn. 6).
  • OLG Schleswig, 02.11.2023 - 3 Wx 1/22
    Darunter fällt die Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts nicht, die eher der deutschen Gütergemeinschaft ähnelt (gegen Substituierbarkeit auch OLG Frankfurt v. 14.09.2020 - 21 W 59/20, FamRZ 2021, 234ff, bei juris Tz. 933 für chinesische Errungenschaftsgemeinschaft; OLG Brandenburg v. 26.01.2023 - 3 W 71/22, ZEV 2023, 522, 524, Rn. 29 für kubanische Errungenschaftsgemeinschaft).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung, die für die Errungenschaftsgemeinschaften anderer Länder bei Zusammentreffen von deutschem Erb- und fremden Güterrecht eine Anpassung abgelehnt hat, wie das OLG Frankfurt (v. 14.09.2020 - 21 W 59/20, FamRZ 2021, 234ff) bei deutschem Erbstatut und chinesischem Güterstatut (Errungenschaftsgemeinschaft), das OLG Brandenburg (v. 26.01.2023 - 3 W 71/22, FamRZ 2023, 894ff, bei juris Tz. 32) für kubanische Errungenschaftsgemeinschaft und deutsches Erbrecht.

  • OLG Schleswig, 30.10.2023 - 3 Wx 1/22

    Erbscheinverfahren: Anwendung des Rechts der (deutschen) Zugewinngemeinschaft

    Darunter fällt die Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts nicht, die eher der deutschen Gütergemeinschaft ähnelt (gegen Substituierbarkeit auch OLG Frankfurt v. 14.09.2020 - 21 W 59/20, FamRZ 2021, 234ff, bei juris Tz. 933 für chinesische Errungenschaftsgemeinschaft; OLG Brandenburg v. 26.01.2023 - 3 W 71/22, ZEV 2023, 522, 524, Rn. 29 für kubanische Errungenschaftsgemeinschaft).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung, die für die Errungenschaftsgemeinschaften anderer Länder bei Zusammentreffen von deutschem Erb- und fremden Güterrecht eine Anpassung abgelehnt hat, wie das OLG Frankfurt (v. 14.09.2020 - 21 W 59/20, FamRZ 2021, 234ff) bei deutschem Erbstatut und chinesischem Güterstatut (Errungenschaftsgemeinschaft), das OLG Brandenburg (v. 26.01.2023 - 3 W 71/22, FamRZ 2023, 894ff, bei juris Tz. 32) für kubanische Errungenschaftsgemeinschaft und deutsches Erbrecht.

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