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   OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21   

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OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21 (https://dejure.org/2022,2387)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2022 - 4 W 16/21 (https://dejure.org/2022,2387)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 (https://dejure.org/2022,2387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 148 ZPO; § 252 ZPO; § 348a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO; § 348a Abs. 3 ZPO; § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; AEUV Art. 267; § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO
    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf; Sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss; Verwirkung eines Widerrufsrechts; Abwarten auf das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 3 S. 1
    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf; Sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss; Verwirkung eines Widerrufsrechts; Abwarten auf das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aussetzung wegen "fremder" EuGH-Vorlage ist mit Beschwerde anfechtbar!

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    So erscheint die Annahme, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - Fragen der Vereinbarkeit des Verwirkungseinwandes mit der Verbraucherkreditrichtlinie noch nicht abschließend beantwortet habe, zwar eher fernliegend.

    Durch Verfügung vom 18. November 2021 hat die Einzelrichterin den auf den 18. Januar 2022 zur Güteverhandlung und gegebenenfalls anschließenden mündlichen Verhandlung anberaumten Termin aufgehoben und dies mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - begründet.

    Dies stehe auch im Einklang mit dem von Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen vom 15. Juli 2021 zu den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 eingenommenen Standpunkt mit Blick auf beiderseits vollständig erfüllte Verträge.

    Nach der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vom 3. Dezember 2021 sei unter Bezugnahme auf vorgenannte Verfügung vom 18. November 2021 nach derzeitiger Einschätzung fraglich, ob nach dem Urteil des Gerichtshofes des Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a., -, juris, die Annahme ausgeschlossen sei, dass die Ausübung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers gemäß Art. 14 der Richtlinie 2008/48 durch innerstaatliches Recht (hier: § 242 BGB) beschränkt werden könne, welches - aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles festgestelltes - rechtsmissbräuchliches Verhalten (so auch eine unzulässige Rechtsausübung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung eines Rechts) verbiete.

    Die Veräußerung des Fahrzeuges durch den Darlehensnehmer sei weder Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 gewesen noch berührten die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Stuttgart diese Konstellationen.

    Es sieht sich jedoch angesichts der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - daran gehindert, entsprechend zu entscheiden.

    In vorliegender Konstellation, in welcher der Widerruf von dem Verbraucher erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Verbraucherdarlehensvertrag beiderseits beendet ist und die Sicherheiten zurückübertragen wurden, von der Begründetheit des von dem Darlehensgeber erhobenen Verwirkungseinwandes auszugehen, und zwar unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation oder der Frage nach einer Nachbelehrung, entsprach - vorbehaltlich der Prüfung der Umstände des Einzelfalles - bis zum Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - (zu damit verbundenen Folge-Erheblichkeitsfragen sogleich) - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105, Rn. 40, juris, und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, BGHZ 212, 207, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 12, juris) und ist damit vertretbar.

    Insoweit ist der Hinweis des Klägers keineswegs abwegig, wonach die Frage, ob der dem nationalen Recht entspringende Verwirkungseinwand mit Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie vereinbar sei, von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - bereits klar und eindeutig verneint worden sei (so auch Artz , NJW 2022, 49 : "erstaunliche Deutlichkeit"; Knops/Fromm , WM 2021, 2169 ; vgl. weiterhin OLG Rostock, Beschluss vom 9. November 2021 - 4 U 51/21 -, Rn. 52, juris; a.A. Grüneberg , WM 2022, 153 ; Hölldampf , BB 2021, 2569 ).

    Mit Schreiben vom 05.01.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung" (vgl. ebenso: EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 41, juris).

    "Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C-155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C-187/20 dahin zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Informationen in den Kreditvertrag aufgenommen sind.

    Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind"(Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Juli 2021, C-33/20, Celex-Nr. 62020CC0033, Rn. 109, juris).

    Dies zeigt sich vor allem daran, dass er die subjektiven Voraussetzungen von Rechtsmissbrauch und Verwirkung in der weiteren Argumentation stark macht und zu diesem Zweck auch den zweiten Teil der zweiten thematisch einschlägigen Vorlagefrage des Landgerichts Ravensburg zur Frage der Kenntnis des Verbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 46 sub.

    Die obligatorische Einzelrichterin wäre gemäß § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gehalten gewesen, den Rechtsstreit der Kammer zur Prüfung der Rückübernahme vorzulegen, nachdem es durch die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage gekommen war.

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Jedenfalls existiere bereits ein Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, der sich ebenfalls mit der Problematik der Verwirkung nach der Rechtslage in Folge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 befasse.

    Durch Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die dort gestellten Vorlagefragen ausgesetzt.

    Die Frage einer unverhältnismäßigen Sanktion nach europäischem Recht werde im Vorlageverfahren zu klären sein; der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 enthalte hierzu entsprechende Ausführungen (6 U 715/19 -, Rn. 107, juris).

    Das Landgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - ausgesetzt, weil es der Ansicht ist, dass die Beantwortung der von dem Oberlandesgericht Stuttgart gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich sei.

    Die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - gestellten Vorlagefragen sind auch für den von dem Landgericht Braunschweig zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt insoweit erheblich, als das Landgericht von einer Konstellation ausgeht, in der es den entscheidungserheblichen Einwand der Verwirkung selbst für begründet hält.

    Mit Blick auf die von dem Landgericht erkennbar zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweist sich das von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

    Bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Gerichtshof die Frage der Verwirkung bislang nur in zeitlicher Hinsicht beantwortet habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, Rn. 102, juris), erscheint dem Senat nach alledem eher fernliegend.

    Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - stellt sich weder für sich genommen als völlig unverständlich noch in der Gesamtschau als solitäre "Ausnahme"-Entscheidung dar.

  • OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14

    Verfahrensaussetzung: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/ Stadler , 18. Aufl. 2021, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer , NJW 1994, 1996 ).

    Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Das Beschwerdegericht prüft uneingeschränkt, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2021 - I-4 W 17/21 -, Rn. 5, juris) und damit die tatbestandliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 12 W 83/07 -, Rn. 7, juris).

    Auf der Rechtsfolgenseite hingegen verengt sich der Prüfungsmaßstab auf die Kontrolle von Ermessensfehlern (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris).

    Das durch die Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren stellt sich als Bestandteil des Hauptverfahrens dar (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Celle, 10.10.2008 - 9 W 78/08

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine mit einer Vorlageentscheidung an ein

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75
    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; a.A.MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).

    Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das 'andere Verfahren' auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Köln, 13.05.1977 - 6 W 80/76
    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/ Stadler , 18. Aufl. 2021, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer , NJW 1994, 1996 ).

    Zum anderen würde die Überprüfbarkeit einer solchen Aussetzungsentscheidung den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz verletzen, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürften und müssten (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 31 ff., juris).

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO ist in einer solchen Konstellation nach einhelliger Auffassung grundsätzlich zulässig, wenn die betreffende entscheidungserhebliche Frage bereits in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VII ZR 102/12 -, Rn. 7 m.w.N., juris; KG Berlin, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 W 136/12 -, Rn. 3, juris; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 148 ZPO Rn. 3b m.w.N.).

    Insoweit schuf die Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. September 2021, dem die verbindliche Letztentscheidungskompetenz zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht zukommt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 -, Rn. 8, juris), eine neue Rechtslage.

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    Denn nach § 348a Abs. 2 ZPO kann er eine Rückübertragung auf das Kollegium nicht ohne Weiteres vornehmen (vgl. zu diesem Gedanken BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, Rn. 6, juris).

    Denn in diesen Fällen verneint und bejaht der Einzelrichter in ein- und derselben Entscheidung ein- und dieselbe Vorfrage, was sich angesichts dieser offenen Unvereinbarkeit und angesichts der Einheit der Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, Rn. 7, juris).

  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21
    So wäre selbst nach jüngster Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, welches neuerdings einen vermittelnden Weg einschlägt und die rechtliche Würdigung des aussetzenden Gerichts einer Vertretbarkeitskontrolle unterwirft (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris), diese Voraussetzung erfüllt, ohne dass der Senat sich diese Auffassung notwendigerweise zu eigen machen muss.

    Wiederum offen bleiben kann, ob die Notwendigkeit einer Vertretbarkeitskontrolle der rechtlichen Würdigung durch das aussetzende Gericht tatsächlich besteht (vgl. erneut OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris).

  • KG, 06.12.2007 - 12 W 83/07

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit: Prüfungskompetenz des

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 13 W 51/97
  • OLG Celle, 14.03.2016 - 13 W 3/16
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • LG Ravensburg, 12.02.2021 - 2 O 393/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • LG Ravensburg, 05.03.2020 - 2 O 328/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Pflicht zur

  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 16/20

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundenprozess; Klage auf Zahlung einer

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 4/06

    Übertragung auf den Einzelrichter in der Berufungsinstanz als Revisionsrüge

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

  • BVerfG, 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08

    Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

  • BGH, 18.02.2020 - XI ZR 25/19

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines

  • BGH, 14.05.2014 - VII ZR 102/12

    Handelsvertreterausgleich für geworbene neue Kunden; Auslegung des Begriffs "neue

  • OLG Stuttgart, 21.10.2020 - 6 W 53/20

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung

  • OLG Stuttgart, 28.09.2020 - 6 W 48/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Aussetzung des Verfahrens und

  • OLG Rostock, 09.11.2021 - 4 U 51/21
  • BGH, 11.10.2021 - XI ZR 196/21

    Zulassung der Revision wegen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 W 17/21

    Markenrechtliche Unterlassungsansprüche; Anforderungen an eine Ermessensausübung

  • OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 6 U 553/20

    Verbraucherdarlehensvertrags zur Kfz-Finanzierung: Angabe des Tageszins mit 0,0

  • KG, 07.11.2012 - 6 W 136/12
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • EuGH, 22.01.2024 - C-630/21

    Mercedes-Benz Bank - Streichung

  • OLG Hamm, 27.09.2021 - 31 U 46/21

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Widerruf 17 Monate nach

  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Gegen den Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO mit Blick auf ein Parallel-Vorlagefahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 252 ZPO statthaft (zum Ganzen bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29-41, juris).

    Eine formelle Entscheidungserheblichkeit, die sich allein auf die Prüfung erstreckt, ob die Vorlagefragen des Parallel-Vorlageverfahrens zu der Begründung passen, die das aussetzende Gericht für seine Aussetzungsentscheidung liefert (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 63, juris), liegt vor.

    Die materielle Entscheidungserheblichkeit, genauer: die materielle Abhängigkeit, meint hierbei die Prüfung des Beschwerdegerichts dahingehend, ob das Parallel-Vorlageverfahren in der Sache tatsächlich dazu geeignet ist, eine Frage zu beantworten, die für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich ist (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 66, juris).

    Zwar kann die materielle Entscheidungserheblichkeit der konkreten Vorlagefragen für das ausgesetzte Verfahren hier durchaus bezweifelt werden, nachdem der Gerichtshof die Vorlagefragen in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 bereits erschöpfend beantwortet haben dürfte (vgl. ausführlich OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 67 ff., juris).

  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Zwar bejahe der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig eine solche Vorlagepflicht (unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 87 ff., juris); dies überzeuge jedoch nicht.

    Gegen den Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO mit Blick auf ein Parallel-Vorlagefahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 252 ZPO statthaft (zum Ganzen bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29-41, juris).

    Eine formelle Entscheidungserheblichkeit, die sich allein auf die Prüfung erstreckt, ob die Vorlagefragen des Parallel-Vorlageverfahrens zu der Begründung passen, die das aussetzende Gericht für seine Aussetzungsentscheidung liefert (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 63, juris), liegt vor.

    Die materielle Entscheidungserheblichkeit, genauer: die materielle Abhängigkeit, meint hierbei die Prüfung des Beschwerdegerichts dahingehend, ob das Parallel-Vorlageverfahren in der Sache tatsächlich dazu geeignet ist, eine Frage zu beantworten, die für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich ist (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 66, juris).

    Der erkennende Senat hat sich in der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 87 ff., juris, dahingehend positioniert, dass zu dem damaligen Zeitpunkt, und zwar nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 und vor Veröffentlichung der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, die Frage der Interpretation der EuGH-Entscheidung verbunden mit der Aussetzung im Hinblick auf ein Parallel-Vorlageverfahren eines einzigen Oberlandesgerichts eine Grundsatzfrage darstelle, die vor der Aussetzung eine Kammervorlage gemäß § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gebiete.

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Gegen den Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO mit Blick auf ein Parallel-Vorlagefahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 252 ZPO statthaft (zum Ganzen bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29-41, juris).

    Eine formelle Entscheidungserheblichkeit, die sich allein auf die Prüfung erstreckt, ob die Vorlagefragen des Parallel-Vorlageverfahrens zu der Begründung passen, die das aussetzende Gericht für seine Aussetzungsentscheidung liefert (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 63, juris), liegt vor.

    Die materielle Entscheidungserheblichkeit, genauer: die materielle Abhängigkeit, meint hierbei die Prüfung des Beschwerdegerichts dahingehend, ob das Parallel-Vorlageverfahren in der Sache tatsächlich dazu geeignet ist, eine Frage zu beantworten, die für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich ist (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 66, juris).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Gegen den Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO mit Blick auf ein Parallel-Vorlagefahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 252 ZPO statthaft (zum Ganzen bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29-41, juris).

    Eine formelle Entscheidungserheblichkeit, die sich allein auf die Prüfung erstreckt, ob die Vorlagefragen des Parallel-Vorlageverfahrens zu der Begründung passen, die das aussetzende Gericht für seine Aussetzungsentscheidung liefert (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 63, juris), liegt vor.

    Die materielle Entscheidungserheblichkeit, genauer: die materielle Abhängigkeit, meint hierbei die Prüfung des Beschwerdegerichts dahingehend, ob das Parallel-Vorlageverfahren in der Sache tatsächlich dazu geeignet ist, eine Frage zu beantworten, die für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich ist (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 66, juris).

  • OLG Köln, 15.03.2024 - 19 W 18/24
    Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.02.2022 - 4 W 16/21, juris Rn. 34 ff.).
  • OLG Köln, 15.12.2023 - 19 W 25/23

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten

    Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21, zitiert nach juris Rn. 34 ff.).
  • OLG Köln, 23.01.2024 - 19 W 1/24
    Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21, zitiert nach juris Rn. 34 ff.).
  • OLG Braunschweig, 18.04.2023 - 4 W 4/23

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Prüfungsmaßstab; Statthaftigkeit; Verwirkung;

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung zum Zwecke des Abwartens des Ergebnisses einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die für die teleologische Reduktion der Vorschrift angeführten Argumente im Falle der Aussetzung zwecks Durchführung einer eigenen EuGH-Vorlage tragen in diesem Falle nicht ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29 ff., juris).

    Dem Gebot der grundsätzlichen Nichtüberprüfbarkeit der eigenen Vorlage- und Sachentscheidungskompetenz des aussetzenden Gerichts (ohne eigene Vorlage) könne auch bei einer isolierten Aussetzungsentscheidung mit Blick auf eine Vorlage in einem anderen Verfahren durch Anwendung eines dies berücksichtigenden begrenzten Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts Rechnung getragen werden ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 41, juris).

  • OLG Frankfurt, 06.10.2023 - 17 W 23/23

    Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung

    Ansonsten - wie hier - nicht (so zutr. OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 38ff, juris, mwN; a.A. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18ff, juris, mwN).
  • OLG Hamm, 22.12.2022 - 27 W 99/22

    Maßstab für die Überprüfung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1

    Dem Beschwerdegericht ist es hingegen verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, weil diese Prüfung einem etwaigen späteren Hauptsacherechtsmittel vorbehalten bleibt (OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2022, Az. 4 W 16/21; OLG Brandenburg Beschluss vom 02.04.2007, Az. 12 W 9/07; OLGR Jena 2002, 192 f.; OLGR Düsseldorf 1998, 83 f.; Zöller-Greger, ZPO, § 252 Rn. 5; Saenger-Wöstmann, ZPO, 9. Auflage 2021, § 148 Rn. 9).
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