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   OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19   

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https://dejure.org/2020,2733
OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19 (https://dejure.org/2020,2733)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.02.2020 - 3 W 22/19 (https://dejure.org/2020,2733)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 3 W 22/19 (https://dejure.org/2020,2733)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 689
  • WM 2020, 543
  • NZG 2020, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. Juni 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 - 5 O 5932/18 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt worden ist, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - sind; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

    Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG beschlossene Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das vor dem Senat anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren - 3 Kap 1/16 -.

    Das Landgericht hat mit der Zustellungsverfügung vom 15. Februar 2019 auf die Möglichkeit der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16 - (Oberlandesgericht Braunschweig - 3 Kap 1/16 -) hingewiesen.

    Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Rechtsstreits - soweit er noch anhängig ist - gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG liegen vor, denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im Sinne dieser Vorschrift von Feststellungszielen ab, die Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens - 3 Kap 1/16 - sind.

    a) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den Feststellungszielen ab, die die Frage der Zuständigkeit betreffen und die im Teil-Musterentscheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) - noch nicht rechtskräftig - beschieden worden sind.

    Weder im Senatsbeschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 - (MDR 2019, S. 441 = juris, Rn. 40) noch im Erweiterungsbeschluss vom 20. Juni 2019 - 3 Kap 1/16 - hat sich der Senat zu der hier streitigen Rechtsfrage positionieren wollen.

    Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung des § 32b ZPO ergangen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 -, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem "Abgas-Skandal" zuständig ist.

    c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dürfte - neben den Feststellungszielen zur Frage der Zuständigkeit - auch von weiteren Feststellungszielen abhängen, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) sind; insbesondere dürfte der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgrund Verjährung unabhängig von diesen Feststellungszielen schon jetzt entscheidungsreif sein.

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kommt nur in Betracht, wenn das Prozessgericht - ggf. nach Beweisaufnahme - zu der Überzeugung gelangt ist, dass nur noch Tatsachen und Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZV 13/18 -, WM 2019, 1553).

    An dieser Abhängigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, NJW 2019, S. 3444 [3445 Rn. 20]; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 -, juris, Rn. 14; Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - III ZB 74, 76, 77, 78 und 79/15 -, jeweils juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 -, NZG 2016, S. 355 [356 Rn. 14]; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NJW-RR 2015, S. 299 [300 Rn. 13]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; Kruis , in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 32).

    Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, WM 2019, S. 1553 [1555 Rn. 28]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, WM 2019, S. 2359 [2360] = juris, Rn. 42).

    Eine andere Sichtweise führte dazu, dass ein gegebenenfalls unzuständiges Gericht in diese Prüfung einsteigen müsste, wozu nicht nur die Schlüssigkeitsprüfung gehört, sondern das Prozessgericht unter Umständen auch eine Beweisaufnahme durchzuführen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, WM 2019, S. 1553 [1555 Rn. 28]).

    Die umgehende Prüfung der persönlichen und sachlichen Prozessvoraussetzungen durch das angerufene Prozessgericht gewährleistet die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes (dazu BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, WM 2019, S. 1553 [1555 f. Rn. 26 ff.]).

    Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 - (WM 2019, S. 1553 [1555 f. Rn. 26-29]) verlangt keine andere Beurteilung.

  • OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    An dieser Abhängigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, NJW 2019, S. 3444 [3445 Rn. 20]; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 -, juris, Rn. 14; Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - III ZB 74, 76, 77, 78 und 79/15 -, jeweils juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 -, NZG 2016, S. 355 [356 Rn. 14]; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NJW-RR 2015, S. 299 [300 Rn. 13]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; Kruis , in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 32).

    bb) Entscheidungsreif ist ein Rechtsstreit unter anderem dann, wenn die Klage unzulässig ist und trotz Hinweises der Zulässigkeitsmangel nicht behoben worden ist; in einem solchen Fall ist die Klage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NJW-RR 2015, S. 299 [Rn. 9]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, juris, Rn. 37; vgl. Althammer , in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 56, Rn. 11, 13; Hübsch , in: BeckOK ZPO, 35. Edition, Stand 1. Januar 2020, § 56, Rn. 8).

    Dabei sind im Ausgangsverfahren keine geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu stellen als bei anderen Klagen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, MDR 2019, S. 441 f. = juris, Rn. 42 ff.).

    Weder im Senatsbeschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 - (MDR 2019, S. 441 = juris, Rn. 40) noch im Erweiterungsbeschluss vom 20. Juni 2019 - 3 Kap 1/16 - hat sich der Senat zu der hier streitigen Rechtsfrage positionieren wollen.

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    Das Landgericht hat mit der Zustellungsverfügung vom 15. Februar 2019 auf die Möglichkeit der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16 - (Oberlandesgericht Braunschweig - 3 Kap 1/16 -) hingewiesen.

    Der Kläger und seine Ehefrau haben die 48 Vorzugsaktien gemeinsam erworben (aa); etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinschaftlich zu und ein Teilhaber kann prozessstandschaftlich Zahlung an alle Teilhaber verlangen (bb); eine Hemmung der Verjährung insgesamt tritt erst in dem Augenblick ein, in dem die Prozessstandschaft prozessual offengelegt wird (cc); die Frage der Verjährung kann aber nicht unabhängig von den im Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16 - enthaltenen Feststellungszielen beurteilt werden (dd).

    dd)Die Frage der Verjährung kann aber nicht unabhängig von den im Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16 - enthaltenen Feststellungszielen beurteilt werden.

  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    An dieser Abhängigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, NJW 2019, S. 3444 [3445 Rn. 20]; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 -, juris, Rn. 14; Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - III ZB 74, 76, 77, 78 und 79/15 -, jeweils juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 -, NZG 2016, S. 355 [356 Rn. 14]; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NJW-RR 2015, S. 299 [300 Rn. 13]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; Kruis , in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 32).

    bb) Entscheidungsreif ist ein Rechtsstreit unter anderem dann, wenn die Klage unzulässig ist und trotz Hinweises der Zulässigkeitsmangel nicht behoben worden ist; in einem solchen Fall ist die Klage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NJW-RR 2015, S. 299 [Rn. 9]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, juris, Rn. 37; vgl. Althammer , in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 56, Rn. 11, 13; Hübsch , in: BeckOK ZPO, 35. Edition, Stand 1. Januar 2020, § 56, Rn. 8).

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14 -, BGHZ 207, 306 [Rn. 25, zit. n. juris]; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NJW-RR 2015, S. 299 [300 Rn. 20] m.w.N.).

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 88/15

    Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    An dieser Abhängigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, NJW 2019, S. 3444 [3445 Rn. 20]; Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 -, juris, Rn. 14; Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - III ZB 74, 76, 77, 78 und 79/15 -, jeweils juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 -, NZG 2016, S. 355 [356 Rn. 14]; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NJW-RR 2015, S. 299 [300 Rn. 13]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; Kruis , in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 32).

    Der Streitwert bemisst sich - in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 - (juris, Rn. 19; in NZG 2016, S. 355 nicht mit abgedruckt) - bei Beschwerden gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 8 Abs. 1 KapMuG gemäß § 3 ZPO auf 1/5 der Klagesumme der von der Aussetzung betroffenen Kläger.

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    Für das Außenverhältnis ist § 432 BGB maßgeblich; jeder Teilhaber kann nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16 -, NJW 2017, S. 2544 [Rn. 21] m.w.N.; Grünberg , in: Palandt, 79. Auflage 2020, § 432, Rn. 3).
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 90/13

    Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    Dies gilt auch bei einer im natürlichen Sinne teilbaren Leistung; die gemeinsame Empfangszuständigkeit aufgrund Bruchteilsgemeinschaft - und gegebenenfalls auch die durch die Leistung angestrebten Restitution - begründet die rechtliche Unteilbarkeit der Leistung (BGH, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 90/13 -, NJW 2015, S. 1238 [1239 Rn. 13]; Grünberg , in: Palandt, 79. Auflage 2020, § 432, Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    Eine willkürliche Entscheidung liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14 -, juris, Rn. 20; Rimmelspacher , in: MüKo ZPO, a.a.O.).
  • BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95

    Rechtsstellung der Inhaber eines Oder-Depots

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19
    Im Hinblick auf § 741 BGB ist im Falle gemeinsamen Erwerbs in der Regel Mitberechtigung nach Bruchteilen anzunehmen, wobei den Teilhabern im Zweifel gleiche Anteile zustehen, § 742 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 - NJW 1997, S. 1434 [1435 Ziff. 2] m.w.N.; vgl. Schmidt , in: MüKo BGB, 7. Auflage 2017, § 741, Rn. 41).
  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83

    Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der

  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 102/12

    Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 385/98

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahme eines Prozeßstandschafters

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZB 47/03

    Zulässigkeit der Berufung bei Umstellung des Antrags auf Zahlung an eine

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 49/99

    Auslegung einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 57/14

    Haftung des Kapitalanlageberaters bei fehlerhafter Beratung über einen

  • OLG Hamburg, 25.10.2018 - 6 U 243/16

    Haftung eines Frachtführers bei Abhandenkommen des Transportguts während

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

  • BGH, 05.11.2015 - III ZB 69/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven

  • BGH, 30.05.1972 - I ZR 75/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 305/09

    Entschädigungsanspruch bei Zurückweisung eines Antrags des Ehemanns der

  • BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01

    Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter;

  • OLG Celle, 20.02.2017 - 13 W 68/16

    Aussetzung eines Rechtstreits im Hinblick auf die Veröffentlichung eines

  • BGH, 07.01.1992 - VI ZR 17/91

    Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Miteigentümers

  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 584/16

    Rückzahlungsanspruch eines Teils geleisteter "Vorfälligkeitsentschädigungen" und

  • LAG Hessen, 26.10.2015 - 8 Ta 301/15

    Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten

  • BAG, 07.10.1981 - 4 AZR 173/81

    Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsgericht - Rückzahlungsansprüche gegenüber Erben -

  • OLG Koblenz, 20.05.1976 - 9 U 836/75
  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 75/15

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    An dieser Abhängigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, BGHZ 222, 15, Rn. 20, juris; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 74/15 -, AG 2016, 465, Rn. 14, juris; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 -, NZG 2016, 355, Rn. 14, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 -, NZG 2015, 274, Rn. 13, juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 -, ZIP 2019, 1911, Rn. 36, juris, und vom 20. Februar 2020 - 3 W 22/19 - WM 2020, 543, Rn. 17, juris; Kruis, in: KK-KapMuG, 2. Auflage, § 8, Rn. 32).

    Dabei sind im Ausgangsverfahren keine geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu stellen als bei anderen Klagen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2019, a. a. O., Rn. 42 ff., und vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 18).

    Wie der Senat mittlerweile in anderer Sache - nach der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts im vorliegenden Verfahren - entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2020 - 3 W 22/19 -, BeckRS 2020, 1924 = WM 2020, S. 543), ist eine auf die zuständigkeitsbezogenen Feststellungsziele beschränkte Aussetzung möglich.

    Das Landgericht kann daher in analoger Anwendung des § 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung das Verfahren fortsetzen und die Prüfung der Abhängigkeit des Ausgangsverfahrens von den übrigen Feststellungszielen des Musterverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vornehmen (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 - 3 W 22/19 -, a. a. O., Rn. 33, juris).

  • LG Köln, 22.10.2020 - 15 O 231/20
    Das Gericht kann über die Unzulässigkeit des Hilfsantrags selbst entscheiden, weil es bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen keine vorgeschriebene Reihenfolge gibt (OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.2.2020 - 3 W 22/19, BeckRS 2020, 1924, beck-online, Rn. 27 m.w.N.).
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