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   OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23   

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https://dejure.org/2024,6433
OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23 (https://dejure.org/2024,6433)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.03.2024 - 1 UF 152/23 (https://dejure.org/2024,6433)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22. März 2024 - 1 UF 152/23 (https://dejure.org/2024,6433)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 1666; FamFG § 59; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2
    Beschwerdebefugnis; Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen; Beeinträchtung der Personensorge; unmitteilbarer Eingriff; Sorgerecht; Wächteramt; Kindeswohlgefährdung; Beschwerdebefugnis bei Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 9 UF 198/21

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Erforderlich ist die unmittelbare Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten materiellen Rechts des Beschwerdeführers, die auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung dieses Rechts oder in der Versagung einer begehrten Verbesserung seiner Rechtsstellung liegen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2014 - 2 UF 33/14, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 UF 198/21, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 326/10 , juris Rn. 9).

    Nur diesem und nicht den Eltern gegenüber ist der Staat verpflichtet, es vor einer Gefährdung seines Wohls zu schützen (OLG Brandenburg, a.a.O. Rn. 9, mit zustimmender Anmerkung von Fischer, FamRZ 2022, 1034 ff. ).

    Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 1666 BGB , der dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen gibt, aber kein Elternrecht auf solche Maßnahmen begründet (so auch Fischer, FamRZ 2022, 1034, 1035 f. ).

  • OLG Brandenburg, 18.11.2021 - 9 UF 154/21

    Amtsverfahren in einer Kindschaftssache; Ablehnung einer kinderschutzrechtlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Ein Elternteil hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf hoheitliches Einschreiten gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Dritten zur Abwehr von Gefahren für sein Kind (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O. Rn. 10; Beschluss vom 31.03.2014 - 13 UF 50/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 18.11.2021 - 9 UF 154/21 , juris Rn. 27; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 UF 80/21 , juris Rn. 12).

    Dies ist jedoch nicht der Fall, da durch die Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht in die elterliche Sorge eingegriffen und deren Ausübung auch nicht beschränkt wird, sodass es einem sorgeberechtigten Elternteil, der derartige Maßnahmen angeregt hat, an einer Beschwerdeberechtigung fehlt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2021, a.a.O.; Sternal/Jokisch, a.a.O., § 59 Rn. 71; jurisPK-BGB/Thormeyer, 10. Auflage 2023, § 1666 Rn. 149).

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Erforderlich ist die unmittelbare Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten materiellen Rechts des Beschwerdeführers, die auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung dieses Rechts oder in der Versagung einer begehrten Verbesserung seiner Rechtsstellung liegen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2014 - 2 UF 33/14, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 UF 198/21, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 326/10 , juris Rn. 9).
  • OLG Bamberg, 14.06.2021 - 2 UF 80/21

    Rechtsschutz gegen Ablehnung der Einleitung eines einstweiligen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Ein Elternteil hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf hoheitliches Einschreiten gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Dritten zur Abwehr von Gefahren für sein Kind (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O. Rn. 10; Beschluss vom 31.03.2014 - 13 UF 50/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 18.11.2021 - 9 UF 154/21 , juris Rn. 27; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 UF 80/21 , juris Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 01.09.2021 - 9 UF 131/21

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Denn die Frage der Beschwerdebefugnis wird durch die Beschwerdegerichte dabei überwiegend nicht näher thematisiert, sondern lediglich stillschweigend bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 02.09.2021 - 9 UF 131/21 und 9 UF 132/21, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2021 - 14 UF 90/21 , juris Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 01.06.2021 - 1 UF 96/21

    Kein kinderschutzrechtliches Verfahren wegen Verpflichtung eines Schulkindes zum

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Im Übrigen wird zur Begründung ausgeführt, die Eltern würden in ihrem subjektiven Recht auf Ausübung der uneingeschränkten Personensorge dadurch beeinträchtigt, dass die aus ihrer Sicht erforderlichen kinderschutzrechtlichen Maßnahmen des Familiengerichts gegen Dritte zur Abwendung einer ihrem Kind drohenden Gefährdung unterblieben seien ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.2021 - 1 UF 96/21 , juris Rn. 7).
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 14 UF 90/21

    Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens im Wege der einstweiligen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Denn die Frage der Beschwerdebefugnis wird durch die Beschwerdegerichte dabei überwiegend nicht näher thematisiert, sondern lediglich stillschweigend bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 02.09.2021 - 9 UF 131/21 und 9 UF 132/21, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2021 - 14 UF 90/21 , juris Rn. 4).
  • OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14

    Elterliche Sorge: Beschwerderecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Erforderlich ist die unmittelbare Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten materiellen Rechts des Beschwerdeführers, die auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung dieses Rechts oder in der Versagung einer begehrten Verbesserung seiner Rechtsstellung liegen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2014 - 2 UF 33/14, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 UF 198/21, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 326/10 , juris Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 01.09.2021 - 9 UF 132/21

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Denn die Frage der Beschwerdebefugnis wird durch die Beschwerdegerichte dabei überwiegend nicht näher thematisiert, sondern lediglich stillschweigend bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 02.09.2021 - 9 UF 131/21 und 9 UF 132/21, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2021 - 14 UF 90/21 , juris Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 31.03.2014 - 13 UF 50/14
    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23
    Ein Elternteil hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf hoheitliches Einschreiten gegenüber dem anderen Elternteil oder gegenüber Dritten zur Abwehr von Gefahren für sein Kind (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O. Rn. 10; Beschluss vom 31.03.2014 - 13 UF 50/14, juris Rn. 13; Beschluss vom 18.11.2021 - 9 UF 154/21 , juris Rn. 27; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 UF 80/21 , juris Rn. 12).
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