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   OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20   

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OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20 (https://dejure.org/2022,18765)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.07.2022 - 1 UF 180/20 (https://dejure.org/2022,18765)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22. Juli 2022 - 1 UF 180/20 (https://dejure.org/2022,18765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1666 BGB; § 1671 BGB; § 81 Abs. 1 FaF; §§ 58 ff. FaF; § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB
    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Eltern; Übertragung einer elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung; Elterliche Sorge als einheitlicher und unteilbarer Verfahrensgegenstand; Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung; Angemessenheit ...

  • familienrechtsiegen.de

    Sorgerechtsverfahren - Tragung der Gutachtenkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 ; BGB § 1671 ; FamFG § 81 Abs. 1
    Sorgerecht, Gutachtenkosten

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Eltern; Übertragung einer elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung; Elterliche Sorge als einheitlicher und unteilbarer Verfahrensgegenstand; Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung; Angemessenheit ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sorgerechtsverfahren und die Gutachtenkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1706
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Dies ergibt sich auch aus § 1671 Abs. 4 BGB, wonach dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht stattzugeben ist, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss, was insbesondere wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB der Fall sein kann (BGH, FamRZ 2010, 1060, Rn. 15).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.04.2010, XII ZB 81/09, Rn. 16 m.w.N. - über juris; Grüneberg/Götz, a.a.O., Rn. 26 ff. m.w.N.) bestimmt sich das Wohl eines Kindes insoweit nach dem Förderungs- und Kontinuitätsgrundsatz, seinen Bindungen und seinem Willen.

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Das Familiengericht muss sich dabei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte von Eltern und Kindern bemühen, wobei bei kollidierenden Interessen die des Kindes Vorrang haben (BVerfG FamRZ 1999, 641, Rn. 22; BGH FamRZ 2008, 592, Rn. 15 m.w.N.).Die erforderliche Abwägung hat sich daher stets zunächst am Kindeswohl zu orientieren und erst nachrangig an dem elterlichen Verhalten oder den Kompetenzen der Eltern.

    Fehlt es daran, so besteht die Gefahr, dass die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes austragen, womit dieses in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 127, 132 ff., Rn. 50 ff.; 107, 150 ff., Rn. 61; BGH FamRZ 2008, 592 ff., Rn. 11 ff.).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10

    Sorgerecht: Prüfungsumfang bei Entzug bisheriger Alleinsorge

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die elterliche Sorge insgesamt ein einheitlicher, unteilbarer Verfahrensgegenstand ist, unabhängig davon, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB oder nach § 1671 BGB zu prüfen sind (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993, Rn. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011, 4 UF 158/10, Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 19.01.2018, 4 WF 1674/17, Rn. 17 ff. - jeweils über juris).

    Die Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB ist jedoch nicht erforderlich, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls bereits durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander begegnet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011, 4 UF 158/10, LS 2, Rn. 16; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993, Rn. 32; Brandenburgisches OLG FamRZ 2019, 1252, LS 1, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 19.01.2018, 4 WF 1674/14 LS 1, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2017, 2 UF 184/16, Rn. 43; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1666 Rn. 2).

  • OLG Nürnberg, 15.04.2013 - 7 UF 399/13

    Verfahren zur elterlichen Sorge: Einheitliche Entscheidung bei gegensätzlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die elterliche Sorge insgesamt ein einheitlicher, unteilbarer Verfahrensgegenstand ist, unabhängig davon, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB oder nach § 1671 BGB zu prüfen sind (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993, Rn. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011, 4 UF 158/10, Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 19.01.2018, 4 WF 1674/17, Rn. 17 ff. - jeweils über juris).

    Die Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB ist jedoch nicht erforderlich, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls bereits durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander begegnet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011, 4 UF 158/10, LS 2, Rn. 16; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993, Rn. 32; Brandenburgisches OLG FamRZ 2019, 1252, LS 1, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 19.01.2018, 4 WF 1674/14 LS 1, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2017, 2 UF 184/16, Rn. 43; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1666 Rn. 2).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Fehlt es daran, so besteht die Gefahr, dass die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes austragen, womit dieses in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 127, 132 ff., Rn. 50 ff.; 107, 150 ff., Rn. 61; BGH FamRZ 2008, 592 ff., Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Fehlt es daran, so besteht die Gefahr, dass die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes austragen, womit dieses in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 127, 132 ff., Rn. 50 ff.; 107, 150 ff., Rn. 61; BGH FamRZ 2008, 592 ff., Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch ungerechtfertigten Umgangsrechtsausschluss

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Zudem setzt die Beachtung des geäußerten Willens eines Kindes im Verfahren zur elterlichen Sorge voraus, dass dieser mit dem Kindeswohl in Einklang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04 - FamRZ 2005, 1057).
  • BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07

    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Soweit seitens der Kindesmutter demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass bei der erstmaligen Hauptsacheentscheidung über das Sorgerecht triftige Gründe für den Aufenthaltswechsel zum Vater festgestellt werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass auch die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.09.2007 (1 BvR 1426/07, FamRZ 2007, 1797) gerade die Bedeutung des Kontinuitätsgrundsatz hervorhebt.
  • BVerfG, 02.04.2001 - 1 BvR 212/98

    Unbeachtlichkeit des Kindeswillens für gerichtliche Umgangsregelung im Falle der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Auch ein manipulierter Kindeswille kann beachtlich sein, wenn er die wirklichen Bindungsverhältnisse zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.04.2011 - 1 BvR 212/98 - FamRZ 2001, 1057).
  • BVerfG, 09.03.1999 - 2 BvR 420/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Haager

    Auszug aus OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20
    Das Familiengericht muss sich dabei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte von Eltern und Kindern bemühen, wobei bei kollidierenden Interessen die des Kindes Vorrang haben (BVerfG FamRZ 1999, 641, Rn. 22; BGH FamRZ 2008, 592, Rn. 15 m.w.N.).Die erforderliche Abwägung hat sich daher stets zunächst am Kindeswohl zu orientieren und erst nachrangig an dem elterlichen Verhalten oder den Kompetenzen der Eltern.
  • OLG Köln, 04.11.2015 - 10 UF 123/15

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein

  • OLG Hamm, 18.01.2017 - 2 UF 184/16

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile

  • OLG München, 19.01.2018 - 4 WF 1674/17

    Vorrang der Sorgezuordnung vor der Sorgeentziehung

  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 9 UF 30/19

    Elterliche Sorge: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Elternteils und

  • OLG Frankfurt, 18.06.2013 - 7 UF 67/12

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf einen Elternteil

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 18 UF 221/23

    Zurückverweisung aufgrund von Verfahrensmängeln

    Der Kindeswille ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG vom 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09, juris Rn. 19; OLG Braunschweig vom 22.07.2022 - 1 UF 180/20, juris Rn. 218).

    Es handelt sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift zur Durchsetzung seiner grundrechtlichen Positionen und ist auch nach Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention geboten (OLG Braunschweig vom 22.07.2022 - 1 UF 180/20, juris Rn. 219; BeckOGK/Fuchs, a.a.O., § 1671 Rn. 282 m.w.N.).

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