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   OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23   

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OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23 (https://dejure.org/2024,472)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03.01.2024 - 1 VAs 3/23 (https://dejure.org/2024,472)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03. Januar 2024 - 1 VAs 3/23 (https://dejure.org/2024,472)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 92
 
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  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355).

    Eine weitergehende rückwirkende Anrechnung ist schließlich auch nicht geboten im Hinblick darauf, dass der Vollzug der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 vom 16.04.2023 bis zum 06.06.2023 ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und vielmehr wegen des hier geltenden Beschleunigungsgebots gerade wegen des angeordneten Vorwegvollzugs bis zum 15.04.2023 die Strafvollstreckungsbehörden in besonderem Maße gehalten gewesen wären, den Antragsteller bereits zum Ende dieses Vorwegvollzugszeitraums in den Maßregelvollzug aufzunehmen (siehe hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Zum einen sind auch hier die unmittelbaren Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm nicht gegeben, da bereits kein Maßregelvollzug erfolgt war; auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Norm auf den Fall des Vollzugs von Organisationshaft wäre aber eine Anrechnung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen, da nach den Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 3 StGB, mit denen der Gesetzgeber die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09, juris Rn. 71, BVerfGE 130, 372; hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 13.01.2016, BT-Drucks. 18/7244, S. 28), keine unbillige Härte vorliegt: Vorliegend steht weder die Dauer des bisherigen Vollzugs außer Verhältnis zur Dauer der verhängten Strafen, eine Gefährdung eines Therapieerfolgs ist bereits deswegen nicht ersichtlich, weil ein solcher noch nicht eingetreten ist und auch aus dem Verhalten des Antragstellers im Vollzug ergeben sich keine Besonderheiten.

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine solche rückwirkende Anrechnung auf verfahrensfremde Strafen nicht stattfinden kann, wenn dies die präventive Wirkung von Strafdrohungen bedrohen würde, die entfiele oder jedenfalls deutlich abgeschwächt würde, soweit im Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgrund von Anrechnungsregeln gewissermaßen Gutschriften angesammelt und für während des Vollzugs erst noch zu begehende Straftaten genutzt werden könnten (siehe BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09, juris Rn. 64, BVerfGE 130, 372).

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, bei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den Verurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Bezug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang oder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ 1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501).

    Höchstrichterlich ist entschieden, dass über die vorstehend behandelten Fälle einer rückwirkenden bzw. auf verfahrensfremde Strafen erfolgenden Anrechnung hinaus eine uferlose Anrechnung rechtsgrundlos vollzogener Haft nicht stattzufinden hat (siehe BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112).

  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355).

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23

    Rechtsfolgen des überlangen Vollzugs von Organisationshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355).

  • OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355).

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).
  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, bei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den Verurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Bezug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang oder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ 1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01

    Anweisung an die Strafvollstreckungsbehörde durch eA, bis zur Rechtskraft einer

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, bei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den Verurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Bezug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang oder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ 1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501).
  • OLG Bremen, 11.10.2023 - 1 VAs 3/22

    Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach erfolglosem Antrag nach § 23 EGGVG folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Grundsatz der Veranlasserhaftung nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG (siehe Zöller-Schultzky, 35. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 1; siehe hierzu auch Hanseatisches OLG in Bremen, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 VAs 3/22, juris Rn. 4) und wird in KV GNotKG Nr. 15301 vorausgesetzt und war daher insoweit im Tenor lediglich klarstellend aufzuführen.
  • OLG Bremen, 12.01.2021 - 1 VA 7/19
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