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   OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23   

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https://dejure.org/2024,471
OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23 (https://dejure.org/2024,471)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.01.2024 - 1 W 30/23 (https://dejure.org/2024,471)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - 1 W 30/23 (https://dejure.org/2024,471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    ZPO § 104; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; VV RVG Nr. 3200, Nr. 3403, Nr. 3506
    Zivilprozessrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung einer Gebühr für Einzeltätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 531
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Im vorliegenden Fall ist ein solcher Kostenerstattungsanspruch auch nicht nach dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung ausgeschlossen, der auch bei einer Kostenerstattung auf der Grundlage des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beachten ist (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 10, NJW 2012, 2734).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach insbesondere grundsätzlich auch ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mit Einzeltätigkeiten betraut werden und seine hierdurch verursachten Kosten können gegenüber dem Gegner abgerechnet werden, solange nicht zugleich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt wird (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 11, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 22, NJW 2019, 3459).

    Diese Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und der Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Zutreffend verweist sodann der Beklagte aber darauf, dass grundsätzlich auch ein beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, einen auf eine bestimmte Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 VV RVG abzurechnen, bei dem es sich insoweit um eine Auffangregelung handelt (siehe BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 1461; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 12, NJW 2014, 557; Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 4, NJW-RR 2017, 640).

    Eine Kostenerstattung käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn nur solche Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und weiterer Schreiben und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, sowie Erläuterungen und Besprechungen in Telefonaten beauftragt wurden, für die gilt, dass sie nach § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

    Diese Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und der Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach insbesondere grundsätzlich auch ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mit Einzeltätigkeiten betraut werden und seine hierdurch verursachten Kosten können gegenüber dem Gegner abgerechnet werden, solange nicht zugleich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt wird (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 11, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 22, NJW 2019, 3459).

    Eine Kostenerstattung käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn nur solche Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und weiterer Schreiben und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, sowie Erläuterungen und Besprechungen in Telefonaten beauftragt wurden, für die gilt, dass sie nach § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

    Diese Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und der Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Zutreffend verweist sodann der Beklagte aber darauf, dass grundsätzlich auch ein beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, einen auf eine bestimmte Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 VV RVG abzurechnen, bei dem es sich insoweit um eine Auffangregelung handelt (siehe BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 1461; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 12, NJW 2014, 557; Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 4, NJW-RR 2017, 640).
  • BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Zutreffend verweist sodann der Beklagte aber darauf, dass grundsätzlich auch ein beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, einen auf eine bestimmte Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 VV RVG abzurechnen, bei dem es sich insoweit um eine Auffangregelung handelt (siehe BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 1461; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 12, NJW 2014, 557; Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 4, NJW-RR 2017, 640).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Diese Tätigkeiten zählt nicht mehr zum Berufungsverfahren und ist daher auch nicht durch die dort anfallende Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. so auch KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 - 27 W 59/13, juris Rn. 3, MDR 2014, 309; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 W 30/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 02.10.2017 - I-10 W 398/17, juris Rn. 2, AGS 2018, 353; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2, AGS 2017, 491; Beschluss vom 09.04.2014 - 17 W 49/14, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - 11 W 2045/09, juris Rn. 7 ff., AGS 2010, 217; in Abgrenzung zu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris Rn. 3, Rpfleger 2016, 749).
  • OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Diese Tätigkeiten zählt nicht mehr zum Berufungsverfahren und ist daher auch nicht durch die dort anfallende Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. so auch KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 - 27 W 59/13, juris Rn. 3, MDR 2014, 309; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 W 30/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 02.10.2017 - I-10 W 398/17, juris Rn. 2, AGS 2018, 353; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2, AGS 2017, 491; Beschluss vom 09.04.2014 - 17 W 49/14, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - 11 W 2045/09, juris Rn. 7 ff., AGS 2010, 217; in Abgrenzung zu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris Rn. 3, Rpfleger 2016, 749).
  • OLG München, 25.08.2009 - 11 W 2045/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr für die Prüfung einer

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Diese Tätigkeiten zählt nicht mehr zum Berufungsverfahren und ist daher auch nicht durch die dort anfallende Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. so auch KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 - 27 W 59/13, juris Rn. 3, MDR 2014, 309; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 W 30/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 02.10.2017 - I-10 W 398/17, juris Rn. 2, AGS 2018, 353; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2, AGS 2017, 491; Beschluss vom 09.04.2014 - 17 W 49/14, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - 11 W 2045/09, juris Rn. 7 ff., AGS 2010, 217; in Abgrenzung zu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris Rn. 3, Rpfleger 2016, 749).
  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Diese Tätigkeiten zählt nicht mehr zum Berufungsverfahren und ist daher auch nicht durch die dort anfallende Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. so auch KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 - 27 W 59/13, juris Rn. 3, MDR 2014, 309; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 W 30/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 02.10.2017 - I-10 W 398/17, juris Rn. 2, AGS 2018, 353; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2, AGS 2017, 491; Beschluss vom 09.04.2014 - 17 W 49/14, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - 11 W 2045/09, juris Rn. 7 ff., AGS 2010, 217; in Abgrenzung zu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris Rn. 3, Rpfleger 2016, 749).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2021 - 4 O 6/21

    Streitwertbeschwerde; Einlegung im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten;

    Auszug aus OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23
    Diese Klage ist mit Urteil des Landgerichts vom 28.01.2022 (Az. 4 O 6/21) abgewiesen worden.
  • OLG Köln, 09.04.2014 - 17 W 49/14

    Betrauung eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts mit einem auf eine

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2017 - 10 W 398/17

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • KG, 30.07.2013 - 27 W 59/13
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