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OLG Celle, 17.03.2022 - 8 U 260/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 305 Abs. 2 BGB; Musterbedingung... en des GDV zu den VHB (2016) Nr. A 18.2; In dem Rechtsstreit; D. ... Versicherungsverein a. G., ...,; Beklagte und Berufungsklägerin,; Prozessbevollmächtigte:; Anwaltsgesellschaft B., ...,; gegen; F. R. G., ...,; Kläger und Berufungsbeklagter,; Prozessbevollmächtigter:; Rechtsanwalt O., ...,; hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt
Entschädigung aus einer Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl; Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung; Begriff "Wertschutzschrank" - IWW
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Entschädigung aus einer Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl; Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung; Begriff "Wertschutzschrank"
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Der Terminus "Wertschutzschrank" ist bei unklarer Einbeziehung der Bedingungen nach den GDV-Musterbedingungen auszulegen
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 06.08.2021 - 5 O 92/20
- OLG Celle, 17.03.2022 - 8 U 260/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …
Auszug aus OLG Celle, 17.03.2022 - 8 U 260/21
Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich dabei ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen an einem objektiv generalisierenden Maßstab auszurichten, der sich am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise orientiert ( BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 -, Rn. 29, juris;… Beckmann, a. a. O., Rn. 82;… Rixecker, a. a. O., VVG § 1, Rn. 30). - BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94
Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls
Auszug aus OLG Celle, 17.03.2022 - 8 U 260/21
Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden, danach nicht mehr aufzufinden waren und Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt ( BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 -, Rn. 9, juris).