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   OLG Celle, 21.04.2023 - 9 U 28/23   

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https://dejure.org/2023,8850
OLG Celle, 21.04.2023 - 9 U 28/23 (https://dejure.org/2023,8850)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2023 - 9 U 28/23 (https://dejure.org/2023,8850)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. April 2023 - 9 U 28/23 (https://dejure.org/2023,8850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 707; ZPO § 719; ZPO § 720a; ZPO § 845
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Sicherungsvollstreckung; Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt bei Abwendung der Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 707 ; ZPO § 719 ; ZPO § 720a; ZPO § 845
    Rechtsfolgen der Abwendung der Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung seitens des Schuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherheit zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Rostock, 21.03.2006 - 3 U 18/06

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 707

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.2023 - 9 U 28/23
    Leistet der Schuldner Sicherheit gemäß § 720a Abs. 3 ZPO zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen, zugunsten des Klägers gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, gebietet dies nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil insgesamt gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 U 18/06 -, juris Rn. 5).

    Dass die Beklagte zu deren Abwendung Sicherheit geleistet hat, rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil insgesamt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 U 18/06 -, juris Rn. 5), sondern hat lediglich zur Folge, dass die Sicherungsvollstreckung einzustellen und in ihrem Rahmen vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (vgl. Zöller/Herget/Seibel, a.a.O., § 720a Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 24.07.1997 - 1 U 605/97
    Auszug aus OLG Celle, 21.04.2023 - 9 U 28/23
    1.) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt gemäß §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO aus einem erstinstanzlichen Urteil, dessen Vollstreckbarkeitsentscheidung (wie im Streitfall) in richtiger Anwendung der §§ 708 ff. ZPO ergangen ist, setzt - neben bei summarischer Prüfung gegebenen Erfolgsaussichten der (bislang nicht begründeten) Berufung - insbesondere voraus, dass dem Schuldner (hier: der Beklagten) durch die vorläufige Vollstreckung ein besonderer Schaden droht, der über die regelmäßige Vollstreckungswirkung hinausgeht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 U 605/97 -, juris Rn. 7; MünchKomm/Götz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 719 Rn. 5 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 719 Rn. 6 ).
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