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   OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - I-6 U 163/14   

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https://dejure.org/2016,34281
OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - I-6 U 163/14 (https://dejure.org/2016,34281)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2016 - I-6 U 163/14 (https://dejure.org/2016,34281)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - I-6 U 163/14 (https://dejure.org/2016,34281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verjährungshemmung durch Mahnbescheid - rechtsmissbräuchliche Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Erwirkung eines Mahnbescheides

  • rechtsportal.de

    ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2
    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Erwirkung eines Mahnbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 157/11

    Rechtsmissbräuchliche Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Die etwaigen Schadensersatzansprüche des Klägers seien gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB seit dem 01.01.2012 verjährt, da sich der Kläger nicht auf die verjährungshemmende Wirkung des im Dezember 2011 angestrengten Mahnverfahrens berufen könne, weil er, wie in den vergleichbaren und von dem Bundesgerichtshof und vom Oberlandesgericht München mit Urteilen vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11 und vom 04.12.2007 - 5 U 3749/07 entschiedenen Fällen auch, in den Mahnanträgen bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, dass der geltend gemachte Anspruch zwar von einer Gegenleistung abhänge, diese jedoch erbracht sei.

    Zum einen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, Rz. 9 ff, entschieden, dass sich der Antragsteller im Einzelfall gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines unzulässigen Mahnantrags berufen darf, wenn er sich den Mahnbescheid durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erschlichen hat, um die Klage nicht sofort begründen zu müssen.

    Gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO vermag zwar die Einreichung eines unzulässigen Mahnantrags die Verjährung zu hemmen, wenn der auf den Mahnantrag hin erlassene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Mahnbescheid wirksam ist (BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, Rz. 7f).

  • BGH, 05.08.2014 - XI ZR 172/13

    Haftung wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Zum anderen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13 klargestellt, dass in Kapitalanlagesachen die Geltendmachung eines "großen" Schadensersatzanspruches im Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft ist, weil dann der Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verpflichtet ist, die Kapitalanlage Zug um Zug zurückzugeben.

    Dementsprechend ist es im Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft, wegen einer Kapitalanlage den "großen" Schadensersatzanspruch zu verlangen, weil dann der Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verpflichtet ist, die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben (BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13, Rz. 11 unter ausdrücklicher Zurückweisung der von der Berufung sich zu Eigen gemachten Meinung von Schultz , NJW 2014, S. 827ff).

  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 536/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Dementsprechend ist das Verfahren weder im Hinblick auf die nach Vortrag des Klägers beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahren III ZR 238/14, III ZR 239/14 und III ZR 240/14 noch im Hinblick auf das nach Kenntnis des Senats beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren XI ZR 536/14, das einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, auszusetzen.
  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 238/14

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Dementsprechend ist das Verfahren weder im Hinblick auf die nach Vortrag des Klägers beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahren III ZR 238/14, III ZR 239/14 und III ZR 240/14 noch im Hinblick auf das nach Kenntnis des Senats beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren XI ZR 536/14, das einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, auszusetzen.
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Dies würde voraussetzen, dass der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, Rz. 8).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02).
  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 240/14

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Dementsprechend ist das Verfahren weder im Hinblick auf die nach Vortrag des Klägers beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahren III ZR 238/14, III ZR 239/14 und III ZR 240/14 noch im Hinblick auf das nach Kenntnis des Senats beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren XI ZR 536/14, das einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, auszusetzen.
  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 239/14

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 6 U 163/14
    Dementsprechend ist das Verfahren weder im Hinblick auf die nach Vortrag des Klägers beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahren III ZR 238/14, III ZR 239/14 und III ZR 240/14 noch im Hinblick auf das nach Kenntnis des Senats beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren XI ZR 536/14, das einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, auszusetzen.
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