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   OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - I-2 U 39/14   

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OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - I-2 U 39/14 (https://dejure.org/2015,26187)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2015 - I-2 U 39/14 (https://dejure.org/2015,26187)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - I-2 U 39/14 (https://dejure.org/2015,26187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    Wirksamkeit einer vorformulierten Bestätigung über eine vor Vertragsschluss erfolgte Widerrufsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Dem Schutzzweck der Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entspricht es, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der anderen Vertragspartei einer AGB-rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen (BGHZ 141, 124, 126; 98, 24, 28; 95, 362, 363 ff.; BGH, NJW 1987, 2011; WM 2014, 1146 Rn. 30 m. w. Nachw.).

    Es reicht aus, wenn die vorformulierte Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ 179, 319, 323 Rn. 11; BGHZ 162, 294, 297; BGH, WM 2014, 1146 Rn. 30).

    Auch sonstige im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehende rechtserhebliche Erklärungen des Kunden sind der Überprüfung nach den §§ 305 ff BGB zugänglich (BGH, WM 2014, 1146 Rn. 30).

    Die Rechtsprechung unterwirft vergleichbare (Empfangs-)Bestätigungen seit jeher derAGB-rechtlichen Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 100, 373, 381 = NJW 1987, 2012; BGH, NJW 1988, 2106, 2108; NJW 1991, 1750, 1753; WM 2014, 1146 Rn. 31 m. w. Nachw.).

    Die Regelungen in § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB beziehen sich dementsprechend gerade auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des Kunden (BGH, WM 2014, 1146 Rn. 31 m. w. Nachw.).

    Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. trägt der Unternehmer die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will (BGH, WM 2014, 1146 Rn. 33; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 355 Rn. 23).

    Mit der von ihm vorformulierten Bestätigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast genügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Bestätigung bewiesen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Beweislaständerung (vgl. BGH, NJW 1987, 2012, 2014; MDR 1987, 51, 52; WM 2014, 1146 Rn. 33).

    Aus dem Erfordernis der "Mitteilung" der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher "in Textform" (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 126b BGB a.F.) und der Betrachtung der mit den bis zum 12.06.2014 gültigen einschlägigen Normen des BGB korrespondierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt sich, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1142 Rn. 17 ff. - Holzhocker; NJW 2014, 2857 Rn. 19 m. w. Nachw.).

    Erforderlich ist, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt (BGH, NJW 2014, 2857 Rn. 19).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Die hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe) für die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, 309 Nr. 7 Buchst. a BGB bereits ausdrücklich entschieden.

    Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 17 - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

    Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen das Verbot des § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche (sowie Einwendungen und Einreden) gegen den Verwender geltend zu machen (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.156g).

    (5)Zwar kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen - hier die Bestimmung des § 309 Nr. 12 BGB - eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 S. 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2012, 842 Rn. 15 - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 11.156f).

    Zumindest ist die Anerkennung der Bestimmung des § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG mit dem Unionsrecht aber aus den vorstehenden Gründen vereinbar (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08

    Gewährleistungsausschluss im Internet

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Soweit der Unterlassungsanspruch - wie hier - auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (BGHZ 173, 188 Rn. 18 = GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 175, 238 Rn. 14 = GRUR 2008, 438 - ODDSET; GRUR 2010, 1117 Rn. 14 - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2012, 643 Rn. 13 - Überschrift zur Widerrufsbelehrung).

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schließen die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (nachfolgend: UnterlassungsklagenRL) und das UKlaG die Kontrolle der Verwendung unwirksamer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem UWG nicht aus (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; GRUR 2010, 1117 Rn. 17, 26 ff. - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2010, 1120 Rn. 24 - Vollmachtsnachweis; GRUR 2012, 1086 Rn 45 ff. - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.156c).

    Typischerweise steht die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes einer Ware oder Dienstleistung (BGH GRUR 2010, 1117 Rn. 18 - Gewährleistungsausschluss im Internet).

    Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 17 - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

    (5)Zwar kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen - hier die Bestimmung des § 309 Nr. 12 BGB - eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 S. 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2012, 842 Rn. 15 - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 11.156f).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie; GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik).

    Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie).

    Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (BGH, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie); die Übertragung der Maßstäbe auf gleichartige oder ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße jedenfalls zwischen denselben Parteien entspricht dem Normzweck des § 8 Abs. 4 UWG, Missbräuchen bei der Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2014, 164).

    Es kann daher auch einen Missbrauch darstellen, wenn der Anspruchsberechtigte mehrere (z.B. in einer Werbeaktion enthaltene) gleichartige oder ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße mit einer einzigen Klage (oder einem Verfügungsantrag oder einer Abmahnung) geltend machen kann, aber ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Klagen neben- oder nacheinander erhebt (BGH GRUR 2009, 1180 Rdnr.20 - 0, 00 Grundgebühr; OLG Düsseldorf [20. ZS], Urteile vom 11.09.2012 - I-2 U 214/11 und I-2 U 115/11; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.14).

    Hinzu kommt, dass der Kläger im Entscheidungsfall auch deshalb berechtigte Gründe für die getrennte Verfolgung des dem Klageantrag zu I. zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes und der Beanstandung der Formularklauseln hatte, weil er eine unterschiedliche Beweissituation in den beiden Prozessen nicht ausschließen konnte (vgl. hierzu BGH, GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 20 - Klassenlotterie).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Dieser Vertragsschluss erfolgt bei wertender Betrachtung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 1, 2 BGB a.F.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (vgl. BGH, NJW 2004, 3699).

    Das von der Beklagten in Anspruch genommene Postident-Verfahren vermittelt nicht die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nach § 312b Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BGH, NJW 2004, 3699, 3700).

    Er ist nicht befugt und in aller Regel auch nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die Vertragsleistung Auskunft zu geben (vgl. BGH, NJW 2004, 3699, 3700 zum Postident 2-Verfahren; zu diesem und weiteren Postident-Verfahren vgl. auch Möller, NJW 2005, 1605; siehe ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 8).

    Hierfür ist erforderlich, dass der Unternehmer durch die personelle und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebes die organisatorischen Bedingungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (BGH, NJW 2004, 3699, 3701 m. w. Nachw.).

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie; GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik).

    Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie).

    Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (BGH, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie); die Übertragung der Maßstäbe auf gleichartige oder ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße jedenfalls zwischen denselben Parteien entspricht dem Normzweck des § 8 Abs. 4 UWG, Missbräuchen bei der Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2014, 164).

    Hinzu kommt, dass der Kläger im Entscheidungsfall auch deshalb berechtigte Gründe für die getrennte Verfolgung des dem Klageantrag zu I. zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes und der Beanstandung der Formularklauseln hatte, weil er eine unterschiedliche Beweissituation in den beiden Prozessen nicht ausschließen konnte (vgl. hierzu BGH, GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 20 - Klassenlotterie).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; GRUR 2002, 357, 358 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät; GRUR 2013, 176 Rn. 16 - Ferienluxuswohnung; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2014, 164).

    Damit spricht das Gesetz gerade die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs an (BGH, GRUR 2002, 357, 358 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

    Es ist dem Gläubiger verwehrt, für die Durchsetzung seiner Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmissbrauch nur in der außergerichtlichen Geltendmachung zu sehen ist oder ob auch die Klageerhebung für sich genommen die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs erfüllt (BGH, GRUR 2002, 357, 359 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2014, 164).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2013 - 20 U 157/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (BGH, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie); die Übertragung der Maßstäbe auf gleichartige oder ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße jedenfalls zwischen denselben Parteien entspricht dem Normzweck des § 8 Abs. 4 UWG, Missbräuchen bei der Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2014, 164).

    Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; GRUR 2002, 357, 358 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät; GRUR 2013, 176 Rn. 16 - Ferienluxuswohnung; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2014, 164).

    Es ist dem Gläubiger verwehrt, für die Durchsetzung seiner Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmissbrauch nur in der außergerichtlichen Geltendmachung zu sehen ist oder ob auch die Klageerhebung für sich genommen die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs erfüllt (BGH, GRUR 2002, 357, 359 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2014, 164).

  • BGH, 29.04.1987 - VIII ZR 251/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Die Rechtsprechung unterwirft vergleichbare (Empfangs-)Bestätigungen seit jeher derAGB-rechtlichen Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 100, 373, 381 = NJW 1987, 2012; BGH, NJW 1988, 2106, 2108; NJW 1991, 1750, 1753; WM 2014, 1146 Rn. 31 m. w. Nachw.).

    Mit der von ihm vorformulierten Bestätigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast genügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Bestätigung bewiesen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Beweislaständerung (vgl. BGH, NJW 1987, 2012, 2014; MDR 1987, 51, 52; WM 2014, 1146 Rn. 33).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14
    Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie; GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik).

    Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 Rn. 19 - Klassenlotterie).

  • OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 19/10

    Vereinbarkeit des Verbandsklagerechts gem. § 1 UKlaG mit der UGP-Richtlinie

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08

    Von einem Verbraucherverband beanstandete Hinweise im Katalog eines

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • OLG Frankfurt, 29.08.2012 - 6 W 84/12

    Wettbewerbsverstoß durch Verwendung einer unwirksamen AGB

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08

    Costa del Sol

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 21/87

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist für Annahme eines Angebots; Bestätigung

  • BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

    Telefon-Werbung

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 84/86

    Eigenschaft eines Bankvollmachtformulars als Allgemeine Geschäftsbedingung

  • OLG Brandenburg, 11.06.2013 - 6 U 98/12

    Angebot eines entgeltlichen Rabattcoupons für einen Fahrschulbetrieb mit

  • BGH, 07.05.1986 - I ZR 95/84

    Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf

  • OLG Frankfurt, 06.10.2011 - 6 U 267/10

    Wettbewerbsrechtliche Inhaltskontrolle von einer Nachrichtenagentur verwendeten

  • BGH, 02.02.1977 - VIII ZR 320/75

    Widerrufsrecht beim Kauf gleichartiger Sachen

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10

    Ferienluxuswohnung

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 15/98

    Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung

  • OLG Frankfurt, 04.12.2012 - 6 U 133/11

    Fassung des Unterlassungsantrages bei Telefonwerbung ohne Einwilligung

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